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Der vom Antragsteller ermittelte Betrag von 216,00 € könne daher nicht übernommen werden. Auch in der Beschwerde wird weiterhin behauptet, die Aufwendungen für Wasser/Abwasser und die Beheizung seien unangemessen hoch. Sie dürften daher nicht übernommen werden, der Beschluss des SG...
L 8 AS 427/05 ER LSG Niedersachsen- Bremen vom 15.12.2005 Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht...
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