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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 10. März 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 261,53 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller...
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