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Dass der Bedarf der erwerbsunfähigen Person allein nach den Vorschriften des SGB XII zu berechnen ist, ist schon dem ausdrücklichen Verweis in § 28 SGB II zu entnehmen
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
L 9 B 4/05 SO ER LSG Nordrhein- Westfalen vom 21.04.2005 rechtskräftig
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) ab 07. Februar 2005 Leistungen zur...
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