Ist eine Wohnung unangemessen teuer, ist das Amt dazu verpflichtet,die Mietkosten des Antragstellers mindestens in dem Umfang zu übernehmen, indem die Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Der Antragsteller in der Verfügung über seine SGB II Grundleistungen (345 Euro) frei. Er...