Zwar kein Fernseher , aber "insgesamt 950,00 EUR für die Erstausstattung seiner Wohnung gezahlt worden. Bei einer Erstausstattung werden nur Leistungen für solche Gegenstände gemäß § 23 Abs.3 SGB II erbracht, die zum notwendigen Bedarf an Hausrat bzw. Haushaltsgegenständen gehören. Zutreffend...