Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente / Pflege Rat & Hilfe speziell für schwerbehindertenspezifische Probleme,/ Rente und Pflege im Zusammenhang mit Hartz IV |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 04.09.2017
Beiträge: 170
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Hallo an alle,
hoffe das ich hier im richtigen Unterforum schreibe. Wenn nicht bitte verschiebt es. Ich war seit Herbst 2015 krank und wurde in diesem Frühjahr ausgesteuert. Ich habe mich dann bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bekomme seit dem Arbeitslosengeld auf Grund von Nahtlosigkeit. Die Agentur für Arbeit hat mich im April zum medizinischen Dienst geschickt der zu der Auffassung gekommen ist das ich in den nächsten 6 Monaten nur unter 3 Stunden täglich arbeiten könnte. Daraufhin hat mich die Agentur für Arbeit Ende Mai aufgefordert einen Rehaantrag bei der DRV zu stellen was ich auch tat. Die DRV lies sich viel Zeit und erst Mitte August bekam ich den Bescheid das ich eine 5 wöchige Reha vollstationär machen soll. Die Klinik hat sich auch schon gemeldet und mir einen für den 27.09.2017 gegeben. So wiet so gut aber jetzt komme ich zum eigentlichen Punkt. Ich bin mittelerweile nicht mehr Arbeitsunfähig geschrieben und auch mein Doc ist wie ich der Meinung das ich wieder arbeiten kann. Ich hatte einige körperliche Probleme die ich aber überweigend schon seit Anfang des Jahres wieder im Griff habe und zuletzt war ich wegen Depressionen arbeitsunfähig. Hier wurde ich mittlerweile sehr gut medikamentös eigestellt so das ich mich wieder fit fühle. Wie sieht das jetzt zum einen mit der Reha aus und zum anderen mit der Agentur für Arbeit. Kann ich die Reha schadlos für mich absagen ? Wie verhalte ich mich der Agentur für Arbeit gegenüber? Die 6 Monate die mich der medizinische Dienst als nicht arbeitsfähig sah sind ja noch nicht um. Ich würde aber gerne versuchen eine Weiterbildung zu machen um wieder im Beruf Fuß fassen zu können. Mein ALG 1 läuft regulär Ende Oktober aus. Deswegen will ich nicht mehr warten und direkt mit der Agentur für Arbeit darüber reden und sehen ob ich dort eine Chance habe die Weiterbildung die 7 Monate dauert finanziert zu bekommen. Auf der anderen Seite würde ich ja meinen ALG1 Anspruch verlängern wenn ich die Reha antreten würde. Wozu könnt Ihr mir raten ? |
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#2 |
Elo-User/in
Registriert seit: 09.06.2017
Ort: Hessen
Beiträge: 78
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Hallo Hermine,
super, dass du dich nach all den Strapazen wieder so fit fühlst, dass du wieder arbeiten gehen möchtest. Ich würde die Reha auf jeden fall machen. Auch wenn du dich jetzt fit fühlst, könnest du dort deine wirkliche Bealstbarkeit überprüfen. Durch die vielen Anwendungen - die zeitlich ja meistens so dicht zusammen liegen - siehst du, wie belastbar du bist. Und wenn du nach der Reha arbeitsfähig entlassen wirst, ist das eine bessere Grundlage um beim JC eine Wiedereingliederung (auch Maßnahme) zu bekommen. Wünsche dir viel Glück :-) Gruß, Luna |
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#3 |
Elo-User/in
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Beiträge: 170
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Danke lunalilli. Das JC hat allerdings nichts damit zu tun. Ich bekomme ALG 1 und nicht ALG 2.
Reha ist ja schön und gut aber ich könnte dieses Jahr noch eine Weiterbildung anfangen. Mache ich die Reha dann habe ich Wartezeit bis in den März. Bis dahin bin ich aber in der Tat im ALG2. Kann mir sonst wirklich keiner weiterhelfen. Will ja nichts bei der Agentur für Arbeit verkehrt machen. Nur bin ich ja für die Krank nach Aussage des medizinischen Dienst. |
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#4 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 07.04.2014
Beiträge: 1.890
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Und aufgrund dessen wirst du mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Weiterbildung bekommen.
Ich würde auch die Reha machen, das zeigt dir wie belastbar du wirklich bist und erhöht einerseits deine Chancen auf ne Weiterbildung die ja vorrangig von der DRV bezahlt werden soll.Das wird dir auch das Arbeitsamt sagen. weiterer Vorteil, wenn im Rehabericht eine Weiterbildung angeraten wird, wird diese eher genehmigt. Dann dauert das zwar bis März aber dann haste das sicherer als wenn du jetzt die Reha absagst und dir keine Weiterbildung genehmigt wird aufgrund dessen wegen ärztlichen Dienst, dann müsstest so oder so warten bis März, der Genehmigungsprozeß kann sich durchaus ne ganze Weile hinziehen..... |
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#5 | ||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 30.07.2013
Ort: Celle
Beiträge: 1.954
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Guten Morgen,
Aus diesen Gründen kannst Du die bewilligte Reha aus meiner Sicht, nicht jetzt einfach schadlos absagen, um ggfls. eine Weiterbildung von der Arbeitsagentur finanziert zu bekommen, wobei ich da auch so meine Zweifel über die Erfolgsaussichten einer Bewilligung hätte, wenn dein ALG 1 Anspruch in 10/2017 endet. Aufjedenfall unterliegst Du mit der bewilligten Reha, einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung. § 145 Abs.2 SGB III
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! Geändert von axellino (05.09.2017 um 10:02 Uhr) |
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#6 | |
Elo-User/in
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Danke für die Ausführungen und Tips.
Habe gerade noch einmal nachgeschaut und gesehen das diese 6 Monate die der MD festgestellt hat am 18.09.2017 um sind. Das Gutachten ist vom 17.03.2017. Wenn die Agentur für Arbeit dann wissen will ob ich jetzt wieder erwerbsfähig bin müsste sie doch zuerst einmal den MD erneut einschalten. Mit dem Datum ist doch eine Minderung der Leistungsfähigkeit nach § 145 gar nicht mehr gegeben oder sehe ich da etwas verkehrt ?
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#7 | |
Foren-Moderator/in
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Die Feststellung der Rentenversicherung, aufgrund deines Rehaantrags, das deine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt oder ebend gefährdet ist, steht erstmal fest und diese steht ueber der Feststellung des MD, betreffend deiner Leistungsfähigkeit auf den Arbeitsmarkt und diese ist auch für alle anderen Leistungstraeger bindend. Mit der bewilligten Reha hat die Rentenversicherung auch entschieden, das deine Erwerbsminderung damit ggfls. gebessert oder behoben werden könnte. So sehe ich das zumindest, ggfls. sehe das auch verkehrt, darum klopf dch mal bei deinen Leistungstraeger an,, was er auf deiner Fragestellung antwortet.
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! |
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#8 |
Elo-User/in
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Ich verstehe deine Einwände und kann das auch nachvollziehen. Ich sondiere ja momentan auch nur welche Möglichkeiten ich habe und was mir Probleme machen könnte.
Wenn ich die Reha nicht antrete würde die Agentur wohl die Leistung einstellen. So habe ich deine Ausführungen bisher verstanden. Die Weiterbildung die ich machen möchte beginnt Mitte Oktober. Der Start der nächsten Möglichkeit liegt , nach heutiger Nachfrage, bei Mitte August 2018. Ich würde somit fast ein ganzes Jahr verlieren was in meinem Alter evident ist. Aus diesen Gründen suche ich ja einen Weg. Bei einer Förderung mit AFBG würde ich rund 1.470 Euro im Monat haben. 250 Euro weniger als ALG 1. Damit kann ich leben wenn die Agentur die Leistungen einstellen würde. Im Juni nächstes Jahr wenn die Weiterbildung fertig ist müsste ich wohl erst einmal ALG 2 beantragen. Also habe ich 2 Optionen wenn ich das richtig sehe: Option 1 ist die Reha anzutreten, erst einmal Übergangsgeld bekommen, dann wieder ALG 1 bis es ausläuft. (Durch das Übergangsgeld verschiebt sich das Ende doch oder ?) Nach Ablauf der Reha schauen wer mir evtl. eine Weiterbildung zahlt. Agentur wohl nicht weil die Leistung eh ausläuft. Hier verliere ich fast 1 Jahr. Option 2 ist die Weiterbildung Mitte Oktober zu beginnen. Unabhängig davon ob dies durch die Agentur gefördert wird oder durch AFBG. Vorteil wäre fast ein Jahr zu sparen. Die Unbekannte hier ist wie die DRV reagiert wenn ich die Reha nicht antrete. Option 3 ist die Reha anzutreten und nach ca. 3 Wochen rechtzeitig zum Beginn der Weiterbildung abzubrechen. Folgen hier unbekannt. Nicht einfach hier die richtige Entscheidung zu treffen aber ich habe ja zumindest hier schon einmal Denkanstöße bekommen. P.S.: Wenn ich mich für die Weiterbildung durch AFBG entscheide wie sieht das dann mit den Krankenkassenbeiträgen aus. Hat da einer Ahnung von ? |
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#9 | |||
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Für die Zeit wo Du Übergangsgeld erhälst, wird Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld "gestoppt" für die Dauer der Reha. Erst wenn Du wieder "Arbeitsfähig" bist, nach der Reha, wird das ALG 1 weiter bezahlt wo man aufgehört hat. Also kein Verlust der Anspruchsdauer, sondern nur eine Pause.
Dies sollten Dir deine behandelnen Ärzte ggfls. auch schriftlich bestätigen, darum wäre natürlich bei dieser Option, vorab ein Gespräch mit deinen behandelnen Ärzten angebracht. Eigentlich sollte die Rentenversicherung über so eine Nachricht deinerseits, hocherfreut sein, denn man könnte dich ja somit als Kostenfaktor erstmal ausbuchen ![]()
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#10 | |||||||||||||||
Foren-Moderator/in
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Hallo HermineL,
gehe nochmal in deinen 1. Beitrag zurück, denn ein entscheidender Punkt wurde bisher bei allen Ratschlägen nicht beachtet.
Diese Beurteilung gilt nun NICHT für 6 Monate sondern es wurde eingeschätzt, dass du mindestens (eher länger) als 6 Monate UNTER 3 Stunden Leistungsfähig sein wirst. Das ist eine relativ unbewiesene (eher willkürliche) Prognose des ÄD, damit dir überhaupt die "Nahtlosigkeit" bewilligt wird, bist du beim Arzt gewesen oder wurde nach "Aktenlage" begutachtet ??? Wie viel über 6 Monate muss der ÄD nicht feststellen wollen, es ist eigentlich nur eine der üblichen, pauschalen "Einteilungen" ohne tatsächliche Bedeutung für eine "Genesungswahrscheinlichkeit" danach.
Damit hat sich die AfA nun das Entscheidungsrecht (Dispositionsrecht) für diesen Reha-Antrag gesichert und du selbst darfst dazu gar keine eigenen Entscheidungen (Absage/ Verschiebung usw.) mehr treffen. ![]()
Was dein Arzt dazu meint ist dafür irrelevant, danach wird sich die AfA nicht richten, sondern auf das Reha-Ergebnis schauen wollen ... und es anschließend übernehmen.
Schon die Zahlpause während der Reha ist eine Erholungspause für die AfA und man kann sich inzwischen überlegen, was man nach der Reha vielleicht mit dir vor haben könnte. Hofft vielleicht sogar insgeheim auf eine "Umdeutung" in EM-Rente, was natürlich bei deinem aktuellen Wohlbefinden eher unwahrscheinlich wäre. Zumal daran nun wieder die DRV und ihre Reha-Kliniken NICHT wirklich interessiert sind ...
Auf die Weiterzahlung von ALGI könntest du ja theoretisch auch freiwillig verzichten und dich dort abmelden, musst dich ja nicht rauswerfen lassen. Bis zum Beginn der Weiterbildung musst du dann aber auch finanziell "überleben" und dich selbst Krankenversichern können.
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Es könnte natürlich in der Reha passieren, dass man dir zu einer LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = berufliche Reha) rät und möglichst auch die Antragstellung dort bereits mit dir ganz dringend erledigen möchte, das bedeutet aber nicht, dass du dann auch die aktuell angestrebte Weiterbildung machen darfst ... ![]()
![]() Option 4 wäre noch ein Widerspruch (bei der DRV) gegen die bisher zugeteilte Klinik, weil du dein Klinikwahlrecht nicht wahrnehmen konntest, könnte den Reha-Beginn verzögern bis du alles andere klären konntest, aber das ist auch nur so ein Gedanke von mir ... MfG Doppeloma
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Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder und bitte diese nicht als Rechtsberatung aufzufassen!
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#11 | ||||||||||||||
Elo-User/in
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Hallo Doppeloma
Wo ist die Rechtsgrundlage ? Den Termin muss ich mit Stand Heute Morgen so oder so verschieben weil ich in den Herbstferien Anfang Oktober keine Kinderbetreuung habe.
Alles nicht so einfach weil man sehr vorsichtig sein muss um sich nicht ins Abseits zu manövrieren. Danke für deine Ausführungen Geändert von HermineL (06.09.2017 um 13:59 Uhr) |
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#12 |
Elo-User/in
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Muss doch noch einmal nachfragen. Wer weiß wie hoch das Überbrückungsgeld der DRV ist wenn man vorher ALG 1 hat ?
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#13 | |||
Foren-Moderator/in
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! Geändert von axellino (07.09.2017 um 17:25 Uhr) |
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#14 | ||
Elo-User/in
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Es zwar richtig was Axellino schrieb aber dennoch ist mein Übergangsgeld niedriger als mein derzeitiges ALG 1. Das Übergangsgeld ist nur dann genau so hoch wenn man nicht mehr Arbeitsunfähig geschrieben ist. Dies ergibt aus dem was in den Informationen zu Formular G0510 nachzulesen ist.
Für alle die in einer ähnlichen Situation sind ist also immer zu beachten das in dem Fall der durchgehenden AU die Zahlen zum Eintritt der AU, die der Krankengeldberechnung zu Grunde liegen, auch die Grundlage der Berechnungen für das Übergangsgeld einer Reha heute sind. Diese können in der Tat von der aktuellen Höhe des ALG 1 abweichen. Besonders dann wenn die Grundlage der ALG 1 Berechnung ein fiktives Gehalt ist. |
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