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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 12.01.2018
Beiträge: 13
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Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Vermittlungsbudget übergeben lassen. Auf dem Antrag hat der SB als Maximalbetrag 250 EUR angegeben. Nun lese ich aber überall das angeblich 260 EUR eigentlich das Maximum ist. Ich habe bisher noch kein Budget gebraucht, ist die Summe also falsch angegeben worden? Ich würde mir wünschen das mir jemand ne Verlinkung auf den Paragraphen gibt, damit ich das dem SB so klar machen kann. Angeblich soll es der Paragraph sein: § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget Jedoch ist da kein Betrag genannt. Vielen Dank |
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#2 | ||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 19.11.2010
Beiträge: 21.211
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@Waddledoo
Der genannte § 44 SGB III ist richtig und beachte das ist eine Kann-Leistung, siehe Absatz 1 aus dem o.g. §
Und schau auch bitte falls vorhanden in deine Eingliederungsvereinbarung. und
Text hervorgehoben Quelle:https://con.arbeitsagentur.de/prod/a...k_ba014859.pdf
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#3 |
Elo-User/in
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Beiträge: 13
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Danke für den Hinweis und die Quelle, ich denk ich werde bei den 10 EUR ein Auge zu drücken.
Ich vermute aber, dass bei nicht Genehmigung der Bewerbungskosten ein guter Grund nötig ist. Sonst könnte man im Umkehrschluss mich nicht dazu verpflichten Bewerbungen zu schreiben. Denn eigentlich sieht ja der VA bzw. EGV vor nicht nur zu fordern sondern auch zu fördern. Viele Grüße Thomas |
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#4 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 03.03.2018
Beiträge: 133
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Wenn Du Glück hast, dann kannst du die mit den Vorgaben Deiner SB abgleichen und gegebenenfalls dann mehr beanspruchen. Hier bei dann auch auf die Erstattung der Einzelposten achten, was die Versendungsform betrifft. Dazu musst Du aber erst einmal so viele Bewerbungen zur Erstattung einreichen. Da es eine KANN-Leistung ist -ist zudem nicht gesichert, dass die SB Dir auch alle Kosten für jede Bewerbung erstatten. Da sind die SB meist sehr erfinderisch, was das anbetrifft. Ich hoffe, Du hast Dir schon einen Blanko-Antrag aushändigen lassen. Am besten einen für eine pauschale Erstattung. Kreuze darauf immer an -Du möchtest einen schriftlichen Bescheid, auch wenn Du alles erstattest bekommt. Wenn du das nämlich nicht ankreuzt, dann könntest Du unvollständige Überweisungen der Bewerbungskosten bekommen -ohne Erklärung dessen. Mit Bescheid kann man dann besser und schneller in Widerspruch gehen. |
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#5 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 08.08.2006
Beiträge: 2.428
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"Kann-Leistung" bedeutet, der SB ist berechtig diese Leistung zu genehmigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erschöpft sich das KANN in einem MUSS. Sprich der SB muss genehmigen. Es gibt keiner gesetzlichen Höchstgrenzen für die Förderung. Jedes JC kocht sein eigenes Süppchen und legt den Betrag fest, wie es beliebt. Fakt ist, wenn der Betrag ausgeschöpft ist, muss der HE keine Forderung des SB/JC, die beim HE Kosten erzeugt, mehr erfüllen. Sprich, kommen VV's und der (willkürliche) Betrag ist ausgeschöpft, muss das SBchen (das JC) sich entscheiden. Entweder aufstocken oder keine Sanktion bei nicht ausführen der Bewerbung. Der HE hat definitiv für Bewerbungen kein Geld zur Verfügung. Werden in einer EGV 5 Bewerbungen im Monat festgelegt, muss das JC auch 12 x 5 Bewerbungen fördern. Werden je Bewerbung 5 EUR (heute allgemein üblich und angemessen) erstattet, sind auch insgesamt 300 EUR fällig, ansonsten kann der HE die Vorgabe lt. EGV nicht erfüllen. Die EGV wäre rechtswidrig bzw. nicht sanktionierbar in dieser Hinsicht. Generell gilt: "Kann" bedeutet im Gesetz "...kann auf Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und MUSS genehmigen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. |
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#6 |
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 19.11.2010
Beiträge: 21.211
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@Solanus nicht umsonst habe ich nach einer ggf. EGV gefragt.
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#7 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 08.08.2006
Beiträge: 2.428
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#8 |
Elo-User/in
![]() Registriert seit: 12.01.2018
Beiträge: 13
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Danke Solanus, dachte ichs mir doch das "Kann-Leistung" nicht nur kann ist. Antrag hab ich mir geben lassen, aber der SB hat da handschriftlich bis 250 EUR drauf geschrieben. Und eine neue EGV hat er mir auch mitgegeben. In der EGV wurde auch noch mal 5 EUR pro Bewerbung und maximal 250 EUR festgehalten.
Außerdem will er mich in ein Vermittlungsprojekt stecken. Das werde ich streichen und um eine Begründung bitten, die ich dann gegenargumentiere. Aber wie ist das eigentlich, die aktuelle EGV enthält keine Bewerbungskostenübernahme. Wenn ich die neue EGV letztendlich ablehnen muss, weil der SB auf diese Maßnahme besteht, muss ich dann befürchten das ich auch keine Bewerbungskosten erstattet bekomme? Vielen Dank |
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#9 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 03.03.2018
Beiträge: 133
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"Alle Teilnehmer/-innen an Maßnahmen nach § 45 SGB III (insbesondere PraxisCenter, Aktivcenter) können nicht mehr über das VB (Bewerbungskosten) gefördert werden, weil diese Aufgabe mit dem Eintritt in die jeweilige Maßnahme an den Maßnahmeträger übergeht. Eine Förderung durch das Job- center würde dadurch zu einer Doppelförderung führen, die nicht vertretbar ist. Bewerber, mit denen die Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen in der EinV festgelegt wird, sind darauf hinzuweisen, dass Kosten für Bewerbungen über den jeweilig zuständigen Maßnahmeträger vor Entste- hung der Kosten zu beantragen sind." Übrigens hat dieses Jobenter auch einen Ausschluss bei fehlerhaften Bewerbungen vorgesehen, was die Erstattung von Kosten hierfür betrifft. Zitat: „Sammelwurfsendungen“ an Arbeitgeber sind selten zielführend. Deshalb soll der pAp die Bewerbungsunterlagen, mit denen Kunden sich bewerben, regelmäßig sichten und ggf. korrigieren. Zeigen sich in den Unterlagen eklatante Mängel, ist es erforderlich, den Kunden darauf hinzuweisen und ggf. die Teilnahme an einem Bewerbungstraining zu vereinbaren. Sollten danach bei Folgeanträgen vergleichbare Mängel auftreten, liegt Erstattungsfähigkeit nicht mehr vor." Quelle beider Zitate: Jobcenter Braunschweig, Verfügung Vermittlungsbudget (VB) gem. § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III ab 2017 . Generell gilt der Antragsvordruck unabhängig von einer gültigen EGV oder einem VA bis ein Rechtskreiswechsel eintritt oder eine Arbeitsaufnahme. Daher kannst du immer neue Kopien des Original -Antrages bei Deinem Jobcenter einreichen. Ich verfahre seit Jahren so. Zwar wird versucht -mir trotzdem neue Anträge anzudrehen, dies lässt die alten Antragsvordrucke jedoch nicht ungültig werden. Wenn Deine Maßnahme allerdings Deine Bewerbungsfähigkeiten verbessern soll, dann könest Du wahrscheinlich ohne diese auch keine Bewerbungskosten mehr erstattet bekommen. Aber nach der Maßnahme dann -wahrscheinlich -wieder. Ich schreibe nur, was möglich sein könnte -kenne aber die Weisungen Deines Jobcenters dazu nicht. |
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#10 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 08.08.2006
Beiträge: 2.428
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Man verhandelt IMMER bis zum Ultimo und Ultimo ist, wenn der SB aufgibt und den VA erlässt. Dann hat man die größten Chancen vor Gericht den VA gekippt zu bekommen. Entweder man bekommt alles rein in die EGV, was nie passieren wird oder man bekommt den VA, weil der SB die Verhandlung abbricht. Egal, was in der EGV drin steht, wenn Bewerbungen oder Anderes gefordert und mit Sanktionen bedroht wird, dann muss das JC auch entstehende Kosten VOLLSTÄNDIG übernehmen. Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. |
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#11 |
Elo-User/in
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Beiträge: 13
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Super Input Leute!
ich versuch jetzt mal, wiederzugeben wie ich es verstanden habe, wie meine Situation ist und wie ich jetzt vorhabe zu händeln. Bitte dann nochmal, nicken oder korrigieren :) Also, der SB will mir weiß machen das ich beim Bewerbungsschreiben Hilfe benötige, obwohl ich schon öfters zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Ich habe gute Gegenargumente was den Nutzen der Maßnahme angeht. Mein Plan ist also, mit der neuen EGV so lange zu verhandeln bis der SB akzeptiert das die Maßnahme mir nicht weiterhilft und den Punkt Maßnahme aus der neuen EGV streicht. Wahrscheinlich passiert das nicht und der SB gibt auf. Hab ich das richtig verstanden, dass man da sehr aufpassen muss was man sagt bzw. schreibt? Man darf nicht abweisen wegen Maßnahme, sondern muss immer nur disqutieren das sie aus Gründen nicht weiterhilft und man daran keine Lösung findet? Sonst bekommt man EGV-VG? Dachte immer entweder oder. Ich will wenn dann schon eine VG, was muss ich da beachten? Ich würde das ganze praktisch folgendermaßen umsetzen. Ich werde ein Schreiben aufsetzen in dem ich um eine Begründung für die Maßnahme bitte und dies erst verstehen muss bevor ich der neuen EGV zustimme. Ist das ein guter Ansatz? Was den Antrag für Bewerbungskosten angeht, hab ich bereits verschickt. Vermutlich wird SB argumentieren, das ich ohne Maßnahme keine guten Bewerbungen schreibe und daher keine Kostenerstattung gewährt. Vielen Dank |
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#12 |
Elo-User/in
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Also erstmal sind bis (Kalender)jährlich 500 EUR völlig normal! Dann hinterfragt man einfach jegliche "Anweisungen" (Aussagen) und läßt diese sich schriftlich geben, fordert dazu einfach eine Stellungnahme nach SGB I 13,14,15 an zu der "Behauptung".
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*Neu* - Leitfaden für Einsteiger und Fortgeschrittene -Klikk -bin auch nur Besitzer einer OK - keine Rechtsberatung - auf eigene Verantwortung- Viele Grüße, DoppelPleite |
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#13 |
Elo-User/in
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Mein SB lebt in seiner eigenen Welt oder vielleicht auch in der Welt die sich mein Amt erstellt hat. Eigene Regeln, wo man nach der Gesetzesnähe verzweifelt sucht.
Wenn ich schriftlich um Auskunft bitte. Wird der SB sich nicht verpflichtet fühlen dem nachzukommen. Gibt es eine Gesetzesgrundlage die ihn dazu verpflichtet? |
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