KDU - Miete / Untermiete Hier sollen Themen erstellt werden die sich auf Kosten der Unterkunft von gemieteten Objekten beziehen. |
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#1 |
Gast
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Die Verweigerung der Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten wird von den Behörden – wenn überhaupt – mit § 22 Abs. 1 Satz 1 begründet.
Der Satz lautet: „Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“ Dabei wird übergangen, dass diesem Satz ein weiterer folgt, in dem geregelt ist, was zu geschehen hat, wenn die tatsächlichen Wohnkosten nach Ansicht der Behörde nicht angemessen sind: „Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf ... so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.“ Dieser Satz bestimmt also zum einen, dass selbst dann, wenn unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls die Wohnkosten tatsächlich unangemessen hoch wären, sie dennoch übernommen werden müssen, bis es den Betroffenen möglich und zuzumuten ist, die Kosten zu reduzieren. Hierbei ist eine Frist von sechs Monaten im Gesetz nur als Regelfall genannt. Angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt, auf dem Alg-II-Abhängige besonders geringe Chancen haben, wird es viele Ausnahmen von der Regel geben müssen. Wer je in der Situation war, als einkommensschwacher Mensch ohne vorzeigbaren Arbeitsvertrag eine Wohnung – gar eine familiengerechte Wohnung – suchen zu müssen, weiß, dass die Suche Jahre dauern kann und in der Regel nur durch einen glücklichen Zufall beendet wird. Angemessenheit“ wird nach den alten Sozialhilfe-Richtlinien beurteilt Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten werden von den SGB II-Trägern überwiegend die bisherigen Sozialhilferichtlinien herangezogen. Ein solcher Maßstab berücksichtigt jedoch nicht, dass die Zahl der Alg-II-Abhängigen um ein Vielfaches höher liegt als die Zahl der bisherigen Sozialhilfe-Bezieher. War es bisher schon für Menschen, die mit Sozialhilfe auskommen mussten, sehr schwer, eine Wohnung zu finden, deren Miethöhe vom Amt akzeptiert wird, so wird das für das große und wachsende Heer der Alg-II-Betroffenen nahezu unmöglich werden. Es gibt in weiten Teilen Deutschland die vielen billigen und gleichzeitig bewohnbaren Wohnungen nicht, die hierfür notwendig wären. Muß man eigentlich jeden dieser § auseinandernehmen? |
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#2 | |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 19.06.2005
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Beiträge: 15
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Traurig aber wahr, hier in diesem Land wird mit der Unwissenheit des Normalbürgers gespielt und die eigene Gesetzgebung mit Füssen getreten. Aufklärungspflicht einer Behörde gegenüber seiner Bürger sollte die oberster Priorität besitzen. Da aber zunehmend das Gegenteil der Fall ist sollte man sich mal Fragen was hier eigentlich los ist in diesem, unseren Land? :(
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Gruss Zebu Alle von mir gemachten Aussagen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und sollen keinerlei Rechtsberatung dastellen. |
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#3 | |
Gast
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Ergo - nichts gefallen lassen und sein Dach übern Kopf täglich verteidigen. |
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#4 | |
Redaktion
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In der Medizin gibt es einen Fachausdruck für solches Verhalten - Da bezeichnet man das als Realitiätsverlust. Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß man dieses Leiden auch der Mehrzahl der zur Zeit (un)tätigen Politiker attestieren könnte... Beste Grüße aus dem viel zu warmen S. bei B. von Curt The Cat |
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#5 |
Gast
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hi
die formulierung "angemessen" sagt aber nicht über den tatsächlich zur verfügung (freien) stehenden sgb konformen wohnraum aus der gesetzgeber scheint auserdem der ansicht zu sein der kauf einer tüte milch und die anmietung einer wohnung sind vergleichbar ![]() zu einem mietvertrag gehören zwei unterschriften und meines wissens gibt es keinen rechtsanspruch auf die zweite hilfreich könnte das sammeln von wohnungsanzeigen sein die klagen zu dem thema dürften sich jetzt häufen wombel |
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#6 |
Gast
Beiträge: n/a
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>hilfreich könnte das sammeln von
wohnungsanzeigen sein < Bei mir wars hilfreich...bis 31.12. wird die Miete weiter übernommen... allerdings soll ich weiter regelmäßig nachweisen... nun muß ich mal anfragen, was denn regelmäßig heißt ... ist mir etwas zu ungenau! Gruß |
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#7 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Auf ihr Gesicht freue ich mich schon jetzt :lol: :lol: :lol: |
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#8 |
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Beiträge: 97
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Ich sammel den ganzen Tag Stellen- und Wohnungsangebote.
Wann bitte soll ich noch Zeit haben zu Arbeiten :pfeiff: |
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#9 | |
Gast
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sammeln macht ne Menge Arbeit :P |
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#10 | ||
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Registriert seit: 02.07.2005
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#11 | ||
Gast
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aber was heißt regelmäßig vorzeigen? Wöchentlich, monatlich halbjährlich? Das will ich von meinem SB wissen... Gruß |
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#12 | |
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#13 | |
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[/quote] aber was heißt regelmäßig vorzeigen? Wöchentlich, monatlich halbjährlich? Das will ich von meinem SB wissen...
Gruß[/quote] Frag deinen SB doch nach seine Mail Addy und müll ihn voll :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
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Hartzer Linchen ![]()
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#14 |
Gast
Beiträge: n/a
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>Frag deinen SB doch nach seine Mail Addy und müll ihn voll<
hab ich längst :) der kriegt ständig was... und so hab ich auch schneller Antwort... 20 Min war seine beste Zeit Aber schon traurig, daß die sich nicht etwas genauer ausdrücken können... |
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#15 |
Gast
Beiträge: n/a
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hi
ich weis garnicht was ihr wollt der halleyschen komet kommt auch regelmässig......... alle 76 jahre :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: |
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#16 | |
Gast
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LG Luna |
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ganze, wortlaut, sgb, genannt |
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