KDU - Miete / Untermiete Hier sollen Themen erstellt werden die sich auf Kosten der Unterkunft von gemieteten Objekten beziehen. |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 05.10.2008
Beiträge: 82
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Hallo,
brauche Eure Hilfe. Ich (Ü25) wohne zur Untermiete bei meinen Eltern. Der vereinbarte Mietzins von Euro 200,- (140,- Kaltmiete, 60,- Nebenkosten) wurde beim Erstantrag wegen Unangemessenheit abgelehnt und lediglich die, von meinen Eltern nachgewiesenen Nebenkosten, durch 3 Personen geteilt (ergibt für mich Euro 35,-) bewilligt. Jetzt meine Frage: Darf das Job-Center so einfach entscheiden, was es für angemessen hält und was nicht (der Quadratmeter-Preis liegt unter der örtlichen Vergleichsmiete), nur weil der Vermieter zufällig meine Eltern sind? Oder hätte das Job-Center bewilligen müssen und mir dann eine Aufforderung zur Senkung der Wohnkosten schicken müssen? Ich frage deswegen, weil ich gerade eine Klagebgründung für das Sozialgericht schreibe und noch nach Argumenten suche. Ich habe eine Mietvertrag, weder die Wohngröße noch der Mietpreis sind -nach JC-Vorgaben-zu beanstanden -so what?! Ich nehme an, das hängt mit dem vewandtschaftlichen Mietverhältnis zusammen, aber darf ich deswegen benachteiligt werden? Ist es vorgekommen, dass das JC Mietverträge mit z.B. Wohnungsbaugenossenschaften beanstandet? Habe schon gegoogelt, aber wenn Ihr vielleicht noch Tipps, Tricks und Gerichtsurteile für mich hättet, wäre das super. Vielen Dank. Nohope |
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#2 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 11.06.2006
Ort: Hannover
Beiträge: 8.465
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Wenn das JObcenter Die Miete wegen unangemeswenheit ablehnt, dann würde ich mal dazu auffordern, dir genau darzulegen (mit Rechtsgrundlage) was angemessen ist.
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Viele Grüße aus Hannover |
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#3 | |
Mod.Vorlagen
Registriert seit: 02.07.2008
Ort: Freiluft-KZ IV BRD
Beiträge: 12.850
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Hi,
hast du beim Erstantrag die sog. "Unterhaltsvermutug" schriftlich bestritten? Davon geht die ARGE nämlich bei solch einer Konstellation sofort und gerne aus. Ist da irgendwas an Zuwendung was deinen Bedarf evtl. schmälern könnte? Da man ja als ALG-II-Bezieher der sog. "Beweislastumkehr" unterliegt musst du somit die ARGE vom Gegenteil überzeugen. Eine Idee wäre ein Schriftstück deiner Eltern die die Unterhaltsvermutug ausräumen und unterzeichnen. Mehr dazu findest du hier:
Ansonsten sollten dir die angemessenen Wohnkosten gemessen am aktuellen Mietspiegel in deinem Wohnort für die dazu vorgegebene Größe (bei Singels sind es meines Wissens max. 45qm) zustehen. Da ja ein Vertrag vorliegt sollte das somit auch in Ordnung sein. Gruss Paolo
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#4 |
Elo-User/in
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Beiträge: 82
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@Paolo_Pinkel:
Die Unterhaltsvermutung habe ich nicht schriftlich bestritten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalte ich in voller Höhe, lediglich die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind strittig. @Kerstin_K: Das Job-Center meint, das Euro 200,- Warmmiete bei den bisher entstandenen Nebenkosten unverhältnismäßig hoch und damit unangemessen seien. Grundlage sind die Nebenkosten der Wohnung (VOR meinem Einzug), geteilt durch 3 Personen, wobei z.B. die Heizkosten überhaupt nicht berücksichtigt worden sind (sind ja auch heutzutage ein zu vernachlässigender Posten...) ![]() Die ARGE hat in meiner Abwesenheit einen Hausbesuch gemacht (habe ja nichts zu verbergen, aber dass die das in meiner Abwesenheit mit meiner vollkommen überforderten Mutter machen, ist eine Unverschämtheit!!!) ![]() und sich dann schriftlich über die Wohnsituation ausgelassen (die sie übrigens genauso vorgefunden haben wie sie im Mietvertrag stehen). Ergebnis: Euro 200,- für ein 15 qm großes Zimmer plus anteilige Nutzung von Küche und Bad sei unangemessen und Punkt. DIE Ein-Zimmer-Wohnung für Euro 200,- auf dem freien Markt möchte ich sehen... Anyway: Besteht neben der Erstattung von Nebenkosten nicht ein Anrecht auf einen Mietzins? Nur weil es meine Eltern sind, sind sie doch nicht verpflichtet mich ohne "Entschädigung" aufzunehmen (meine Gegenwart it ja schon Strafe genug...) ![]() Gibt es da irgendwelche Paragrafen oder Urteile, die meinen Anspruch untermauern? Merci. Nohope |
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#5 |
Elo-User/in
Registriert seit: 30.08.2006
Ort: Stuttgart
Beiträge: 7.152
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Da wurde doch erst gestern oder vorgestern vom BSG ein Fall zurück zum LSG verwiesen, indem die Arge einem Sohn nicht die volle Miete bezahlt hatte, die er für die Einliegerwohnung bei seinen Eltern halt bezahlen muß.
Das BSG sagte dazu, daß die ARGE die Wohnungskosten, die real bezahlt werden, auch dann zahlen muß, wenn der ARGE-Kunde der Sohn des Wohnungsgebers ist,- und sogar, wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliege. |
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#6 |
Gast
Beiträge: n/a
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Es geht hierbei wohl um dieses Urteil:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an die Entstehung tatsächlicher Aufwendungen - Mietvertrag zwischen Familienangehörigen - keine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs - sozialgerichtliches Verfahren http://juris.bundessozialgericht.de/...3&pos=0&anz=23 |
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#7 |
Redaktion
Registriert seit: 22.06.2005
Ort: im Pott
Beiträge: 4.562
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Klage? Hast Du gegen die Ablehnung schon Widerspruch eingelegt?
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Gruß vagabund ...................................................................... .............. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. Ist nicht sofort ersichtlich, welche politischen oder sozialen Gruppen, Kräfte oder Größen bestimmte Vorschläge, Maßnahmen usw. vertreten,sollte man stets die Frage stellen: Wem nützt es? (Wladimir Iljitsch Lenin - 1870-1924) |
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#8 |
Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 4.189
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Erster Grund: Mietvertrag
Zweiter Grund: Die tatsächlichen Kosten des Vermieters sind Vermietersache. Die gehen SB genau nichts an. Eine Nachfrage vom SB ist nicht statthaft. Sind dem SB die KdU zu hoch, bleibt ihm noch Kostensenkung vom Kunden zu fordern. Genau als das sehe ich die voreilige Kürzung an. Ich würde von AARGE mir dem Umzug bezahlen lassen. Mit Erstausstattung etc. |
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#9 |
Elo-User/in
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Beiträge: 82
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Hallo.
@Rounddancer & Canigou: Danke für den Hinweis auf das Urteil. Aber wenn ich das richtig verstehe, wurde ja die Verantwortung wieder zurück ans Job-Center gereicht. Also hilft mir das jetzt nicht oder habe ich was nicht mitbekommen? ![]() @Vagabund: Die Geschichte geht schon ein klein wenig länger. Ich habe Klage zur Fristenwahrung eingereicht und muß jetzt die Begründung nachreichen. @KleinDieter: Das sehe ich genauso wie Du, aber zur Unterstreichung meines Anspruchs würde mir natürlich ein Paragraf oder ein Urteil sehr helfen. Das mit dem Umzug ist lange geplant, aber solange ein Widerspruchsverfahren wegen den Unterhaltskosten läuft, bearbeitet die ARGE keinen meiner Anträge auf eine neue Wohnung. Man wird also auch noch dafür bestraft, dass man versucht, sein Recht durchzusetzen... ![]() Möchte nicht nerven, aber wenn Ihr noch Tipps habt... Merci. Nohope ![]() |
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#10 |
Elo-User/in
Registriert seit: 30.08.2006
Ort: Stuttgart
Beiträge: 7.152
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Nein, es wurde vom BSG an das LSG zurückgegeben, und die müssen nun ermitteln, wieviel Miete der Sohn wirklich an die Eltern zahlte,- und dieser Betrag ist dann von der Arge an das Hartz IV-Opfer zu zahlen.
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#11 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 07.06.2007
Ort: NRW Essen
Beiträge: 3.565
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Ist doch wohl kar warum hier die Miete auf 3 Personen verteilt wird. Der ARGE liegt schliesslich der Hauptmietvertrag vor.
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aufgrund, benachteiligung, verwandtschaftsverhältnisses |
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