KDU - Miete / Untermiete Hier sollen Themen erstellt werden die sich auf Kosten der Unterkunft von gemieteten Objekten beziehen. |
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#1 |
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Hallo ihr lieben,
ich bekam letztes Jahr die Übernahme meiner Kaution als Darlehn gewährt. Zahle seit 06/06 monatlich 30 vom Regelsatz. Ich unterschrieb damals irgendsoein paragraphen geplänkel vom Amt. Nun muss ich lesen, das ich mich wehren soll und das so gar nicht rechtens sei. Ein Text der Diakonie und Beiträge hier im Forum brachten mich darauf das die Arge in meinem Fall "illegal" handelt. Wie setze ich nun ein rechtswirksames schreiben auf in dem ich mich weigere obwohl ich es damals unterschrieb, das weiterhin die 30 euro von meinem ohnehin enggesteckten regelsatz abgezogen werden? Finde leider keinerlei musterschreiben dazu Lieben Dank schonmal für eure Hilfe ! |
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#2 |
Forumnutzer/in
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Hm,
bei illegalem Handeln (woher hast Du das ?) bleibt wohl nur der Gang zum Juristen. Dahrlehen sind natürlich zurück zu zahlen.
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"10 Jahre Unrechtsregime Bundesrepublik Deutschland" Im Namen der BRD-Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Nebenwirkung Tot Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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#3 | |
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"Die derzeitige Verwaltungspraxis der SGB-II-Träger behandelt die Darlehen für Mietkautionen häufig und rechtswidrig (!) als Darlehen im Sinne des § 23. Um einen formalen Rechtsbruch zu umgehen, lassen die Träger von den ALG II-Bezieherinnen und -beziehern häufig eine „freiwillige Erklärung“ unterschreiben, dass das Darlehen in Raten aus der Regelleistung zurückzuzahlen ist. Die überarbeiteten Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 23 schließen die allerdings deutlich aus (23.1c). Für die Beratung ist wichtig: ALG II-Leistungsberechtigte, die eine solche „freiwillige Erklärung“ unterschrieben haben, um die Kaution zu erhalten, können diese Erklärung anschließend jederzeit mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft widerrufen! " Was verstehe ich denn daran jetzt nicht ? Für mich ist das eindeutig, nehme aber gerne Belehrungen an. Gruss Sunnie |
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#4 |
Forumnutzer/in
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aber das ist mir Neu.
ist ja dann eindeutig,schriftl.Widerspruch einlegen evtl.Klagen ! Trotzdem empfehle ich für alle Fälle juristische Unterstützung.
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#5 |
Gast
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Die eigentlich vorgeschriebene Vorgehensweise ist, daß ein Darlehen gewährt wird. Zur Tilgung des Darlehens wird eine Abtretung der Kaution unterschrieben. D.h. es erfolgt keine Rückzahlung bis man aus der Wohnung auszieht. Dann geht die Kaution an die ARGE. Wichtig: Die Abtretung bezieht sich NUR auf die Kaution, nicht aber auf Zinsen. Darlehen der ARGEn sind immer zinsfrei!
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#6 |
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Hallo zusammen,
hier nochmal zum nachlesen so wie es vorgefunden wurde in einem Leitfaden Das Darlehen für eine Kaution darf nicht während Des Leistungsbezuges mit einer Einbehaltung aus dem Regelsatz getilgt werden. Das ist ILLEGAL. Nur wenn ein Bedarf, der von der Regelleistung umfaßt ist, unabweisbar ist und über ein Darlehen gedeckt wird, ist das möglich. ( § 23 Abs. 1 SGB II ) Mietkautionen sind nicht von der Regelleistung umfaßt, sondern gehören zu den Kosten der Unterkunft. Das Darlehen kann erst zurückgefordert werden, wenn Sie kein Leistungsbezieher mehr sind. TIPP Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie mit Regelsatzkürzungen dafür bestraft werden, eine Wohnung angemietet zu haben. ALG II ist ein Existenzminimum, das nicht ohne Rechtsgrundlage aus Finanzinteressen der Kommunen unterschritten werden darf. Gruß Paula06 |
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#7 |
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Hallo ihr,
habe heute schriftlich bei meiner ARGE alles erledigen können. Mir wird nun nichts mehr monatlich von meiner Regelleistung abgezogen. Fälligkeit Restsumme tritt ein bei erlöschen Leistungsanspruches. Kein langes Reden notwendig gewesen. Bin wirklich glücklich darüber, auch wenn ich ja bereits einiges abbezahlt habe seit Juli letzten Jahres. Was bisher Dank Zusatzeinnahmen auch gar nich so schlimm war. Habe aber nun Kürzungen da mein Sohn 7 wird und mein 400 Euro Job weg ist. Da kommt mir das nur zu gute. Versucht es!!! War wirklich sehr zufrieden heute, was leider nicht oft vorkommt. Endlich kann man auch mal Danke sagen für eine schnelle unproblematische Abwicklung! Liebe Grüsse |
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#8 |
Gast
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Ich hoffe doch, das hast du so nicht unterschrieben? Auch, wenn du aus dem Leistungsanspruch fällst. Könnte ja sein, dass du "nur" einen Job bekommst, der grad mal 50 Euro mehr bringt als ALG2 Betrag, so wirst du die Restsumme doch auch nur in Raten auf die Reihe bekommen.
Also hier würde man dir da schon einen Strick draus drehen.....eben das liebe Hauptzollamt. Chèvre |
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#9 |
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Das ist ja interessant meine SB sagte auch das Darlehn soll von der Regelleistung abgezogen werden.. Ich werde in ca 2 Monaten umziehen
innerhalb der gleichen Wohnungsgesellschaft. Für meine jetztige Wohnung habe ich eine Mietkaution von 550€ hinterlegt und die neue 710€ die Arge sagte mir die alte Kaution wird angerechnet so das die Arge nur noch 160€ zahlen muss und ich soll die 160€ an die Arge dann zurückzahlen... Ist aber noch nichts unterschrieben. Kann ich von der Arge verlangen die komplette Kaution zu übernehmen sprich 710€ und ich bekomme meine Kaution wieder? |
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#10 | |
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Hi, man bekommt eine Kürzung weil der Sohn 7 wird und weil man einen 400 Euro Job nicht merh länger hat? Also bei den ganzen Regelungen mit Kindern kenn ich mich jetzt nicht so aus (ist das dieses Erziehungsgeld?) aber wenn Du den 400€ Job nicht aus grob fahrlässigen Gründen verloren hast (also alles weswegen man eine fristlose Kündigung bekommt) sondern wegen gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen gekündigt hatst oder vom Arbeitgeber wegen Arbeitsmangel (also betriebsbedingt) gekündigt wird bekommt man natürlich keine Kürzung. Kannst Du da Einspruch gegen einlegen? Liebe Grüsse, Petra |
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#11 |
Gast
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#12 |
Gast
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#13 |
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Eigentlich keine wenn du das so siehst. Dennoch ist es eigentlich das Geld meiner Eltern die mir das Geld für meine Kaution "geliehen" haben. Sie würden
es nur dann wieder haben wollen wenn ich umziehe und das Geld für die nächste Kaution entweder selber zahlen könnte oder die neue Kaution jemand anders übernimmt... Und wenn meine Ertern wüssten das die Arge die Kaution übernehmen muss müsste ich es zurückzahlen. Wobei die das bestimmt schon vergessen haben.... Ist 5-Jahre her. |
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#14 | |
Gast
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Versuchen kannst es ja trotzdem, auch mündliche Verträge haben Gültigkeit, aber ob die das so glauben? |
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#15 |
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So einfach wie die ARGE sich das denkt, geht das nicht!
Der Vermieter hat zur dritten Mietzahlung die Kaution komplett in seinen Händen zu haben. Der alte Vermieter darf sich mit der Kautionsabrechnung 6 (sechs) Monate Zeit lassen. Eine kleinen Teil darf er sogar noch länger, bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung, einbehalten. Ausserdem ist die alte Kaution Vermögen des ALG II Kunden. Die neue Kaution hat die ARGE also in vollem Umfang auszukehren. Tilgung des Darlehens ist dann evtl. nach Ende des Leistungsbezuges möglich. Eltern haben zumeist ein elephantenwürdiges Gedächnis. |
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#16 |
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Wenn man einen mündlichen Vertrag hat und dies darlegt haben die das zu Glauben.
Ansonsten soll die ARGE die Staatsanwaltschaft beauftragen wegen einer strafbaren Falschaussage usw zu ermitteln. Und dann kann ich mir nicht vorstellen das Mama und/oder Papa auf einmal sagen "ja das war ein Geschenk, ab mit dem Kind ins Gefängnis" o.ä. Ich würde (und lasse mir regelmässig) soetwas nicht unterstellen. Wenn ich etwas dort sage haben die mir dort nicht zu unterstellen das ich Lüge.
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Aegroti salus suprema lex. Man möge sich dieses zu Herzen nehmen :) --- Dieser Beitrag ist Copyright © 2006, 2007 eAlex79 ;) Alle Rechte vorbehalten. |
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#17 |
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Das mit der Kaution ist kein Problem selbst wenn ich diese wiederbekommen würde hätte ich schlechte Karten. Denn ich stelle gerade ein Antrag auf Umzugskosten allgemein sprich.. SchönheitsReparaturen alte Wohnung, Renovierung neue Wohnung sowie diverse Erstausstattung. Die Summe beläuft sich auf ca. 500-600€. Jetzt könnte die Arge doch hingehen
und sagen ok wir genehmigen das aber wenn du die Kaution wiederbekommst dann Zahlen bitte. Daher lass ich doch lieber die Kaution stehen zur Verrechnung. Edit. Es ist der gleiche Vermieter trotz Wohnungswechsel! Ob da die 6-Manatsfrist (Kaution) gilt weiss ich nicht. |
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