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#1 |
Forumnutzer/in
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Hallo Ihr Lieben,
vielleicht eine überflüssige Frage - aber evtl. von jemandem zu beantworten - Ich soll ab morgen für 3 Tage bei einem potentiellen Arbeitgeber ein 3-tägiges Praktikum absolvieren (- die Tätigkeit ist als Job mit 14 Stunden wöchentlich ausgeschrieben - also nur einige Stunden am Tag) - und vermute mal, da der Arbeitgeber über seinen Papierbergen stöhnt, dass ich hier also 3 Tage voll arbeite, um diesen Berg zu bewältigen - am Montag kommt schon die nächste Aspirantin ![]() Um dem jetzt vorzubeugen, möchte ich natürlich nicht 8 Stunden (wie vermutlich geplant) in diesem Praktikum verbringen - gibt es hier irgendwelche Kriterien, die bei einem Praktikum für Minijobs Arbeitszeiten vorschreiben ? Danke für Eure Antworten ![]() Grüße - Emma
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#2 |
Forumnutzer/in
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Habe nochmal intensiv gesucht und für mich passendes gefunden - ist aber bestimmt auch interessant für andere, die irgendwann mal in dieselbe Situation kommen könnten, wenn der evtl. zukünftige Arbeitgeber gleiches verlangt - werde morgen dem Arbeitgeber mal dieses - vertraglich formuliert - vorlegen - auf die Reaktion bin ich gespannt
![]() Einfühlungsverhältnis Vom Praktikum streng zu trennen ist auch das Einfühlungsverhältnis, das umgangssprachlich gerne als „Schnupperkurs“ oder unverbindliche Kennenlernphase bezeichnet wird und als „verlängertes Bewerbungsverfahren“ der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dienen soll. Zweck ist nicht wie beim Probearbeitsverhältnis die Erprobung der Eignung des Bewerbers, sondern es soll lediglich dem potentiellen Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen. Der Arbeitgeber hat im Gegenzug die Möglichkeit festzustellen, ob der Bewerber in den Betrieb passt. Beim Einfühlungsverhältnis bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Leistung und Gegenleistung. Der Arbeitgeber hat kein Direktionsrecht. Die Arbeitsleistung des Bewerbers wird auf rein freiwilliger Basis erbracht. Auch muss der Bewerber keine bestimmte Arbeitszeit einhalten. Er ist einzig dem Hausrecht des Arbeitgebers unterworfen. Folglich entsteht hier kein echtes Arbeitsverhältnis. Wenn keine anderweitige Abrede getroffen wird, besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Höchstdauer für ein solches Einfühlungsverhältnis beträgt maximal 7 bis 10 Tage. http://www.darmstadt.ihk24.de/Grafiken/Tipp.gif Tipp: Wird ein solches Einfühlungsverhältnis vereinbart, muss dringend beachtet werden, dass Weisungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind, da ansonsten Entgeltansprüche bestehen!
Grüße - Emma
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#3 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 19.07.2005
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Hi Emma,
diese "Schnupperarbeit" sollte dem Umfang der vertraglich angebotenen Arbeit (hier ca drei Stunden) entsprechen, sollte also keinesfalls länger dauern. Ein Praktikum beinhaltet arbeitsrechtliche Bedingungen. |
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#4 | |
Forumnutzer/in
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Grüße - Emma
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#5 |
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Ein Vertrag ist ein Vertrag und dieses Praktikum hat mehr den Charakter eines Gefälligkeitsverhältnisses. In einem Gefälligkeitsverhältnis ist man weniger geschützt als in einem Arbeitsvertrag. AN sind im Arbeitsvertrag in haftungsrechtlichen Angelegenheiten besonders geschützt, ob das für Gefälligkeitsverhältnisse im gleichem Maße gilt, dazu müsste ich die Rechtssprechung des BAG lesen.
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#6 |
Gast
Beiträge: n/a
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Und, wozu dient dann ein Praktikum ? Billige Arbeitskraft ?
Dann wären doch die sogenannten Einfühlungsverhältnisse wesentlich sinnvoller als ein Praktikum. |
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#7 | |
Forumnutzer/in
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#8 |
Forumnutzer/in
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Grundsätzlich ist es doch so, dass Verträge frei ausgehandelt (gesetzlichem Rahmen) werden dürften. Die Frage ist, ob es sich bei dir um einen Vertrag handelt. Das ist in deinem Fall nicht so. Denn dein AG verpflichtet sich nicht zu einer Gegenleistung. Wenn du den Arbeitsvertrag bei ihm haben willst, wirst du in den sauren Apfel beißen müssen und alles das tun müssen, was dein AG von dir will, sonst kannst du den Vertrag knicken.
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