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#1 |
Forumnutzer/in
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Hallo Leute,
wie sieht das eigentlich aus wenn man ein Widerspruchsverfahren vor der Insolvenz hatte und nun mitten in der Wohlverhaltensphase das Gericht entscheidet.. Widerspruch ist nicht gültig. Sie müssen die Forderung bezahlen. Konkret ging es um aufstockendes ALG2 mit Gewerbe-Gründung. Daraus resultlierte eine Investition die aber nun mangels ausreichend Gewinn in dem Bewilligungszeitraum als unangemessen deklariert wurde. Ist dies nun eine neue Forderung die das Jobcenter neu vollstrecken dürfte? Oder ist dies eine alte Forderung, weil sie ja vor der Insolvenz das erste mal entstand. Bisher ging ich immer davon aus das es bei der Insolvenz nicht weiter angegeben werden muss, schließlich gab es bis zu dem Urteil noch keine Rechtsgültigkeit. Es ist ein recht hoher Betrag, den ich durch die Inso aber garnicht zahlen kann
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Dummheit ist ein Segen, Intelligenz ein Fluch Geändert von axellino (16.04.2018 um 18:13 Uhr) |
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#2 | ||
Foren-Moderator/in
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Taucht dieser im Verzeichnis nicht angegebene Gläubiger jetzt erst nach dem Schlusstermin und somit Wohlverhaltensphase auf, so kann er einen Schadensersatzanspruch geltend machen in Höhe der Quote, die im Insolvenzverfahren gültig ist. Handelt es sich um einen sogenannten Nullplan ohne Quote aufgrund mangelnder Insolvenzmasse, so richtet sich der Schadensersatzanspruch ins leere. Andernfalls muss dieser Gläubiger noch beglichen werden. Im schlimmsten Fall steht aber ggfls. die Restschuldbefreiung auf dem Spiel. Wurde denn vor Verfahrenseröffnung nicht mit der Insolvenz begleitenden Schuldnerberatung oder Anwalt bezüglich der strittigen und bis zu diesen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderung gesprochen, denn diese sollten eigentlich wissen, wie mit so einer strittigen Forderung, auch sicherheitshalber umzugehen wäre. Dazu,
http://www.schuldnerberatung-diskret...antrag-angeben Am besten kontaktierst Du mit den rechtskräftigen Urteil, deine Insolvenz begleitende Schuldnerberatung/Anwalt und diese werden sicher Dir gegenüber, dazu Stellung beziehen.
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! Geändert von axellino (09.04.2018 um 15:26 Uhr) Grund: Ergänzung |
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#3 | |||||
Forumnutzer/in
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Also den Insolvenzverwalter hab ich immer auf dem laufendem gehalten, der hat dahingehend nichts gesagt bisher. Meine Anwälte (gegen das Jobcenter) auch nicht und das Jobcenter hat mir ja geraden Insolvenz zu beantragen und die Wissen daher auch das ich in Insolvenz bin. Der Inkassoservice wurde 2016 informiert hmmmm...
Wie gesagt, es gab ja nichts anzumelden da es kein Urteil gab bisher, damit auch keine rechtskräftige Forderung die Titulierbar wäre. Im übrigen habe ich ja teilweise auch Recht bekommen und könnte noch eine Instanz höher gehen, was wohl weitere Jahre dann verschlingt. Bis dahin ist die Inso vorbei.
Kann aber genausogut sein das es diese info nicht gab.
Aber liest sich ja nun so als wäre die Summe zum Verfahren zugehörig, wieso das Jobcenter es dann nicht selbst gemeldet hat wo ich doch schon vor ein Paar Jahren sagte das ich die Inso mache, ist aber wohl auch ne Berechtigte Frage. Das Verfahren ist ja nun auch nicht Geheim. Ansonsten hätte ich ja einfach ne Ratenzahlung gemacht für die Forderung über einige Jahre. Nachtrag: Lese gerade das Jobcenter kann Aufrechnen. Bedeutet sie melden Forderungen oft erst garnicht an, selbst wenn man sie aufnimmt. Weil sie die Forderung sobald derjenige ALII Bezieht mit laufenden Leistungen aufrechnen kann. Vollstrecken geht zwar nicht, aber aufrechnen schon. Fazit für mich jetzt. Hätte es als unbekannt bzw mit 0.- aufnehmen sollen damals. Bzw die Schuldnerberatung. Hätten es evtl. doch nicht angemeldet bzw.. anmelden wäre vor Schlussrechnung evtl.. garnicht möglich da nichts Rechtskräftig. Aber so oder so.... wenn am ende noch Schulden offen wären nach einer RSB, könnte das JC die Differenz aufrechnen. Bedeutet für mich, wenn ich dem JC am ende eine Ratenzahlung anbiete, dann dürfte es keinen Grund haben Stunk zu machen. Bevorzugung wäre es dahingehend wohl auch nicht, da garnicht angemeldet zum Verfahren und zudem ist die rechtsgültige Forderung der ja erst einige Jahre nach dem Antrag gestellt. Oder kann dies doch Probleme machen?
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Dummheit ist ein Segen, Intelligenz ein Fluch Geändert von The_Vulcan (13.04.2018 um 00:17 Uhr) |
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#4 | ||
Foren-Moderator/in
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Es spielt "erstmal" absolut keine rolle, das Du die Forderung des JC nicht zur Insolvenz angegeben hast, ob nun aus Unwissenheit oder vergessen und auch spielt es keine rolle, das die Forderung des JC zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, die Forderung ist grundsätzlich und dem Kern nach erstmal eine klassische Insolvenzforderung, denn sie wurde vor Eröffnung des Verfahrens "begründet" i.S.d. § 38 InsO und sollte Dir die RSB erteilt werden, fliesst die Forderung da auch grundsätzlich mit rein. (§ 301 Abs.1 InsO)
Das bedeutet aber gleichlautend nicht, das die Forderung zu diesen Zeitpunkt bereits durchsetzbar gewesen sein muss. Erforderlich ist nur, das vor bzw. zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses bestand, aus dem sich der Anspruch ergibt. Die Forderung wäre somit zum Verfahren anzumelden gewesen, ob nun von Dir, was aus Unwissenheit nicht geschehen ist, aber auch vom JC, was es nicht gemacht hat und somit ggfls. Pech gehabt, denn die Insolvenz wird auch öffentlich bekannt gegeben und da gibt es dann auch kein, ich habe nix von der Insolvenz gewusst. Der Schlusstermin ist durch und Du befindest dich in der sogenannten WVP deines Verfahrens und wie ich schon geschrieben hatte, müsste das JC jetzt erstmal aktiv werden, um ggfls. auch verhindern zu können, das ihre Forderung der RSB unterliegt und dies müsste dann auch im weiteren von Erfolg gekrönt sein, was ich bei weiten erstmal nicht sehe, denn dafür müsste man Dir ggfls. auch Mutwilligkeit oder ebend grobe Fahrlässigkeit bei der Antragstellung zum Nachteil des Gläubigers nachweisen können.
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! Geändert von axellino (13.04.2018 um 12:18 Uhr) Grund: Ergänzung |
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#5 |
Forumnutzer/in
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Hey Axel,
also zum einen habe ich keine Schuldnerberatung die mich begleitet. Die haben damals den Antrag mit bearbeitet. Dann war Schluss. Die Anwältin die ich da hatte war dann auch weg. Habe dann jemand anderes bekommen, der hat ein oder 2x auf E-Mail reagiert und dann war der auch weg. Seitdem begleitet da keiner irgendwas. Ich werde mich aber gerne mal hin wenden wenn ich das ganze in Papierform da habe. Muss ich dann aber anrufen, die haben keine E-Mail mehr. Ich versuche nun erstmal in Erfahrung zu bringen ob das Amt eine Forderung angemeldet hat. Denn von der Inso wussten sie ja. Habe auch ein wenig gelesen z.B. da http://www.foreno.de/zwangsvollstrec...t53208-10.html Sieht so aus als wäre die Forderung nicht mehr einzutreiben, da das Verfahren ja bereits geschlossen ist. Der Gläubiger kann daher auch nicht mehr am Verfahren teilnehmen, dies ist aber erforderlich um einen Versagensantrag der RSB zu stellen. PS: Diese Versagung der RSB betrifft dann wohl alle Gläubiger oder? Allerdings habe ich jetzt schon bei 4 Stellen gelesen, dass dies nicht mehr ginge.
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Foren-Moderator/in
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![]() BGH 9. Zivilsenat, 09.10.2008, IX ZB 16/08
§ 290 Abs. 1 InsO ( in Kraft getreten am 01.07.2014 )
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Wer Rechtschreibfehler findet,darf sie gerne behalten !!!! Geändert von axellino (13.04.2018 um 14:57 Uhr) |
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