Sozialgericht Köln Az.: S 17 AS 847/15 ER Leitsatz: Zu Recht weist die Antragstellerin zu 1) darauf hin, dass alleine aufgrund dieses Umstandes erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER; L 7 AS 2194/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4._ Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB ll, 2. Auflage zoos, § 15, Ran. 25). Es war daher von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der...