Einem gesetzlich Krankenversicherten, der im Eilverfahren die vorläufige Zahlung von Krankengeld begehrt, kann nicht das Abwarten der Hauptsache mit der Begründung zugemutet werden, ein bedürftiger Versicherter sei auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht in München mit jetzt mitgeteiltem Beschluss vom 11.08.2011 entschieden und eine Krankenkasse per Regelanordnung zur vorläufigen Fortzahlung von Krankengeld verpflichtet. Das LSG begründet dies mit den im Vergleich zum Krankengeld niedrigeren SGB II-Leistungen und Nachteilen in der Arbeitslosen- und der gesetzlichen Rentenversicherung (Az.: L 5 KR 271/11 B ER, BeckRS 2011, 75348). beck-online