SGB II §§ 31, 31a, 34
Auch wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit, sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur Schuldentilgung verbraucht hat.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350
Anmerkung von Hermann Plagemann
Sachverhalt
Der Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II beantragt und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zahlungen aus einem Zivilprozess, die im November 2011, Dezember 2011 und Januar 2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur...