Existenzgründung und Selbstständigkeit Diskussionen, Rat & Hilfe zur Gründung und bei bestehender Selbstständigkeit |
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#1 | ||
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Zunächst danke für dieses informative Forum, ohne Euch hätte ich nie begriffen, daß ich in Unkenntnis der Rechtslage mich in eine sehr schwierige Situation gebracht habe.
Seit Oktober 2005 bin ich freiberuflich tätig, die ersten 3 Monate verliefen prima: Ich hatte zu tun, tätigte Betriebsinvestitionen. Dann kam eine schwierige geschäftliche und private Phase in der ich zusätzlich zwei Unterbrechungen durch Krankheit hatte, in denen ich arbeitsunfähig war. Auch die Auftragslage war nicht berauschend, wobei solche Schwankungen in der Startphase ja nicht unüblich sind. Die Kosten liefen natürlich weiter. Leider mußte ich im Juni erneut einen ALG II Folgeantrag stellen und wurde außerdem von SB in der Leistungsabteilung im Mai aufgefordert die Belege (Ein-, Ausgabebelege, Kontoauszüge) für die vergangenen Monate vorzulegen. Da ich einen Steuerberater für die Belegführung und Umsatzsteuervoranmeldung bezahle, vereinbarte ich einen persönlichen Termin und brachte die wohlgeordneten Unterlagen mit. Der Termin verlief dann sehr unerfreulich, es begann damit, daß die SB mir mitteilte, daß das Arbeitsamt ein anderes Verfahren, als das FA bei der Anerkennung der Belege habe. Außerdem bezweifelte sie notwendige Investitionen. Der Höhepunkt war, daß sie mir erklärte ich hätte eine Software -ebenfalls betriebsnotwendig-, die ich im März aus einem Überschuß im Februar erwarb, gar nicht kaufen dürfen, sondern hätte hierfür einmaliges Geld vom Arbeitsamt beantragen müssen. Da diese Paket über 500,- Euro lag wird die Investition abgeschrieben. Auch die Abschreibungen wollte sie nicht anerkennen. Kurz und gut ich wollte nocheinmal dringend daraufhinweisen, daß eine ungleichmäßige Verteilung der Einkünfte ein enormes Risiko bei der Existenzgründung aus ALG II darstellen kann! Zwar sagt der Gesetzgeber in §15 SGB IV
und doch sind die Ausführungsvorschriften ALG II VO Stand 01.10.2005 für Freiberufler hier ungünstiger.
So kann ich also Kosten, die ich zum Beispiel für die Auftragsakquise habe, bevor ich daraus einen Gewinn erziele, nicht zur Anrechnung bringen. Bei der Einkommensberechnung, die für den vorläufigen Bezug herangezogen wird, dann doch (siehe Absatz 3). Diese ganze Verordnung widerspricht ja auch dem o.g. §15 SGB IV. Dieser soll ja auch Schwarzarbeit verhindern. Langsam wächst in mir die Erkenntnis warum der eine oder andere mogelt und sich den ganzen Bürokratiekram sparen möchte. Wie man durch kurzfristige Kredite Betriebsausgaben, dann realisiert, wenn die Einnahmen tatsächlich da sind, wurde ja schon an anderer Stelle erklärt. Da den Überblick zu behalten und das alles neben den Anforderungen, die sich beruflich ergeben, auch noch auf die Reihe zu bringen... Abgesehn davon muß man ja auch jemanden finden, der einem einen Wechsel ausstellt/Kredit gewährt... Dann die schwankenden Kosten, die man steuerrechtlich richtig, ja auch erst nach einem Monat kennt, also im Nachhinein. Ehrlich, ich überlege, ob sinnlose Bewerbungen schreiben, nicht einfacher ist und ich alles schmeiße. Nicht, daß ich mir in meiner Region Hoffnung auf einen Arbeitsplatz mache - in Berlin aussichtslos, mit lernbehindertem Kind sind der Flexibilität Grenzen gesetzt. Selbst meine Arbeitsvermittlerin sagte in meinem Alter (42) und meinem Beruf (Webdesignerin) brauchte ich mir gar keine Hoffnungen auf eine Anstellung machen. :cry: |
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#2 |
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Hallo,
nachdem ich gestern hier gepostet habe, lag der Aufhebungsbescheid für die Zeit vor Juni in der Post. Rückforderung über 1000,- Euro, vollstreckbar sofort - sagt mein Anwalt. Wie schätzt Ihr die Aussicht auf Erfolg ein, wenn man juristisch dagegen vorgeht, daß das FA zu einer anderen Einkommensfeststellung kommt, als die Arge? Auf der einen Seite sagt der Gesetzgeber Einkommen ist Einkommen im Sinne des Einkommenssteuerrechts, auf der anderen Seite wird das doch garnicht betriebswirtschaftlich ermittelt. D. h. in meinem Fall werden Kosten, die während des Bestehens meiner freiberuflichen Tätigkeit anfallen und Investitionen (die vorher geplant waren und über die ich die Arge mittels Investitionsplan informiert hatte), nicht den Einnahmen im gleichen Zeitraum gegenübergestellt, das widerspricht doch der Aussage, daß Einkommen nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelt werden soll! Darüber muß man doch vorher aufgeklärt werden! Auf der einen Seite reicht man einen Geschäftsplan und Investitionsplan nach den gültigen Regeln der Existenzgründung ein, dieser wird geprüft, man erhält Einstiegsgeld. Dann heißt es nach einem halben Jahr "Ätsch das anrechenbare Einkommen wird, aber abweichend davon ermittelt." Nun hatte ich das Pech, daß mein Steuerberater mich davon garnicht unterrichten konnte, da die Grundlage dafür ja mit meiner Betriebsgründung zusammen fällt, aber auch die Beraterin auf dem Amt konnte mich im Vorfeld darüber nicht aufklären, da ich mich wie erwähnt Anfang Oktober '05 selbstständig machte (fällt mit der VO von Clement zusammen) und nachgeholt hat das auch keiner. Jetzt habe ich also im Februar einen Überschuß von etwa der geforderten Summe gehabt, war zu der Zeit erkrankt, anschließend verstarb meine Mutter, so daß ich das Geld im März für das besagte Softwarepaket ausgab und soll jetzt das Geld nochmal ausgeben. Ich kann die Summe nicht aufbringen und verdienen kann ich sie ja offensichtlich auch nicht, weil jede Einnahme in mtl. Abzug gebracht wird und den notwendigen Ausgaben, die zu der Einnahme führten, nicht gegenübergestellt wird. Ich vergaß anzumerken, daß ich die E/Ü des Steuerberaters mtl. im gesamten Zeitraum vorgelegt hatte. |
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#3 |
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Beiträge: 8
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Habe heute den Rückforderungsbescheid erhalten.
Zum Glück kann ich in Raten zahlen! Ob ich Widerspruch einlege, überlege ich noch, schließlich wurde ja geltendes Recht angewandt, das zwar in sich widersprüchlich ist, aber vielleicht muß ich das als bitteres Lehrgeld hinnehmen. So ich hoffe, ich konnte den einen oder anderen auf den richtigen Weg bringen und werde mich wieder auf die Arbeit konzentrieren. LG Pandora |
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#4 | |
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Beiträge: 3.736
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Denn ich gebe auch monatlich meine Einnahmen/Ausgabenaufstellung ab und habe bis heute noch keine Antwort bekommen. Weder zu meinen Fragen, die ich jedesmal anhänge, noch von meinem Fallmanager (Dezembertermin), wo der klären wollte, ob es wirklich so ist, daß Ausgaben/Einnahmen nur im jeweiligen Monat verrechnet werden können. Sozusagen die Ausgaben werden privatisiert und die Gewinne verstaatlicht. Denn wenn ein Kunde was ja oft vorkommt spät bezahlt, dann habe ich in einem Monat einen Überschuß, der angeblich verrechnet werden muß, während meine Einkaufskosten für das Produkt dann mein Privatvergnügen wären. Irgendwie pervers !!! Ich würde Widerspruch einlegen - und Zahlungsaussetzung beantragen/verlangen, weil der Widerspruch normalerweise keine aufschiebende Wirkung hat und das durch die Instanzen und die Presse ziehen - "Arge verhindert Selbstständigkeit/Ende der Arbeitslosigkeit" - "Arge hat von Marktwirtschaft KEINE Ahnung" - usw. Viel Erfolg
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viele grüße bruno (human being uLtd.) Politik/Bürokratie : Wir machen alles, außer ehrlich! über € 25.000 Schaden an ALG-II durch meine ARGE und über € 12.000 durch die FM - Großer showdown auf meiner Webseite - Typisch Politiker/Beamter... - ÜBERFÜHRT ! Mal sehen, wie es mit diesem eher christlichen Politiker und Beamten nun weitergeht * Bitte Webseite weitergeben - danke * "Politik lügt, ARGE betrügt, Bürokratie mordet" * Die Würde des Menschen war unantastbar! vor HartzIV * |
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#5 |
Gast
Beiträge: n/a
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Ich habe genau das selbe durch.
Die Argen definieren das Wort "Gewinn" ganz anders. Ich arbeite zum Beispiel auf Provisionsbasis, habe also schwankendes Einkommen. Gebe jeden Monat eine EÜR ab. Für was weiss ich nicht, weil die einfach von vergangenem Einkommen auf zukünftiges schliessen. Und wenn man sich noch so sehr anstrengt, man wird immer auf (für alle Entschuldigung ) ALGII - Niveau gedrückt. So, und weil ich das satt habe, hab ich mich aus dem Bezug abgemeldet und Wohngeld beantragt. Weiss nicht ob es was bringt, lest mal hier: http://www.erwerbslos.de//index.php?...ew&id=152&Item id= l.g. Heidi |
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#6 | ||
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Beiträge: 8
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Bruno hat folgendes geschrieben:
Du bist also in Deinen Unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, Vater Staat holt sich die Investion dann zurück, wenn Du einen Gewinn daraus ziehst. Das kann unbequem sein, ist aber durchaus eine Möglichkeit. Wie das dann bei laufenden Kosten und Investitionen zur Erhaltung und Fortführung des Betriebes nach einem Monat mit Gewinn, steht... So kann das Ganze natürlich ein teures Hobby werden, wenn man bei geringen Einnahmen (betrachtet auf den Zeitraum ALG II Bezug) diese nicht verteilen kann. Ratenzahlungen/Streckung der Einnahmen über mehrer Monate könnten da einen Ausweg bieten. An anderer Stelle wurde schon erwähnt, bei Einahmen über 400,- mtl. können die tatsächlichen Kosten im selben Monat gegengerechnet werden, darunter wird das mit den 100,- € Selbstbehalt abgegolten. Heidi schrieb:
Das ich nun Lehrgeld zahle ist zwar doof, aber ich habe Raten bis 2010 vereinbart. Natürlich fressen die Raten einen Teil der Überschüsse auf, dafür komme ich aus der Notlage, die mich zum ALG II Bezug berechtigt hoffentlich heraus. Ebenfalls doof ist, daß ich nun in den Monaten in denen ich keine oder die Einnahmen auffressende Einnahmen hatte, sozusagen auf Hobbybasis gewurschtelt haben soll, ohne weiter durch kontinuierliches Einstiegsgeld (was die Kosten des Betriebes gedeckt hätte-allerdings nicht das Softwarepaket) gefördert worden zu sein. Das hat mit dummen, persönlichen Umständen zu tun und ich kann nur jedem raten darauf zu achten, daß er sofern er sie braucht die Weiterförderung beantragt. Fazit: Es wäre toll gewesen, mich hätte ein Coach oder die Arbeitsberaterin, die meine Sache bei der Beantragung des Einstiegsgeldes betreut hat, auf diese Fallstricke, aber auch Möglichkeiten hingewiesen. LG Pandora |
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#7 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 05.12.2005
Beiträge: 1.031
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könnt ihr mir mal sagen über was ihr da postet ?
Ich habe das nicht ganz verstanden ? Du hast also ein gewerbe/freiberuflich oder. Du machst eine Einnahme / Überschußrechnung oder ? das was daraus überbleibt ist der Betriebsgewinn dieser wird leider verrechnet. Was für ne VO von Clement ? Eine VO hebt kein gesetz aus ! |
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#8 | |
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Ich wollte noch über den vorerst glücklichen Ausgang informieren:
Mein Anwalt hatte mir geraten Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheid einzulegen mit folgender Begründung:
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#9 |
Redaktion
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Ort: Bonn
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ich würde Widerspruch einlegen, da Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 SGB X nicht der sofortigen Vollziehung (vgl Conradis in LPK-SGB II, § 39 RdNr 7; Pilz in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 39 SGB II RdNr 9; Berlit in info also 2005, 3,5) und Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 – L 9 AS 127/06 – mwN; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 – L 3 ER 47/06 AS) unterliegen.
Dies kannst Du dann notfalls per einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen.
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06 BIC: COLSDE33XXX Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland ![]() |
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#10 |
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darf ich mal fragen welche Software das ist, klingt so nach Haufe Buchführungsoffice oder Rechnungswesenoffice - also eine Software zur Buchführung???
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#11 | |
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Beiträge: 8
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folgendes:
Vielen Dank Matthias Behrsing und Verzeihung, daß mein letztes Posting unverständlich war... |
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#12 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 05.12.2005
Beiträge: 1.031
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Du mußt dich mal entscheiden was für einnahmen und Einkommen du nun hast.
Entweder als Selbständiger oder als nichtselbständiger. :| :| :| :| :| lest euch doch mal die Durchführungsverordnung der BA zum SGB II durch. Die findet ihr bei tacheles. Ich glaube es ist § 11 SGB II der die Einkommens und Verrechnungsarten beschreibt. da steht nichts von monatlichen Zuflußprinzip und son scheiß für Selbständige. Einmalige Einnahmen sind private Einnahmen !!!! Selbstverständlich sind die Betriebsausgaben nach dem jeweiligen Einkommenssteuergesetz zu tätigen. Benutzt mal euern Kopf. Ein richtiger Selbständiger ist einem SB immer überlegen !!! Und warum ? Ein Selbständiger arbeitet Selbstständig während ein SB auf Anweisung hin handelt. Wenn ein SB der Meinung ist das er den Abzug der Mwst nicht akzeptieren kann und es euch zum Gewinn anrechnet , dann fragt doch nochmal ganz blöd nach ob ihr das Geld zum Lebensunterhalt verwenden sollt. Wenn er dann sagt" ja denn es ist ja ihr Gewinn das müssen sie zum Leben verbrauchen" , dann habt ihr ihn. Das ist Aufforderung zu Steuerstraftaten und beihilfe . Desweiteren Begünstigung zur Steuerhinterziehung usw. Ihr werdet dann mal erleben wie lustig das Finanzamt werden kann. :x :twisted: |
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#13 |
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Hallo,
ich habe ein ganz ähnliches Problem. Ich bin in der Existenzgründung im ALG II, vorläufig als Kleinunternehmerin (Journalistin). Es kann also vorkommen, dass ich in einem Monat einen Batzen bekomme, das Geld werde ich in der Gründungsphase aber für neues Gerät brauchen - und genau aus dem Grund gibt es das Kleinunternehmertum beim Finanzamt ja, das ist also ganz berechtigt. Der Kern der Frage ist, ob die ARGE die BETRIEBLICHEN Einnahmen überhaupt etwas angeht oder erst das Ergebnis aus betrieblichen Einnahmen und Ausgaben, die erst die Einnahmen=Gewinn darstellen. Meine FM verlangt in einer (von mir noch nicht unterschriebenen EGV - aber vielleicht bin ich zum folgenden sowieso verpflichtet): "Frau Müller reicht die monatlichen Nachweise über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (einfache Buchführung) bis zum 15. des Folgemonats beim persönlichen Ansprechpartner ein." Meine FM verlangt also nach einer einfachen Buchführung. Und ich will das natürlich nicht machen, da ich laut Finanzamt als Kleinunternehmerin für das GESAMTE JAHR alle Einnnahmen und Ausgaben gegenüberstellen kann, aus dem Ergebnis berechnet sich der GEWINN und meiner Ansicht nach geht die ARGE nur der Gewinn was an. Den können die dann meiner Meinung nach durch 12 teilen und mir gegebenenfalls was abziehen vom ALG II. Das ist meine Einschätzung. Aber da bin ich eben unsicher ob die nicht doch am Ende berechtigt sind, MONATLICHE Einsicht einzufordern in die BETRIEBLICHEN Einnahmen und Ausgaben. Und dann geht wahrscheinlich die ganze Einmischung erst los, was nur zu zusätzlichem Stress vor Gericht (was ist mit "Einnahmen" gemeint und welche Sorte von "Einnahmen" darf die ARGE überhaupt sehen und mir dann als Einkommen=Gewinn anrechnen etc.) führen würde. Ich habe schon viel im Internet dazu gelesen und bisher habe ich destilliert, dass die ARGE auch nicht mehr wissen darf, als das Finanzamt wissen will. (Aber da steht meist nicht wirkliche was zu KLEINunternehmertum) Und das Finanzamt will das JÄHRLICH. Aber vielleicht ist die ARGE aus irgendwelchen Gründen doch berechtigt, in monatlicher Frequenz informiert zu werden? Viele Grüße Sun
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Alles, was ich schreibe, gibt meine persönliche Meinung wieder. Für Beratung bitte zum Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Architekten, Statiker, etc. etc. gehen. |
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#14 | |
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FIBU / Lohn-Gehalt usw. online anfordern, kommt völlig kostenfrei mit der Post, und läßt sich genial einsetzen!! Und ich glaube die GuV läßt sich auch ausdrucken. Viel Spass!! oder gleich hier http://www.lexware.de/SID103.LqajnEY...orderNo=E01154 |
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#15 | |
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#16 |
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Hallo !
Ich war Ich-AGer und habe meine 3 Jahre gerade rum. 3 Jahre lang wurde ich wie es in § 2a steht gehandhabt. Nach Steuerbescheid Entabrechnung. Nun wollte meine ARGE aufeinmal mit mir auch eine monatliche GuV machen. Habe mit Anwalt Widerspruch laufen, bis heute 4 Monate nichtzs gehört von der ARGE. Meine ergänzendes ALG II läuft aber weiter :-) Es kann eine monatliche Anrechnung einfach für einen Selbständigen nicht auf gehen.Da würden wir gleich PLEITE gehen. Die ARGEn versuchen an den Freibeträgen zu sparen. 6 Monat nur Umsatz € 100,- = kleinster Freibetrag 6 Monat Umsatz 3500,- = höhst Freibetrag Für 12 Monate hätte man sonst bei der Jahresabrechnung 12x Höhst Freibeträge gehabt.Soll nur ein Beispiel sein. Ferner muß ich als Selbständiger eine Rechnung die ich an einen Kunden schicke auch gleich in meine Bücher eintragen. Igal ob der Kunde zahlt oder nicht. Meine ARGE bekommt von mir persönlich garnichts.Alles was verlangt wird stellt meine Steuerberater mir aus. Und diese entstandenen Kosten werden von meinen Anwalt auch noch zur Zeit von der ARGE zurückgefordert. Nach den Motto: Wär fordert soll auch zahlen. Es gibt kein Gesetz was vorschreibt das ich meine Bücher,Bilanzen usw. selbst machen muß. Und die ARGE hat sich nach den Deutschen Steuergesetz zu halten. Vielleicht habe ich es etwas einfacher weil ich eigentlich genug verdiene (€ 1400,-) und weil weil ich in einer BG bin mit der ARGE zu tun hab. Gruß und viel Glück |
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#17 | |
Gast
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die EGV kannst Du auch dahingehend ausstellen lassen dass sich der pAp an die BA-VO hält. Es ist Dein gutes Recht auch für Dich positives in dieser EGV zu verankern. Dir wird man jedoch mit dem Argument kommen dass dann Deine Einnahmen nicht kontrolliert werden könnten wenn nicht monatlich "abgerechnet" würde. Das ist aber falsch. Ich habe dieses Argument dadurch entkräftet, indem ich darauf hinwies (und mich auch daran halte,) dass ich jeden Zufluss umgehend mitteile und dies ja schließlich mittels Kontoauszügen beleg- und prüfbar ist. Am Jahresende ist dann Kasse (Einkommensteuerbescheid) und die Arge muss als Betriebsausgabe dasselbe anerkennen was auch das Finanzamt anerkennt. Bei mir klappt das inzwischen. ;) Dein pAp muss eben noch eingelernt werden. Hier Daten zur Vorgehensweise zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit. http://bundesrecht.juris.de/algiiv/__2a.html "(2) 1Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). 2Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. 3Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht." Hier mehr. http://bundesrecht.juris.de/algiiv/index.html http://www.akademie.de/fuehrung-orga...endigkeit.html Vorsicht mit den Infos aus dem Forum zum letzten Link, da ist einiges Halbseiden. Da behauptet doch einer felsenfest ALGII würde monatlich nachträglich bezahlt . :) Dort gibt es aber auch viele gute Infos. Gruß, Anselm |
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#18 |
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Wenn ich recht informiert bin, geht es doch um den realen Zufluss des Geldes (Gewinnes) auf das Konto des Selbständigen, der dann auf die ALG II Zahlung angerechnet wird.
Wenn also für das Gewerbe ein eigenständiges Konto eingerichtet wird, auf dem die Einnahmen und Ausgaben für die selbständige Arbeit gebucht werden, entsteht dort Gewinn/Verlust, der allerdings dort verbleibt und nicht dem Privatkonto zufließt. Die Umsatzsteuer (MwSt - VoSt) wird ebenfalls über dieses Konto abgewickelt. Verbleiben die möglichen Gewinne auf dem "Geschäftskonto" erfolgt demnach kein realer Zufluss auf das Privatkonto des Selbständigen, der von der ALG II- Zahlung abgezogen werden könnte.
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Weil die Klügeren ständig nachgeben, sind so viele "Dumme" in Führungspositionen |
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#19 | |
Gast
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Gefikt eingeschädelt ;) Gerissen gedacht, aber nicht umsetzbar solange es bei der Firma (ergo dem Konto) nicht um eine rechtlich eigenständige Person oder Gesellschaft geht. All Deine Konten, egal ob geschäftlich oder privat, unterliegen bei ALGII-Bezug dessen Regeln, also zählen Zuflüsse, egal ob auf ein Privat- oder Geschäftskonto, gleichrangig, solange Du, oder ein Mitglied Deiner BG, Inhaber der Konten (b)ist. Der "Anwalt" der Gegenseite (ArGe) würde hier sofort argumentieren, dass du im "normalen" Leben, "Gewinne", hierbei Zuflüsse vom Geschäftskonto, auch zum bestreiten Deines Lebensunterhaltes hernehmen würdest/müsstest. Ich möchte zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass ein Zufluss, resultierend aus einem Geschäft aus selbstständiger Arbeit, noch keinen zur Lebenshaltung verwertbaren Gewinn darstellt. Den Gewinn stellt das Finanzamt am Jahresende fest und erst dieser unterliegt dann der Einkommenssteuerpflicht. Erst danach kann festgestellt werden wieviel des Zuflusses tatsächlich ein Gewinn war der zur Lebenshaltung heranzuziehen und vom ALGII-Bedarf abzuziehen ist. Gruß, Anselm |
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#20 |
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Die ARGE in Dortmund entsprach nicht der Argumentation "Anwalt" der Gegenseite, sondern entsprach der Kontenteilung, wie ich sie beschrieb, mit dem Hinweis auf die Gewinnermittlung am Ende des Geschäftsjahres.
Abgesehen davon, Umsatz ist logischer Weise nicht gleich Gewinn! Daher wäre die Argumentation des "Anwalts der Gegenseite schlicht falsch". Sollten zwei oder drei Beteiligte eine GbR errichten, so werden sie wohl ein Geschäftskonto einrichten - zu den von mir genannten Bedingungen. Abgesehen davon, dass Finanzamt wird sich im Falle einer Außenprüfung bedanken, wenn es das Privatkonto des Unternehmers durchforsten müsste! Zu besseren Übersicht wird auch bei Selbständigen vom Fiskus ein Geschäftskonto erwartet.
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#21 |
Forumnutzer/in
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Wenn die Arge der meinung ist das ihr keine Rücklagen bilden dürft und der Gewinn mit der Leistung verrechnet wird, dann habe ich doch mal die frage wie ihr am Ende des Jahres die Steuern zahlen wollt.
Dann ist die Arge wohl der Meinung das ihr keine Steuern zahlen müßt oder ? Das nennt mann wohl eine Aufforderung zum Steuerbetrug oder ? Also könnt ihr völlig entspannt einen Strafantrag gegen denn Geschäftsführer der Arge stellen. Besonders interessant bei der MwSt. Michael |
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#22 |
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Das Problem liegt wohl in dem Umstand, dass der überwiegende Teil der ARGE Mitarbeiter mit den Steuervorschriften die für Selbständige oder Freiberufler gelten, überfordert sind - kommen sie doch schon bei der eigenen Steuererklärung für abhängig Beschäftigte teilweise "in's Schleudern'.
Apropos "zu versteuernder Gewinn" - wer bilanziert kann immer noch zwei Bilanzen erstellen - die Handelsbilanz und / oder eben die Steuerbilanz - je nach Ausgestaltung bestehen da erhebliche Spielräume in Bezug auf die Gestaltung des "zu versteuernden Gewinns". :D der letzten Endes als "Zufluss" von der ARGE berücksichtigt werden kann.
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#23 | ||
Gast
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Zum letzten Posting, in einer GbR bist Du i.d.R nicht alleine, das stimmt - dahingehend. Und die Argumentation die Dir anerkannt wurde, wurde mir mit dem "widerlegt" was ich dazu schrieb. Nun, ich bin ja ein umgänglicher Typ und lasse alle Gelder über das Privatkonto laufen. Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand, z.B. beim Steuerberater, schmälert somit ohne meine Schuld, meinen Gewinn. ![]()
Gruß, Anselm |
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#24 | ||
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Zudem kommt ja nicht jeden Monat gleich viel oder überhaupt Geld herein, bei mir ist von den gestellten Rechnungen des aktuellen Jahres, noch kein Cent eingegangen. Bis jetzt trudelten bisher Rechnungen vom Ende des letzten Jahres ein. ;) Gruß, Anselm |
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