Existenzgründung und Selbstständigkeit Diskussionen, Rat & Hilfe zur Gründung und bei bestehender Selbstständigkeit |
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#1 |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 12.06.2007
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Hallo,
ich habe ein Nebengewerbe angemeldet und bekomme aktuell ALG I. Soweit so gut. Ordnungsgemäß habe ich mich bei der Arbeitsagentur gemeldet und diese schickten mir nun ein Forumular "Bescheinigung über Nebeneinkommen nach §313 des SBGIII). Das schien mir eher für 400-Euro-Jobs zu sein, zumal in der Broschüre dazu stand "Sind Sie als Selbstständiger tätig, müssen Sie eine besondere Erklärung zum Nebeneinkommen ausfüllen.". Ein Anruf bei der Servicenummer brachte, dass ich jetzt irgendein Formular über Forstwirtschaft zugeschickt bekomme, wo ich alles einzutragen habe. Seit Tagen mach ich mir nun nen Kopf wie das laufen soll und habe diesbezüglich eine Hauptfrage. Wenn ich z.B. im Monat Juni Ausgaben in Höhe von 400 Euro habe und keine Gewinne, verfällt dann die Berechnung oder - was ja logisch wäre - nehme ich den Verlust mit in den Juli. Wenn ich dann z.B. im Juli 300 Euro verdienen würde, würde das Arbeitsamt das dann als Reinsumme ansehen oder würde es als Verlust von 100 Euro angesehen, da ich ja aus dem Vormonat 400 Euro Defizit mit rüberziehe? Wenn dem nicht so ist, kann man ja praktisch keine Selbstständigkeit betreiben, da es selten so glatt läuft, dass sich die Abrechnungszeiträume perfekt decken. Weitere Frage .... gibt es dieses Formular zur Land- und Forstwirtschaft :D irgendwo zum runterlade, da ich es mir gerne mal anschauen würde, um meine Neugier zu befriedigen ;), bzw. um eine Vorstellung zu haben, wie das dann weiterläuft? Dann steht in der Broschüre: "Diese Erklärung legen Sie bitte der AfA mit entsprechenden Belegen und Nachweisen (z.B. Einkommenssteuererklärung) vor.". Die Einkommenssteuererklärung kann ich ja schlecht vorlegen? Wie weise ich nach? Kopien von Rechnungen sowohl für die Ausgaben als auch für die Einnahmen? Es wäre toll, wenn mir jemand, der damit schon Erfahrungen gesammelt hat, helfen könnte :). Schonmal Danke im voraus. Gruß Sumse |
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#2 |
Emailadresse berichtigen!
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Beiträge: 66
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Hi,
ich nochmal :). Ich hab den Bogen jetzt erhalten ... "Erklärung zur selbstständigen Tätigkeit Land- und Forstwirtschaft" :D:D Ich hab nun ehrlich gesagt nicht wirklich die Ahnung was die da von mir wollen. Der Bogen ist doch recht unübersichtlich gestaltet und ich weiß immer noch nicht welche Nachweise ich erbringen soll. Es muss doch hier Leute geben die sich neben ALG I selbstständig (nicht hauptberuflich) gemacht haben und auch den Schein ausfüllen müssen und jeden Monat einen Nachweis erbringen müssen. Einfache Frage ... wie macht ihr es, wenn ihr Verlustüberhänge habt? Verrechnet ihr die im Folgemonat ... was für Nachweise erbringt ihr dem Arbeitsamt monatlich? eine EÜR? Gruß Sumse |
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#3 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 726
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Anzurechnen ist das Einkommen des Antragstellers im tenorierten Umfang. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Näheres regelt hierzu die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 SGB II gestützte ALG II-V v. 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der ALG II-V v. 22.8.2005 (BGBl I S. 2499) - 1. Änderungs-VO -, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 (Art. 2 der 1. Änderungs-VO) - ALG II-V 2005 -. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen gehören bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 EStG; (§ 2a Abs. 1 ALG II-V 2005). Gemäß § 2a Abs. 2 ALG II-V 2005 ist das Arbeitseinkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Bedarfszeitraum als Einkommen zu berücksichtigen (Satz 1). Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht (Satz 2). http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive= Gruß Haubold |
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