Eingliederungsvereinbarung (EGV +VA) Fragen zur Eingliederungsvereinbarung und wie man sie abwehrt! Bitte gebt in der Überschrift an ob die EGV oder die VA ALG I oder ALG II betrifft. |
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#1 |
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Eingliederungsvereinbarung
Ziel Integration in den Arbeitsmarkt in Form der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit. 1. Ihr Träger für Grundsicherung (ARGE) unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung Aushändigung eines Vermittlungsvorschlags für eine AGH bei der ... 2.Bemühungen vom Frau ... zur Eingliederung in Arbeit Wahrnehmung des Termines der Gruppenveranstaltung bei der ... Dienstags oder Mittwochs 9 Uhr ----------------------------------------------------------------- Halten Sie Sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift ( Wohnung erreichbar sind. Sie sind verpflichtet. Änderungen ( z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme,Umzug) unverzüglich mitzuteile und bei einer Ortsabwesenheit vorab des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer unangemeldete oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichen Bekanntwerden. Wird ein genehmigter Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 13.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld". ---------------------------------------------------------------------- Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahme und pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsamt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann. ---------------------------------------------------------------------- Rechtsfolgebelehrung: ---------------------------------------------------------------------- Habe die EGV noch nicht unterschrieben. Habe folgende Fragen bevor ich unterschreibe. Bei einer unangemeldete oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wenn ich jetzt unterschreibe, was passiert wenn ich ein Tag fehle. Bekomme ich nur den 1 Tag nicht bezahlt ( 11,70 Abzug vom Regelsatz) , oder bekomme 3 Monate 30 % weniger. Kann es auch sein das 100% weniger bekomme, siehe rote Schrift oben. Beim folgenden Träger des 1 Euro Jobs bekommt man 15 Tage Urlaub. Kann mir die Sachbearbeiterin den Urlaub verweigern ? Würde mich auf Antworten freuen. |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Stand da sonst nichts weiter drin???
Ich würde auf diese EGV wie folgt schriftlich reagieren: Ihre Eingliederungsvereinbarung vom..... Sehr geehrte..... Wie § 15 SGB II besagt, soll eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält. Sie soll auch bestimmen, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. In Ihrem Text steht nur etwas von einer Verpflichtung, an einem Termin wahrzunehmen. Dafür gibt des den § 59 SGB II. Ich erkläre mich ausdrücklich bereit, eine rechtskonforme, zulässige und klare Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu unterschreiben, die mich auch fördert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen auch nicht unterschreiben kann, dass ich alles verstanden habe und unklare Punkte verdeutlicht wurde, denn das ist keinesfalls der Fall. Mit freundlichen Grüßen Vermutlich wirst du dann eine Einladung für den Termin erhalten und eine neue EGV zur Unterschrift. Bitte nicht sofort unterschreiben!!! Wegen der OA würde ich mir vorerst keinen Kopf machen. Wegen dem Urlaub beim Träger auch nicht. Erst wenn du eine neue EGV hast. |
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#3 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 12.346
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Schon das Ziel der EGV ist in sich wenn nicht widersprüchlich dann doch zumindest irreführend. Dazu muss man sich den Terminus "Arbeitsgelegenheit" und die rechtlichen Hintergründe genauer anschauen. AGH dürfen nämlich reguläre Arbeit nicht verdrängen. Sie bilden so, würden sie immer rechtlich OK sein, zwar einen Arbeitsmarkt, allerdings einen, der parallel zum "normalen" Arbeitsmarkt verläuft und der zu diesem eigentlich auch keine Verbindung haben darf: den Dritten Arbeitsmarkt. Im SGB II steht auch, dass AGH nur für die Menschen in Frage kommen, die keine Arbeit finden können. Wenn überhaupt von Integration geredet wird, dann ist eine AGH das letzte Mittel, diese anzustreben.
Außerdem sollte der folgende Teil aus der EGV raus:
Mario Nette |
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#4 | |
Emailadresse berichtigen!
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Beiträge: 8
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Wie soll ich mich bei den Punk Ortsabwesenheit verhalten. Wie sieht es denn bei einen Fehltag aus, 1 Tag Geldsperre oder 3 Monate 30 % weniger ? |
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#5 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Stell dir vor, du willst ein Haus kaufen und der Verkäufer schließt mit dir einen Mietvertrag ab. Der verfehlt ja vollkommen das Ziel. So in etwa geschieht es gerade mit deiner EGV. Für was willst du dich dann noch über das Dach, das evtl. repariert werden muss, unterhalten? Diesen Vertrag schickst du zum Teufel und schreibst das Haus ab. |
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