Eingliederungsvereinbarung (EGV +VA) Fragen zur Eingliederungsvereinbarung und wie man sie abwehrt! Bitte gebt in der Überschrift an ob die EGV oder die VA ALG I oder ALG II betrifft. |
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#1 |
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hallo zusammen,
ich habe folgendes problem, und zwar sollte ich heute (19.06.2008) in der arge bonndie folgende neue EGV unterschreiben... Eingliederunsvereinbarung: 1. Leistungen Arge Bonn Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme -Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch Arge Bonn -Angebot eines Bewerbertrainings ab 20.06.2008 bei der TÜV Rheinland GmbH -Unterstützung der Bewerbungsbemüphungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgabedes § 46 SGB III, nach vorherigem gesonderten Antrag. Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Monaten das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tätsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Vermittlung in eine Arbeitsangelegenheit mit Mehraufwandenentrschädigung bach § 16 Abs.3 SGBII. 2. Bemühungen Herr ..... verpflichtet sich einen Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: -mindestens 20 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten, auch befristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen -Nutzung des Internets zur Stellensuche -Nutzung der gelbenb Seiten zur Stellensuche -Kontaktaufnahme zu frühreren Arbeitgebern im märz diesen jahres habe ich eine gültige EGV die noch bis september 2008 gilt abgeschlossen.wo laut dem forum und meiner internet recherche sachen drin stehen, die wohl eher eine auf eine ungültigkeit meiner bisher abgeschlossenen EGV hinauslaufen, wenn ich sie anfechten würde..aber das ist ein anderes thema^^ diese neue EGV habe ich nicht unterschrieben und darum gebeten, das ich sie mit nach hause nehmen könnte und sie mal überlesen und gegebenenfalls prüfen zu lasssen, weil ich es für realitätsfremd halte 20 pflichtbewerbungen im monat einzuhalten. versteht mich nicht falsch, ich bewerbe mich oft genug,bin bei mehreren zeitarbeitsfirmen im pool, habe hier mitlerweile leider ca 100 absagen von firmen rumliegen und kanns kaum erwarten nicht mehr von der arge abhängig zu sein, aber irgendwo bin ich mit der geduld auch mal am ende und laß nicht mehr länger den "larry" mit mir machen. sie hat mir gesagt, sie hätte 150 bewerbungen im monat geschrieben bis zu 30 stück am tag, das wäre der richtige weg aus der arbeitslosigkeit. ausserdem wird mir dort, wenn ich es richtig verstanden habe, das, wenn in den 6 monaten die 120 bewerbungen erfolglos sind ich in eine 1 Euro maßnahme zwangseingewiesen werde. was mir das fürs berufsleben bringen soll ist mir immer noch nicht ganz schlüssig. ich habe mehrmals um fortbildungsmaßnahmen und einen bildungsgutshein gebeten, was aber im auge des sb nicht notwendig ist, weil ich einen abgeschlossenen beruf habe. es liegt einfach daran, das meine bewerbungen schlecht sein, sagte sie. wenn sie personal chef wäre, würden meine bewerbungen sofort im müll landen. was die gute frau nur vergas, war wohl die tatsache,das das genau diese bewerbungen es sind, die ich beim ersten bewerbungseminar erstellt habe und dort auch habe "absegnen" lassen. also nochmal bewerbungstraining, nochmal neue mappe erstellen etc. etc nur damit ich aus der statistik falle?!? nun wurde mir angedroht, das wenn ich mich weigere diese EGV nicht unterschreibe ein verwaltunksakt erlassen wird, mir daraufhin weitere sanktionen blühen und da ich ja schon eine sanktion am laufen hätte, (dort läuft der widerspruch aber noch!! davon wußte sie aber angeblich nichts) es deshalb besser wäre zu unterschreiben, sonst hätte ich bald nichts mehr zu essen. ich bin zwar nur juristischer laie, und leider gibt es dafür auch keine ohrenzeugen, aber das kommt für mich schon fast an eine nötigung ran. am 7.7.2008 habe ich nun wieder termin und soll diese EGV unterschrieben mitbringen,ansonsten wird der verwaltungsakt erlassen. meine konkrete frage ist nun wie ich weiter vorgehen soll, eure muster egv als gegenvorschlag einreichen, oder mich auf eine gültige egv berufen, die ja noch bis september gültig ist, gegen die ich angeblich auch schon verstoßen hätte,wie mir heute gesagt wurde und eine sanktion nur vom wohlwollen des SB obliegt, das nicht sofort sanktioniert wird. |
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#2 |
Gast
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Erstmal: nicht alleine hingehen!
Dann: hier mal die Infos zur EGV lesen... Dann: eigene EGV erstellen... die kannst ja dann hier einstellen zum prüfen... |
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#3 |
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vielen dank für die antwort,
also alleine kriegen mich da keine zehn pferde mehr hin, den fehler mach ich nicht mehr. also muß ich einen gegenvorschlag einreichen, obwohl ich noch eine gültige egv habe. sie können mir quasi einen neuen "vertrag" aufzwängen, weil ihnen der alte nicht mehr paßt? mit der morgigen zuweisung bewerbungstraining (20.6.2008) die ja in der neuen egv verankert ist... ist das nun gültig? ich mein ja nur, weil ich die egv noch nicht unterschrieben habe / und so wie sie ist auch nicht unterschreiben werde... normalerweise ja nicht, aber ich bin mir in solchen sachen nicht so sicher, weil sie mir wortlos einen zuweisungsbogen ausgehändigt hat. |
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#4 |
Forumnutzer/in
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-mindestens 20 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten,
im Regelsatz ist kein Geld für Bewerbungen vorgesehen, auf Antrag bekommt man nur 260 Euro im Jahr erstattet. Zahlt deine SB den Rest? |
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#5 | |
Gast
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und eine neue EGV - fraglich, ob die überhaupt abgeschlossen werden muß - ist ja noch nicht unterschrieben. Sie hat dir doch Bedenkzeit gegeben... Steht das nur in der EGV oder hast du noch etwas mit Rechtsbehelfbelehrung bekommen, wo die Zuweisung drauf steht? Andere Frage: würde dir das Training nutzen? |
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#6 |
Elo-User/in
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Warum überhaupt eine neue EGV, wenn noch eine läuft? Dann musst du ja die Verpflichtungen aus zwei EGVs erfüllen, wenn die eine die andere nicht aufhebt (sowas muss formuliert sein).
Mario Nette
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Im Süden, im Osten, im Norden, im Westen, es sind überall dieselben, die uns verpesten. Ca' canny! Ich bin durch Kaufhof gegangen - und das war für mich wie ein Museumsbesuch. (Frank Schwalm) Fehlende Tagesstruktur? Quatsch! Ich lebe in Gleitzeit. Bescheiß das Elend! Wer hat uns verraten? Sozialdemokraten.
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#7 |
Forumnutzer/in
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"10 Jahre Unrechtsregime Bundesrepublik Deutschland" Im Namen der BRD-Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Nebenwirkung Tot Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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#8 |
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Wenn die aktuelle EGV noch bis September läuft brauchst du dich gar nicht auf eine neue einzulassen zum jetzigen Zeitpunkt. Eine gültige EGV kann nicht einseitig gekündigt werden. Und du kannst widerum nicht zu einem Einverständnis gezwungen werden, die alte EGV vorzeitig auslaufen zu lassen, um eine neue abzuschließen.
Wenn die das verlangen ist das Nötigung, ein Straftatbestand. gehe auf keinen Fall ohne Beistand dahin. Ich würde auch keinen Gegenvorschlag erarbeiten, sondern einfach darauf verweisen, daß noch eine gültige EGV existiert, deren Laufzeit noch bis September gilt.
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#9 |
Redaktion
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So verweise schriftlich darauf, dass eine derzeit eine Eingliederungsvereinbarung existiert, die eine Laufzeit bis Sept. hat. Eine außerordentliche Kündigung wäre nicht vorgesehen, vondaher würden sich auch keine Verpflichtungen zur Teilnahme an einer Maßnahme ergeben.
Etwas anderes ist, wenn in der alten EGV eine Maßnahme angedeutet ist, ohne dass sie konkreter definiert wurde. Du solltest die alt EGV auch mal hier einstellen.
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06 BIC: COLSDE33XXX Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland ![]() |
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#10 |
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hallo, hier ist meine alte EGV vom märz diesen jahres.
1.Leistungen Arge Bonn Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Monaten das Recht auf Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Herr .... verpflichtet sich pro Monat 10 Bewerbungen als Eigenbemühungen bei der Arge Bonn einzureichen. Bewerbungsunterlagen liegen vor. Herr ... wurde von Frau ... auf die Überarbeitung des Lebenslaufs hingewiesen. Der überarbeitete Lebenslauf wird der Frau ... zugesendet. Sollte in den nächsten 6 Monaten die berufliche Situation von Herrn ... keine Verbesserung aufweisen wird über weiteren Werdegang entschieden. 2. Bemühungen Herr .... ...verpflichtet sich, einen Aufenthalt außerhalb des zeit. und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: Herr... verpflichtet sich pro Monat 10 Bewerbungen als Eigenbemühungen bei der Arge Bonn einzureichen. Berwerbungsunterlagen liegen vor. Herr ... wure von Frau ... auf die Überarbeitung des Lebenslaufs hingewiesen. Der überarbeitete Lebenslauf wird der Frau ... zugesendet. |
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#11 |
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Lese ich das richtig?
Leistungen des Jobcenters: keine Deine Verpflichtungen: Ortsanwesenheitsgedöns, 10 Bewerbungen im Monat + Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen Das ist alles? Bei der Nachbesserung nix eingetragen vom Jobcenter? Wenn das tatsächlich so ist, solltest du unbedingt darauf bestehen, daß erst zum Ablauf der EGV im September eine neue verhandelt werden kann. Wenn du ganz kämpferisch sein willst, könntest du natürlich damit einverstanden sein, diese alte EGV vorzeitig aufzuheben in Absprache mit Träger, und dann die Unterschrift unter die neue EGV verweigern und mit einem Gegenentwurf kommen, der wahrscheinlich zum Verwaltungsakt führt. Das heißt Streß, Kampf, evtl. auch finanzielle Probleme (falls aufgrunddessen widerrechtlich Sanktionen verhängt werden)...
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#12 | |
Forumnutzer/in
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#13 |
Redaktion
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Sag mal, wer ist dein(e) SB. Ich kann es mir schon fast denken.
Also nimm unsere EGV und gehe so vor, wie beschrieben.
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#14 | |
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hallo und vielen dank für die antworten.
nein, ich habe nur ein zettel bekommen wo drauf steht: zuweisung zu einem trainingseminar...dort stand noch auf dem zettel, wann man sich melden sollte etc etc. auf der zuweisung stand nichts mit rechtsbehelfbelehrung etc. ich denke nicht, das mit das training etwas nützen würde, weil ich sowas schon alles hinter mir habe. eine fort- und/oder weiterbildung würden mir eher weiterhelfen. ich werde so vorgehen wie es beschrieben wurde,eure EGV einreichen und schriftlich darauf hinweisen das noch eine gültige egv besteht. in einem anderen thread habe ich gelesen, das nur 6 bewerbungen zulässig sind im monat und nicht 10, somit wäre eigentlich auch meine jetztige "gültige" egv nicht rechtskräftig? mein budget für die übernahme der bewerbungskosten ist nämlich schon ausgebucht für dieses jahr. ich bin dann mal gespannt wie es ausgeht. kämpferisch bin ich, auch dank diesem forum hier geworden. gestern erst erreichte mich ein schreiben der arge, das meinem widerspruch (in einer anderen sache) zu einer "willkürlichen" 30 % sanktion in vollem umfang entsprochen wurde. das ganze in rekordzeit widerspruch am 10.6.eingereicht und das antwortschreiben ist vom 19.6. @ martin da ich hier ja keine namen nennen darf, schicke ich dir den namen meiner sb per PN nochmals danke euch allen. |
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