Eingliederungsvereinbarung (EGV +VA) Fragen zur Eingliederungsvereinbarung und wie man sie abwehrt! Bitte gebt in der Überschrift an ob die EGV oder die VA ALG I oder ALG II betrifft. |
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#1 |
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Hallo,
ich habe mich bereits im Forum ungeschaut, doch leider keine konkrete Lösung für mein Problem gefunden. Nun zu meinem Problem: Ende des Monats läuft mein Anpruch auf ALG1 aus und nun habe ich einen Antrag auf ALG2 gestellt. Als ich diesen heute abgegeben habe, musste ich eine EGV unterschreiben, worin unter anderem steht, dass ich an einem einwöchigen Seminar teilnehmen muss. Mann müsse dieses Seminar machen ansonsten würde man keine Leistung bekommen. Ist das nun so alles in Ordnung oder kann ich dagegen angehen??? Zumal ja nicht einmal feststeht, ob ich überhaupt Anspruch auf Leistungen habe. Bitte helft mir!!! LG, Fighter |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Den Fall haben wir hier gerade im Forum gehabt. Schau mal hier:
http://www.elo-forum.org/ein-paar-fr...ii-t11926.html. Hier ist etwas in der falschen Reihenfolge gelaufen. Solange dein Antrag auf ALG II nicht durch ist, ist keine Anlass da, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Die haben dich damit unter Druck gesetzt, denn so etwas unterschreibt keiner gerne. Ich rate dir, einen Beschwerdebrief an den Vorgesetzten der Sachbearbeiterin zu schreiben (bitte mit Eingangsstempel abgeben, denn sonst haben die den nicht erhalten). Da schilderst du die Situation: Sehr geehrte..... Am Tag X beantragte ich ALG II. Es ist noch nicht klar, ob mir diese Leistung überhaupt zusteht. Unter der Androhung, keine Leistung zu bekommen, zwang mich ihre Sachbearbeiterin Frau/Herr (Name) eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, in dem die Teilnahme an einem Seminar vorgeschrieben wird. In meiner Unwissenheit habe ich diese Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Nach sorgfältiger Prüfung kam ich zum Schluss, dass diese Eingliederungsvereinbarung ohne genehmigten Antrag nicht rechtens sein kann und dass Frau (Name der SB) falsch informiert ist, etwas voreilig ist oder aber einen üblen Machtmissbrauch betreibt. Auch die Androhung, mein Antrag würde sonst nicht bearbeitet werden, kann nicht rechtens sein. Ich bitte Sie um Prüfung und um Rückmeldung, da ich mich sonst an eine höhere Stelle wenden werde. Mit freundlichen Grüßen" Das war eine Unverschämtheit! Sollte der ALG II-Antrag genehmigt sein, ist es wahrscheinlich, dass man mit dir eine Eingliederungsvereinbarung abschließen möchte. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der verhandelbar ist. Bitte unterschreibe nicht gleich (schon gar nicht unter irgend welchen Androhungen), sondern nehme das bitte nach Hause und vergleiche das mit dem Muster in diesem Forum. In der Regel sind diese EGVs nämlich standardmäßig und nicht ok. Ganz genau gesagt, ich habe noch nie eine gesehen die ok ist. |
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#3 |
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Beiträge: 3
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Ich hatte schriftlich Widerspruch eingelegt wegen des o.g. Problems.
Heute kam der Bescheid, wieviel Leistungen mir zusteht. Gleichzeitig kam heute ein Schreiben, dass ich meinen Pflichten nicht nachgekommen sei (ich habe nicht an dem geforderten Seminar teilgeonommen). Ich solle mich nun dazu äußern, da jetzt zu prüfen wäre ob mir die Leistungen gekürzt oder gar gestrichen werden müssten. Auf meinen Widerspruch allerdings wurde dort gar nicht eingagen.. Was soll ich nun machen??? Bitte helft mir!! |
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#4 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Ich würde jetzt eine Kopie deines Widerspruches mit dem Eingangsstempel machen und denen jetzt schreiben: "Sehr geehrte Damen und Herren, am ... (Datum) sandte ich Ihnen bereits einen Widerspruch zu der Maßnahme. Dieser ist Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme und vor Beginn des Leistungsanspruches zugeschickt worden. Ich füge eine Kopie bei. Auf diesen Widerspruch erhielt ich bis zum heutigen Tage keine Antwort von Ihnen. Erst seit heute ist mein Leistungsanspruch geklärt. Es entzieht sich meiner Logik, dass Sie für Leute Maßnahmen, die sicher kostenaufwendig sind, übernhemen, um im nachhinein dann feststellen, dass dem Antragsteller keine Leistung zusteht. Ich bin auch etwas verwundert, dass Sie eine mögliche Sanktion prüfen möchten, weil ich die Maßnahme vor Klärung des Leistungsanspruches nicht angetreten habe. Ich bitte um Prüfung." D.h. du schreibst denen am besten wieder nochmal dasselbe in grün. Gib das bitte mit wieder am Empfang mit Eingangsbestätigung ab. Du siehst ja, wie die mit den Unterlagen umgehen. Auf dieses Schreiben müssen sie sich ja irgendwie äußern. |
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#5 | |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 23.605
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§1 Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden. §2 Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen. |
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#6 |
Gast
Beiträge: n/a
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#7 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 23.605
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keine Ahnung, wie das rechtlich aussieht. Aber der Paragraf sagt aus, sofort bei Beantragung wird eine Maßnahme angeboten.
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§1 Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden. §2 Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen. |
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#8 |
Gast
Beiträge: n/a
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Fighter, ich stecken in kurzen Beamtenköpfchen nicht drin. Ich kann dir nur sagen, was ich persönlich an deiner Stelle machen würde.
Ich würde den Brief, den ich gestern hier schrieb, so schicken. Wenn du es wünscht, kannst du ja noch einen Satz hinzufügen: "Ich erkläre mich ausdrücklich bereit, nach genehmigter Leistung eine sinnvolle Maßnahme anzutreten." Vielleicht hat hier im Forum jemand noch eine bessere Idee. Ich persönlich schätze, dass die dir hier keine Leistungen unter diesen Umständen kürzen können, zumal die Leistung noch nicht geklärt war und du rechtzeitig Widerspruch eingelegt hast. Ab 1.7. bist du in Leistungsbezug und "in deren Händen", denn du hast die EGV ja unterschrieben. Das heisst aber nicht, dass die dich irgendwo hinsetzen können, wenn etwas überflüssig ist. Melde dich nochmal, wenn es Schwierigkeiten gibt. |
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#9 |
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Erstmal vielen lieben Dank für eure Hilfe!!
Ich habe das Schreiben mit dem gestempelten Widerspruch jetzt abgegeben. Und jetzt mal sehen was passiert.... |
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