Ein Euro Job / Mini Job Alles zum Thema Arbeit und Arbeitsgelegenheiten. Erfahrungen, Probleme, Maßnahmen |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 26.06.2005
Beiträge: 77
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Für eine "Maßnahme" wurde vom zuständigen Job-Center die Übernahme der Reisekosten zugesagt. Jetzt stellen sich die Fragen: Wie hoch sind die Kfz-Kosten anzusetzen? Ist die Fahrt einfach, also 1x Hinfahrt, zu berechnen oder ist auch die Rückfahrt zu berechnen? Zu welchen Sätzen? Kann Verpflegungsmehraufwand in Anspruch genommen werden?
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hast du schriftliche Unterlagen vorliegen, auf welchen §§ diese Maßnahme beruht? Wenn ja, dann kann man darauf sich berufen bzw. die Kosten auch geltend machen. Sind bereits vertragliche Vereinbarungen getroffen worden, gelten diese als verbindlich und einklagbar. Siehe §§ 45 - 54 SGB III ect.
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#3 |
Elo-User/in
![]() Registriert seit: 26.06.2005
Beiträge: 77
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"Die" berufen sich auf den § 46 SGB III.
Werde mir wohl auch dieses Gesetz noch (wo?) herunterladen, dass ich nicht immer so blöde fragen muss. |
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#4 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Grundsätzlich können die Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel übernommen werden. Die Arbeitsämter verfügen üblicherweise über die Möglichkeit, über ein Großkundenabonnement (GKA) im Rahmen des En-bloc-Verfahrens Preisnachlässe zu erhalten. Diese sind vorrangig zu nutzen und nur dann die Einzelkosten zu erstatten, wenn die En-bloc-Fahrkarte nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Als Fahrkosten gelten auch Flugkosten, Zuschläge für EuroCity (EC), InterCity (IC), InterRegio (IR), FernExpress (FD) und Schnellzüge (D), Gebühren für Reisgepäck und erforderliche Platzkarten, wenn die Gewährung dieser Kosten wirtschaftlicher oder im Einzelfall aus persönlichen oder sonstigen Gründen notwendig ist. Zuschlagskarten sind bei IR, FD und D ab einer Entfernung von 51 km oder bei Nutzung des GKA nicht erforderlich. Die Erstattung der Mehrkosten für die Benutzung des Inter-City-Expresses (ICE) ist bei Nachweis triftiger Gründe im Einzelfall möglich. Gefördert werden ausschließlich Fahrten in der 2. Klasse. Als zweckmäßig ist ein öffentliches Verkehrsmittel dann anzusehen, wenn es die wirtschaftlichste Möglichkeit bietet und dem Einzelfall angemessen ist. In Abs. 2 Sätze 3-5 berücksichtigt der Gesetzgeber die Änderung der §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengestzes und den Wegfall der Reisekostenstufen durch das Jahressteuergesetz 1997. Im Interesse der Transparenz wird die Höhe der Erstattung des Tage- und Übernachtungsgeldes neben den zu übernehmenden Fahrkosten unmittelbar durch das Gesetz geregelt. Die Regelung lehnt sich weiterhin an die reisekostlichen Vorschriften für Beschäftigte des Bundes an. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird die Dauer der Fahrten bei Erstattung eines Tage- und Übernachtungsgeldes nicht mehr berücksichtigt (vgl. auch BT-Drs. 13/8653, S. 20). |
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