Beratungshilfeanträge, Prozesskostenhilfe... Alles zu Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeanträge |
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#26 |
Elo-User/in
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Beiträge: 261
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Die Sache an sich ist schon länger her, hatte jetzt aber ein Nachspiel.
Erinnerung wurde eingelegt, bringt aber nicht viel, da sie vom selben Rechtspfleger bearbeitet wird. Er führte die gleichen Gründe zur Ablehnung an wie im Beschluß. Es gibt dann noch die Beschwerde,ich wollte auch, daß mein Anwalt das macht. Hat er jedoch nicht.Einen Beratungsschein hatte er ja und war damit wohl zufrieden... |
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#27 |
Elo-User/in
Registriert seit: 31.03.2010
Ort: wo ist denn Gott?"-Junge: "Von Nietzsches Trecker überfahren"-mensch: "Wie grauenvoll!
Beiträge: 907
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![]() ... bedeutet natürlich keine Juristenschelte, von wegen Schmalspur, saturiert, Hemd näher als Hose etc., dazu besteht ja kein Anlass: warum auch sollten sich Juristen anders verhalten als der mainstream der Gesellschaft ![]() |
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#28 |
Elo-User/in
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Beiträge: 261
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Aber wenn das wirklich Betrug ist, warum hat dann mein Anwalt noch Erinnerung eingelegt?
Er hatte doch für diesen Bescheid der Arge den Beratungshilfebescheid für meine Tochter und wußte ja, daß mein Antrag mit Beschluss abgelehnt wurde ![]() Hab grad bei meinem Anwalt angerufen, es wurde mir gesagt, ich soll 100€ bezahlen und würde dann ein Beratungsgespräch bekommen. ![]() |
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#29 | |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 16.03.2010
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 416
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AUCH pol. Anweisungen ist vom Grundsatz her in jedem Falle nach zu kommen - egal ob pol. Maßnahmen oder Einladungen WOLVERINE
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"Herr , gib mir die Macht - Dinge zu ändern die ich ändern kann, die dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann - und die Weisheit - beides von einander zu unterscheiden !" - Helmut Schmidt - http://www.elo-forum.net/hartz-iv/ha...041115512.html |
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#30 |
Gast
Beiträge: n/a
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Es ergibt unter Umständen einen Sinn, dass man ein Verfahren schon von anfang an positiv dadurch beinflusst, dass man bei der Polizei eine Aussage macht und Vorwürfe damit entkräftet - wenn man dazu in der Lage ist! Es gibt aber keine Verpflichtung einer polizeilichen Vorladung folge zu leisten. Es hat auch keine rechtlichen Konsequenzen. Oft ist es besser, nach dem Stand der Akten (hier Akteneinsicht) seine Aussage zu leisten. Zwingend wird die Aussage erst beim Richter.
Ladungen zur StA oder einer Verhandlung ist grundsätzlich folge zu leisten. Gerade in diesem Falle, wo es maßgeblich um Formulierungen geht, die einem quasi in den Mund gelegt werden könnten (die Polizei beherrscht das sehr gut) würde ich mich ggf. durch einen RA vertreten und beraten lassen. |
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#31 | |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 17.196
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Man trifft sich im Leben immer zweimal |
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#32 |
Elo-User/in
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Beiträge: 261
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Mein Anwalt hat sich eben persönlich bei mir gemeldet und sagte, daß wär nicht gar nicht strafbar und will morgen mit dem Polizeibeamten telefonieren.
Da wird sich die Anwaltsgehilfin ja wohl hoffentlich vertan haben... |
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#33 |
Gast
Beiträge: n/a
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Strafbar ist das Erschleichen von Leistungen schon, aber in deinem Fall muss der Vorsatz erstmal nachgewiesen werden. Wenn du dir hier keine Aussage in den Mund legen lässt, halte ich eine Anklage für sehr unwahrscheinlich. Deiner Schilderung nach, wäre es nach Einstellung des Verfahrens gegen dich, sogar durchaus denkbar, dem Rechtspfleger - per Strafantrag wegen falscher Verdächtigung - für die Zukunft in die Schuhe zu helfen, denn schliesslich hatter er vollumfängliche Kenntnis vom Sachverhalt und ist - erschwerend für ihn - auch noch ein Sachkundiger, er hätte erkennen müssen, dass hier keine Straftat vorliegen kann. Insofern hat er auch hier rechtsmißbräuchlich gehandelt.
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#34 |
Elo-User/in
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Beiträge: 261
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Falls es jemanden interessiert, so ging es weiter:
Habe jetzt einen Strafbefehl über 463€ bekommen. Darin steht, ich hätte mehr Einkommen als ich angegeben habe. Bei meinem 1. Antrag auf Beratungshilfe wurden meine Belastungen nicht anerkannt. Bei dem 2. Antrag von meiner Tochter (bei einer anderen Rechtspflegerin) schon. Es steht in dem Strafbefehl, ich hätte Einkommen wie bei meinem 1. Antrag, bei dem 2. hätte ich weniger angegeben, um einen Schein zu bekommen. Das stimmt natürlich nicht, es wurden dort jedoch meine Ausgaben anerkannt. Mein Anwalt hat jetzt Akteneinsicht beantragt. |
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