Beratungshilfeanträge, Prozesskostenhilfe... Alles zu Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeanträge |
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#1 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 13.06.2012
Beiträge: 1.138
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Hi
mal etwas verzinkte Situation. Habe in einer Sachen ein Befangenheitsantrag laufen, leider rückt der Termin für die Verhandlung näher so das ich mal PKH beantragen muss sonst stehe ich im Fall das er Befangenheitsantrag nicht erfolgreich ist in der Verhandlung ohne Rechtsbeistand da. Nun sehe ich hier an einem Punkt nicht durch, nach § 60 SGG i.V.m. § 43 ZPO verliert man das Ablehnungsrechts wenn: "Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat." Würde ein Antrag auf PKH dann meinen Befangenheitsantrag sozusagen annullieren? mfg
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"Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht." - Thomas Jefferson Bei Grundrechtsverletzungen hilft nur: "Mord rufen und des Krieges Hund’ entfesseln." - William Shakespeare Falls nichts mehr hilft: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20 Nr. 4 |
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#2 | |
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 12.03.2015
Beiträge: 3.791
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Du musst schon den gesamten Text betrachten:
Gemäß der Geschäftsverteilung kannst du den PKH-Antrag ja nur bei dem einen Richter stellen, aber es schadet bestimmt nicht, wenn du im Anschreiben auf den bestehenden Befangenheitsantrag hinweist. Man kann das auch andersherum erklären: Hättest du bereits einen PKH-Antrag gestellt und wäre dir zu dem Zeitpunkt der Ablehnungsgrund bereits bekannt, dann hättest du keinen Befangenheitsantrag mehr stellen können.
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audiatur et altera pars [lat.: Man höre auch die andere Seite. ]
fiat iustitia [lat.: Es möge Gerechtigkeit geschehen. ] |
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#3 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 1.138
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Danke.
Mal von Anträgen abgesehen, mit "in eine Verhandlung eingelassen" soll heißen eine tatsächliche Verhandlung vor Gericht oder zählt dazu schon Schriftverkehr vor einer Verhandlung?
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"Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht." - Thomas Jefferson Bei Grundrechtsverletzungen hilft nur: "Mord rufen und des Krieges Hund’ entfesseln." - William Shakespeare Falls nichts mehr hilft: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20 Nr. 4 |
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#4 |
Elo-User/in
Registriert seit: 06.02.2016
Beiträge: 5
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lehnt man einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab ist dieser ab diesem Zeitpunkt ausser Gefecht und darf sich nicht mehr rühren.
Der PKH Antrag wird solange auf dem Richtertisch ruhen, bis über den Ablehnungsantrag entschieden ist. Du sollstest - um Missverständnisse zu vermeiden - den PKH Antrag unter Angabe des AZ und dem Hinweis, dass seit dem xx.xx.2016 ein Befangenheitsverfahren gegen den Richter xxx anhängig ist, einreichen. Es ist so, dass die Kammer die über diesen Ablehnungsantrag zu entscheiden hat, den abgelehnten Richter zur Stellungnahme aufzufordern hat und Dir diese dann zugeht - hast Du die schon bekommen? Bejahend kannst Du dagegen binnen einer Frist nochmals Stellung beziehen . |
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#5 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 1.138
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Nein Stellungnahme ist noch nicht erfolgt.
Nach § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen darf er aber: "(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten." PKH sollte wohl so eine Sache sein die keinen Aufschub duldet, ich brauch ja den Rechtsbeistand zur Verhandlung und nicht irgendwann mal.
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#6 | ||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Es kann auch sein, dass der abgelehnte Richter nur schreibt: "Ich fühle mich nicht befangen." Dazu erübrigt sich jede Stellungnahme. |
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#7 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 1.138
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Nun da die PKH ja begründet werden muss und weil auch Aussicht auf Erfolg bestehen muss, kann wohl am ehesten der zuständige Richter einschätzen ob das erfüllt ist.
Aber ob nur der zuständige Richter das machen darf und kein andere ist mir nicht klar, hab da auch nichts zu gefunden. Wegen Befangenheitsantrag, hatte auch schon mal einen wo bloß ein lausiger Satz angeführt wurde mit dem sich der Richter für nicht befangen erklärte. Von daher gebe ich auch nichts auf die Antwort oder ob die überhaupt kommt, zumindest solange der Befangenheitsantrag hier beim selben SG entschieden wird, falls es dann in die nächste Instanz geht ist es was anderes.
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