Beratungshilfeanträge, Prozesskostenhilfe... Alles zu Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeanträge |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 23.05.2009
Beiträge: 476
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Hallo Foren-Gemeinde,
Ich habe zu meiner Klage und Antrag auf PKH nebst Beiordnung meines Anwalts eine Problem mit dem Sozialgericht. Im April habe ich eine Klage beim SG nebst Antrag auf PKH und Beiordnung meines Anwalts eingereicht. Mit dem Antrag auf PKH habe ich alle notwendigen Belege mit eingereicht. Darunter auch die Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Januar bis März 2016). Zwischenzeitlich fand beim SG jedoch ein Kammerwechsel satt, sodass über den PKH Antrag 5 Monate nicht entschieden worden ist. Nun fordert die neue Kammer des SG, dass ich mit Stand September erneut die Kontoauszüge der letzten 3 Monate (also jetzt von Juli bis September 2016) vorlege. Ist das korrekt? Was haben die Kontoauszüge des Zeitraum Juli bis September 2016 mit einem PKH Antrag von Anfang April zu tun? Bin ich meiner Beleg-Vorlagepflicht meines Antrags vom April nicht korrekt nachgekommen? Und dann noch was: In meinen vorgelegten Kontoauszüge sind 2 private Überweisungen in Höhe von 300 Euro und 400 Euro an meine schwerstbehinderte Mutter aufgeführt, die ich für eine temporären Unterstützung überwiesen habe. Die Überweisung trägt natürlich als Empfänger den gleichen Familiennamen. Als Verwendungszweck wurde nichts angegeben, weil ich das für meine Mutter nicht brauche. Nun fragt das SG im Rahmen des PKH Antrags nach, wer der Empfanger war und welchen Verwendungszweck die Überweisungen hatten. Das finde ich irgendwie befremdlich. Denn als Aufstocker mit eigenem Einkommen kann ich doch Überweisungen ausführen wohin ich will. Oder nicht? Mal eine grundsätzliche Verständnisfrage: Bin ich verpflichte mich hierzu zu äussern? Insbesondere was den Empfänger angeht? Auch ein Gericht muss sich doch an Datenschutz halten. Oder nicht? Vielleicht verstehe ich aber auch einges falsch. Wäre für Erklärungshilfen dankbar. ![]() |
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#2 | |||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 12.03.2015
Beiträge: 3.808
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Nein. Verpflichtet nicht, aber du kannst davon ausgehen, dass dann nach Aktenlage entschieden wird und die PKH vermutlich abgelehnt wird.
Es ist gerichtlich entschieden, dass bei Beantragung von PKH unter anderem ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen sind. Insofern ist das Vorgehen des Gerichts korrekt und nicht zu beanstanden.
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audiatur et altera pars [lat.: Man höre auch die andere Seite. ]
fiat iustitia [lat.: Es möge Gerechtigkeit geschehen. ] |
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#3 | |||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 30.11.2009
Ort: Insel Rügen
Beiträge: 9.902
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Hallo Nick,
Auch nach dem Prozess wird man (bei Bewilligung der PKH) überprüfen (in der Regel 4 Jahre lang) ob du die PKH vielleicht zurück zahlen musst ... weil sich deine finanziellen Verhältnisse eventuell entsprechend gebessert haben ... das gilt leider inzwischen auch dann, wenn man den Prozess (eigentlich) gewonnen hat oder der Prozess mit einem Vergleich beendet wird. MfG Doppeloma
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Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder und bitte diese nicht als Rechtsberatung aufzufassen!
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#4 | ||||
Elo-User/in
Registriert seit: 20.10.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 675
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Hi,
siehe hier:LSG BW: RECHT ZUR SCHWÄRZUNG VON KONTOAUSZÜGEN DURCH HILFEEMPFÄNGER u.a.
Gruß nowayhose |
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#5 |
Elo-User/in
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Beiträge: 476
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Erst mal danke an alle Schreiber.
Wenn, wie TazD schreibt, die Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der PKH- Entscheidung relevant ist, also jetzt und heute, und ich heute nochmals Kontoauszüge für die letzten 3 Monate erneut vorlegen muss, wieso spielt es dann noch eine Rolle, warum und wohin ich anfang des Jahres Geld überwiesen habe? Auf der einen Seite fragt das Gericht nach den Überweisungen im Zeitraum Januar bis März nach, auf der anderen Seite ist der jetztige Zeitpunkt für die Entscheidung der Hilfebedürftigkeit relevant. Das verstehe ich nicht. Nur noch mal zur Klarstellung. Ich habe weder Kontoauszüge geschwärzt, noch habe ich Geld auf ein eigenes Konto überwiesen. Ich habe lediglich meiner schwerstbehinderten Mutter Geld überwiesen, weil ich sie kurzfristig unterstützen musste. Als aufstockende Bedarfsgemeinschaft mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit haben wir doch das Recht über unser Einkommen zu verfügen. Wir müssen doch eigentlich nicht darlegen was wir mit unserem verdienten Geld machen. Zudem kann niemand einem vorschreiben, ob man bei einer Überweisung einen Verwendungszweck etwas angibt. Das geht doch niemand was an. Es geht hier auch nicht um die Frage des Jobcenter und der Thematik ob wir hilfebedürftig sind und wir evtl. Geld anders verwenden als angedacht. Wenn wir aufstockende Leistung zur KdU erhalten wurden und das Geld nicht für die Miete verwenden würden, dann würde ich ja nichts sagen. Aber es geht hier lediglich um einen PKH Antrag. In 4 anderen Klageverfahren wurde bisher immer PKH bewilligt. Mit den gleichen Angaben und belegen. |
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#6 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Du kannst ja mal versuchen Dich mit dem SG anzulegen. Das Ergebnis dürfte vorher schon klar sein. Dir wird die PKH abgewiesen. Selbst wenn das ganze zu Unrecht erfolgt wäre, ist es für Dich aber wieder mit Aufwand und Zeit verbunden. Abgesehen von der weiteren Verzögerung des Verfahrens.
Daher würde ich denen die geforderten Informationen schnellstens liefern. Was Das Geld an Deine Mutter betrifft, war es eben Geld, das zurückgezahlt wurde, welches Du Dir von Ihr geliehen hast. Auch wenn es nicht stimmt. Aber so würde ich weitere Nachfragen und aufwendige Erklärungen umgehen. Damit kann auch keiner mit dem Argument kommen, Du würdest Dich verarmen um PKH zu bekommen. |
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#7 | |||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 12.03.2015
Beiträge: 3.808
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Wie jede andere gerichtliche Entscheidung ist auch die Entscheidung im PKH-Verfahren eine Einzelfallentscheidung.
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#8 |
Elo-User/in
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Beiträge: 476
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Worin liegt dann aber der Unterschied, ob ich z.B. 500 Euro vom eigenen Konto in bar abhebe und dann keiner weiß was ich damit gemacht habe, oder ob ich es an einen Empfänger XY überweise?
Das SG kann ja dann wohl schlecht fragen, was ich mit der Barabhebung gemacht habe. |
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#9 |
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 12.03.2015
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Natürlich kann das SG auch bei größeren Barabhebungen nachfragen.
Der Nachweis, für was das Geld verwendet wurde, ist dann halt unter Umständen schwerer für den Antragsteller zu führen.
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#10 |
Elo-User/in
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Ok, danke.
Ich bin jetzt nur etwas unsicher, ob ich durch meine Unterstützung für meine Mutter die PKH in Gefahr bringe, wenn ich das so dem Sg so mitteile. Schliesslich habe ich ja nicht mein/unsere Hilfsbedürftigkeit damit untergraben. Letztlich muss doch das zählen, was man als Einkommen und fixe Ausgaben monatlich hat. Es ist ja wohl verständlich dass man nicht nur mit 0 Euro am Monatsende hilfebedürftig ist. |
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#11 | |
Forumnutzer/in
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