Beratungshilfeanträge, Prozesskostenhilfe... Alles zu Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeanträge |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 39
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Hallo, wie gehe ich am besten gegen einen Gerichtlichen Mahnbescheid vor gegen den ein Anwalt Widerspruch erhoben hat und mir dies nun in Rechnung stellt da ein Beratungshilfeschein nach seiner Aussage diese Kosten nicht abdecken würde. Der mir zugestellte Mahnbescheid wegen Körperverletzung ist ein absoluter Witz und auch bis heute nach 6 Monaten noch nicht begründet worden. Eine Gefährliche Körperverletzung wurde an mir begangen wozu der Antragssteller auch Strafrechtlich verurteilt wurde und gegen mich wurde das Verfahren eingestellt. Ich bat den Anwalt um Durchführung des Streitigen Verfahrens wo er auch meine Schmerzensgeldforderung geltend machen soll und schrieb mir zurück das dies auch mit Anwaltskosten verbunden ist und ausserdem müssten von mir die Gerichtskosten verauslagt werden. Ich sehe es überhaupt nicht ein hier für irgendwas in Vorkasse treten zu sollen oder nachher auf irgendwelchen Kosten sitzen zu bleiben.
Für Rat und Tat bedanke ich mich schon mal vorab |
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#2 |
Elo-User/in
Registriert seit: 14.07.2016
Beiträge: 105
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Wirst du aber wohl oder übel müssen weil Schmerzensgeld/ Schadenersatz etc. in den Bereich Zivilrecht fällt. Hier gibt es aber weder Prozesskostenhilfe noch festgelegt Verfahrenskosten (die richten sich nach dem Streitwert).
Die Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass Prozesse im Zivilrecht eine ungeklärten Ausgang haben. Die Vorkosten werden deshalb zunächst vom Kläger erhoben. Ist der Prozess abgeschlossen, werden die Gerichtskosten entsprechend aufgeteilt bzw. der einen oder anderen Partei auferlegt. Deinen Anwalt musst du in den allermeisten Fällen selber bezahlen. |
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#3 |
Elo-User/in
![]() Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 39
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Ich komme mir in der ganzen Sache noch höflich ausgedrückt veräppelt vor und muss wohl mal die ganze Geschichte schreiben: Es gibt einen bestehenden Vergleich zwischen mir und einer anderen Person der uns beiden seit 2011 die Gegenseitige Annäherung auf 20 mtr. untersagt. 2014 wurde an mir eine Gefährliche Körperverletzung begangen wo natürlich die Gegenseite auch gegen den Vergleich verstossen hat bezüglich der Annäherung. In dem 2015 laufenden Strafverfahren hatte ich einen Antrag auf Zusammenlegung beider Sachen gestellt incl. Schmerzensgeld für mich was aber nicht geschah und ich erst gewahr wurde durch einen RAe der von mir einen Beratungshilfeschein bekam den ich beantragt hatte wegen Schadenersatz aus Körperverletzung da ich keinerlei Auskünfte bekam über das Strafverfahren ob mein Antrag jetzt mit eingebunden wird oder nicht. So wurde ich gewahr das die Gegenseite verurteilt wurde wegen Gefährlicher Körperverletzung und mein Antrag nicht mit einfloß in das Strafverfahren. Ende 2015 kam die Gegenseite auf die Idee meiner Mutter einen Brief zu schreiben in dem er um Schmerzensgeld bat, was nur zum Lachen ist, mit der Androhung eines Mahnbescheides durch seinen RAe. Das Schreiben nahm ich mit zu meinem RAe der zu mir sagte das wenn ich den Mahnbescheid bekommen sollte ich Ihm den zukommen lassen sollte was ich tat und er weiterhin die Gegenseite dazu aufforderte solche Maßnahmen zu unterlassen und alles weitere an Ihn gerichtet werden sollte. Es war keine Rede davon das der Beratungshilfeschein dies nicht abdecken würde wenn er gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhebt und 6 Monate später kommt er jetzt mit einer Rechnung für mich daher. Laut seiner Aussage war er dazu bevollmächtigt und ich weiss ganz genau das ich nur 1 Vollmacht unterschrieben habe. Hätte er nicht für diese Sache die der Beratungshilfeschein nach seiner Aussage nicht abdeckt nicht noch eine 2 Vollmacht von mir bekommen müssen ? Ich sehe es überhaupt nicht ein dafür bezahlen zu sollen und hatte Ihm geschrieben das er die Durchführung des Streitigen Verfahrens beantragen soll und meine Ansprüche gleich mit geltend machen sollte woraufhin er mir zurück geschrieben hat wie im 1 Post. Hat die Gegenseite nicht die Gerichtskostenvorauszahlung zu leisten und letztenendes auch meine RAe Kosten wenn er das Verfahren verliert und sollte ich vielleicht noch PKH stellen ?
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#4 | |
Redaktion
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: in der Stadt mit x
Beiträge: 7.074
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Moinsen Lil`Devil,
erstmal willkommen hier im Forum. Aber auch Dir, als Newbie hier, möchte ich die Forenregel #11 ...
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ... Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick Wenn Du nun auch noch Absätze in Deinen Beiträgen unterbringen würdest, könnte man die auch sehr viel besser lesen ... Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum. ![]()
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Beste Grüße aus der Stadt mit x von Curt The Cat ![]() ------------------------------- Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrung, stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar ! ______________________________________________ An alle iOS- & Androidkrieger - Bitte formuliert aussagefähige Sätze! "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht ... deshalb WIDERSTAND!!! Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06, BIC: COLSDE33XXX |
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#5 | ||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Dem Mahnbescheid hättest Du selbst widersprechen können. Das ist ein einfaches Kreuz und mehr nicht, ausser das ganze dann noch zur Post bringen. Dass der Anwalt dafür Kosten berechnen kann ist korrekt. Aber darauf hätte er Dich vorab hinweisen müssen, dass da Kosten entstehen. Hat er das nicht, sein Problem. Darauf würde ich ihn aufmerksam machen und es dabei beruhen lassen. Für den Schadenersatz/Schmerzensgeldprozess würde ich mir einen anderen Anwalt suchen. Denn der wird kein Interesse haben Dich vernünftig zu vertreten.
Wenn der TE einen Schmerzensgeldprozess initiert, kann er vorher dafür einen PKH-Antrag stellen. Dies hat den Vorteil, wenn PKH bewilligt wird, sind die Erfolgschancen gut. Denn PKH hängt von zwei Sachen ab. Aussicht auf Erfolg und Mittellosigkeit. Dann sieht man schon, wie der/die RichterIn die Sache sieht. Gerade fürs Zivilrecht ist PKH gedacht. Natürlich auch für andere Bereiche, aber daher ist das falsch, wenn Du behauptest im Zivilrecht gibt es keine PKH. Der Streitwert ist der Betrag, den man dann gedenkt als Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu bekommen. Danach errechnen sich auch die Gebühren. Für ein PKH-Verfahren fallen keine Kosten an. Eigene Kosten muss man selber tragen. Vom Gegner keine und Gerichtskosten auch nicht. Aber vorsicht. Wenn PKH durch einen Anwalt beantragt wird und PKH dann nicht bewilligt wird, dann kann der Anwalt auch eine Gebühr berechnen. Hierauf muss er auch vorher hinweisen. Aber das wird von Anwälten gerne mal vergessen. Wird PKH bewilligt, dann werden die Kosten für den PKH-Antrag verrechnet mit den Kosten für den Prozess. Oder anders ausgedrückt, für den PKH-Antrag bekommt er gar nichts aber dafür die PKH-Gebühren für den Prozess. Egal vor welchem Gericht. Für PKH-Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Daher kann man seinen PKH-Antrag, wenn man es sich zutraut, auch selber stellen. Sofern Schadenersatz oder Schmerzensgeld der Höhe nach noch nicht bekannt sind, kann man auch einen Feststellungsantrag stellen. Aber zumindest beim Schmerzensgeld würde ich einen Betrag einsetzen. Später kann man immer noch erhöhen. |
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#6 |
Elo-User/in
Registriert seit: 14.07.2016
Beiträge: 105
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@webeleinstek
OK, hast recht so wie ich´s formuliert habe ist das nicht zutreffend. Mein Fehler. Daaber grade Schmerzensgeldprozesse in D recht schwierig sind und sich oft über vile Instanzen und einenlangen Zeitraum erstrecken könne wird es trotzdem schwierig mit der PKH. Das wollte ich eigentlich damit ausdrücken . Wie du schon ganz richtig schreibst Ausicht auf Erfolg undMittellosigkeit. Und wie die Erfolgsaussichten zu beurteilen sind nun ja, das isteht auf einem anderen Blatt. |
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#7 | |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Dem Mahnbescheid hätte ich natürlich selber wirdersprechen können aber wenn ein Anwalt zu mir sagt: Bekommen Sie einen, reichen Sie ihn mir ein und sagt nichts das dadurch Kosten entstehen tut man sowas in gutem Glauben wie ich leider zu leichtfertig und würde ich nicht bezahlen würde er die Kosten gegen mich fest setzen lassen. Ihn darauf aufmerksam zu machen das er nichts von Kosten erwähnt hat die dadurch entstehen bringt glaube ich nicht viel. Ist mein Ansatz da vielleicht nicht besser: Wenn der RAe es doch wie eine Sache behandelt die der B-Schein nicht abdeckt hätte er doch von mir eine weitere Vollmacht bekommen müssen ? wozu er schrieb: er wäre bevollmächtigt gewesen. Ja, aber doch nur für den B-Schein wenn ich doch nur 1 Vollmacht unterschrieben habe ? Letzten endes ist es mir auch egal was diese Rechnung anbetrifft, hauptsache ich bezahle keine RAe und Gerichtskosten sondern der Täter und wie gehe ich da besten vor ? |
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#8 | ||||||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Bei der Verfassungsbeschwerde muss die Subsidarität gewahrt sein. D.h. alle Rechtsmittel müssen vorher ausgeschöpft sein. Daher ist wichtig für die Verfassungsbeschwerde, dass die Gegenvorstellung eingelegt wird. Allerdings kann die Verfassungsbeschwerde nicht nach Ablehnung der Gegenvorstellung eingereicht werden sondern mehr oder weniger parallel. Was meiner Meinung zwar Schwachsinn ist, denn wenn der Gegenvorstellung stattgegeben wird, wäre die Verfassungsbeschwerde unnötig. Aber so ist die Rechtslage. Bei der Verfassungsbeschwerde muss dann dargelegt werden, dass man in seinen Grundrechten (Anspruch auf rechtliches Gehör, faires Verfahren, Willkürverbot usw.) verletzt wurde. Die Frist für die Gegenvorstellung ist zwei Wochen, für die Verfassungsbeschwerde 1 Monat. Beides ab Zugang des ablehnenden Beschlusses. Für alles Vorgenannte braucht man keinen Anwalt. |
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#9 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Aber das hier:
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#10 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Davon abgesehen wären vor Einreichung der Klage auch weitere Gespräche zwischen Anwalt und Mandant notwendig, wo geklärt werden soll:
Spätestens dann wäre bei der Frage der Kosten der PKH-Antrag zur Sprache gekommen. |
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#11 | |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Wie wende ich die RAe Rechnung ab so das er von mir nichts mehr fordern kann, PKH Antrag stellen und sämtliche weitere Kosten kann er somit auch nicht mehr von mir fordern und auch das Gericht nicht ? Wird der Täter verurteilt hat er doch dann alles zu tragen ? Beauftragt habe ich Ihn noch nicht mit der Durchführung der Streitigkeit, er fordert dazu erstmal 100 Euro und wartet auf eine Antwort von mir |
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#12 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Habe ich Dir bereits geschrieben, denke dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Ich würde ihm ein kurzes Schreiben zukommen lassen, mit der von mir genannten Begründung. Von daher weiss ich auf Deine Frage nichts Neues mehr zu ergänzen. Was Du machst musst Du selber entscheiden.
Ja und Nein. Du musst hier unterscheiden zwischen Zivilrecht und Strafrecht. Allerdings wenn er strafrechtlich veruteilt wurde, dann hast Du zivilrechtlich schon mal gute Karten. Das wird mit Sicherheit Auswirkungen haben. Aber um hier qualifziertes zu sagen, müsste man die Begründung des Urteils im Strafverfahren lesen. Wie bereits eingangs dieses Beitrags geschrieben, habe ich Dir die Begründung, die ich ihm geben würde, schon genannt. |
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#13 | |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Ich habe nun wiederholt die Zitate als solche kenntlich gemacht und dich schon einmal darauf aufmerksam gemacht die Zitat-Funktion zu benutzen. Das erleichtert anderen Nutzern das Verständnis deiner Beiträge, weil andere wissen, was von dir geschrieben wurde und was von anderen. Somit hilft es dir wiederum, da die Antworten zielführender gegeben werden können. Einen Leitfaden zum zitieren gibt es noch hier: https://www.elo-forum.org/technische...egen-mehr.html Ich bitte dich erneut, das zu beachten. Gruß TazD |
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#14 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Aber nicht wenn Dir PKH bewilligt wird.
Ich würde mir einen anderen Anwalt suchen. Der Anwalt kennt Deine finanziellen Verhältnisse und muss Dich eigentlich darauf hinweisen, dass Du PKH beantragen kannst. Aber da hat der keinen Bock drauf, weil die PKH-Gebühren niedriger sind als die üblichen. Erst wenn er den Prozess gewinnt, dann kann er von der Gegenseite die vollen Gebühren verlangen. |
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#15 |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Mein RAe meint das mir im jetzigen Stadium keine PKH bewilligt wird oder bewillgt werden kann da der Antragssteller den Mahnbescheid bis heute nicht begründet hat und stellt er den Antrag auf Durchführung soll ich erstmal 100 Euro überweisen. Weiter habe ich Ihn so verstanden das selbst wenn ich gewinne ich nachher auf seinen Kosten sitzen bleiben würde wenn beim Antrgassteller nix zu holen ist und er unterhalb einer Pfändungsgrenze liegt. Ich weiss bis jertzt nicht wie ich vorgehen soll um Kosten ab zu wenden werde mich morgen aber ans AG wenden wegen PKH
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#16 | |||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Was die Kosten des Anwaltes angeht, so muss er hierfür auch erst einmal einen Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen. Ob er das bei der Sachlage macht, wage ich zu bezweifeln. So einfach "ans AG wenden wegen PKH" wird wohl nicht gehen. Bei dem PKH-Antrag muss eine Begründung beigefügt werden. Aus der muss sich dann die Aussicht auf Erfolg gegeben werden. Beweismittel sollten da schon beigefügt werden. Das Ganze braucht zwar von der Form und Inhalt nicht wie eine Klage zu sein, aber irgendwoher muss das AG erkennen, dass Deine Forderung berechtigt und die Klage nicht mutwillig ist. Ich bin ab jetzt hier raus. Habe genug dazu geschrieben. Was Du machst musst Du selber wissen. |
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#17 | |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Trotzdem danke für deine Antworten Zitat bearbeitet. Bitte die Zitat-Funktion nutzen!!! Ist das denn so schwer? |
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#18 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 07.03.2016
Beiträge: 404
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Nun kommt der Anwalt also daher und will diese Kosten von dir, du weigerst dich, und er hat das gerichtliche Mahnverfahren gegen dich eingeleitet. Ein Mahnbescheid, der sechs Monate lang existiert und gegen den man nichts unternommen hat, ist rechtsgültig und berechtigt den Inhaber folgerichtig zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Wenn man die Forderung, welche durch Mahnbescheid geltend gemacht wird, für unberechtfertigt hält, muss man binnen zwei Wochen ab Zustellung dagegen Widerspruch einlegen. Alles andere wird noch teurer, und genau das ist hier nicht geschehen. Wenn du dennoch die Forderung für strittig hältst, dann hilft nur irgendwann Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder Klage deinerseits. Dass der Anwalt nun die Kosten für deinen Auftrag erstattet haben will, das sollte hier niemanden verwundern. |
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#19 | ||||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Der Anwalt von Lil`Devil hat keine zivilrechtliche Forderungen für den/die TE geltend gemacht. Der Rest ergibt sich aus den Beiträgen.
Doch es verwundert schon. Der Rest ergibt sich aus den Beiträgen. |
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#20 |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Eins noch was mir wieder eingefallen ist: Ich hatte so eine Sache schon mal und der Rechtsanwalt will bis heute nichts für seinen Widerspruch haben. Es gibt wohl leider solche und solche RAe`s
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#21 |
Elo-User/in
![]() Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 39
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Ich wollte nochmal Rückmeldung geben das der RAe bis heute nichts mehr von sich hat hören lassen nachdem ich Ihm geschrieben hatte das ich mich auf die Sache mit den 100 Euro einlassen würde, ich die aber im Erfolgsfall wieder bekommen möchte und er seine Kosten dann bei der Gegenseite geltend machen soll.
Wie man schon schrieb hat dieser RAe wohl kein Interesse daran mich weiter oder vernünftig zu vertreten und ich wollte jetzt die Durchführung der Streitigkeit/Mahnbescheid selber beantragen und in einem gleich PKH Antrag stellen und meine Schmerzensgeldforderung geltend machen. Auf was muss man achten wenn ich dies jetzt tue ? |
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#22 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Bei dem Mahnbescheid, der gegen Dich ergangen ist, würde ich gar nichts machen. Was macht das für einen Sinn die Durchführung des Mahnverfahrens beantragen? Da würde ich abwarten ob von der Gegenseite das Mahnverfahren weiter betrieben wird. Soll die Gegenseite doch die zweite Hälfte der Kohle für die Kosten vorstrecken. Kommt dann tatsächlich die Klage, kannst Du dort PKH beantragen und diese gut begründen. Wird Dir PKH bewilligt, wird die Gegenseite schon wissen, dass die Klage verloren geht. Kommt von dort nichts, ist das Ganze sowieso irgendwann verjährt, falls überhaupt berechtigt. Also warum sich den Stress machen und die Durchführung des Verfahrens beantragen? Willst Du von dem anderen Schadenersatz und Schmerzensgeld haben, würde ich keinen Mahnbescheid beantragen sondern direkt einen PKH-Antrag beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht (je nach Höhe) stellen. Ein Mahnbescheid bringt nichts. Denn m. E. muss erst einmal festgestellt werden wie hoch der Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld ist. Du kannst zwar für den Mahnbescheid PKH beantragen, aber ich glaube, dass Dir in dem Fall keine PKH bewilligt wird. Denn beim Mahnbescheid musst Du einen Betrag angeben. Also auch um Zeit zu sparen lieber direkt zum AG bzw. LG. Dieses Verfahren hat aber gar nichts mit dem Mahnbescheid zu tun, der Dir zugegangen ist. Also brauchst Du da gar nicht drauf eingehen. Ich habe für einen Mahnbescheid vor einigen Wochen PKH beantragt, der mir auch bewilligt wurde. Aber da stand der Schaden fest. Dennoch habe ich den da auch begründet und ausführlich formuliert. Außerdem wurde dem Mahnbescheid widersprochen und das Ganze ging dann sowieso ans AG. Also dann lieber direkt einen sauber formulierten PKH-Antrag direkt ans Gericht stellen. In dem PKH-Antrag würde ich beantragen, dass man Dir einen Rechtsanwalt Deiner Wahl beiordnet. Den jetzigen würde ich dann aber nicht mehr nehmen. Denk an das richtige Zitieren. Ich gebe TazD recht, es ist ziemlich nervig erst herauszufinden von wem Du was zitiert hast. Davon abgesehen war Deine Darstellung sowieso schon reichlich verworren. |
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#23 |
Elo-User/in
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Beiträge: 39
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Ich weiss nicht was hier verworren von mir geschrieben wurde und selbst wenn ich die Durchdführung beantrage hat der Antragsteller die Kosten zu tragen und nicht ich.
In gleichem Zuge wollte ich so meine Forderung anbringen und was von der Gegenseite dann eventuell kommt wird denke ich nicht viel bringen denn er ist Strafrechtlich schon verurteilt worden. Die besseren Karten denke ich habe ich und ich habe nicht vor einen Mahnbescheid zu beantragen. |
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#24 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.05.2013
Beiträge: 1.047
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Wenn Du alles besser weisst, dann mach doch einfach und frag hier nicht.
Beantrag PKH für den gegnerischen Mahnbescheid. Dann wirst Du schon feststellen, dass Dir der Antrag abgewiesen wird. Falls Du dann immer noch die Durchführung willst, musst Du die Kosten erst einmal vorstrecken. Ob am Ende bei dem Knaben was zu holen ist, wirst Du dann sehen. Das einzige was Du machen kannst ist eine Widerklage, falls die doch klagen. Oder eine eigene Klage. Ab jetzt bin ich hier raus. Du wirst schon wissen was Du machst. |
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#25 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 8.982
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Wenn man einen Mahnbescheid bekommt muss man imer widersprechen.
Ansonsten kann die Gegenpartei einen Vollstreckungsbescheid beantragen und man sitzt in der Schxxxx. Das kann man immer selbst machen und braucht keinen Anwalt. Da kommts drauf an ob du ihn beauftragt hast oder nicht. Also niemals einen Anwalt irgendwas machen lassen, das kostet Geld. |
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