Bedarfs- / Haushalts- u. Wohngemeinschaften / Familie Alles über Bedarfsgemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften & Wohngemeinschaften und Familie |
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#1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Mein Mann ist arbeitslos, und ich habe einen 30 Std. Job. Mein Arbeitgeber erstattet Fahrtkosten. Diese Fahrtkosten werden als Einkommen von der „Leistung“ meines Mannes gekürzt. Wir haben dagegen Widerspruch eingelegt. Nun ist der Widerspruchsbecheid gkommen. Darin steht, dass nach §11 grundsätzlich alle Einnahmen als Einkunft zugrundezulegen sind. Ich habe mir diesen Paragraphen mal genauer angschaut.
Danach (SGB II § 11 (2)) sind doch nicht alle Einnahmen „ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur“ zugrunde zu legen. Es gibt bestimmte Ausnahmen, die vom Einkommen abzusetzen sind. Die Fahrtkostenbeihilfe des Arbeitgebers ist meiner Meinung nach lt. Punkt 5 eine zur Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben und auch eine zweckbestimmte Einnahme (Punkt 6) Wer kennt sich damit aus? Wir müssten innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht klagen – falls sich eine Klage lohnt. Müssen wir dann auch Gerichtskosten zahlen? Schon mal vorab herzlichen Dank für Eure Infos. |
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#2 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.272
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Die Fahrtkostenbeihilfe ist leider Einkommen da ja hier entstehende Kosten vom AG erstattet werden. Im Gegenzug erhälst du ja auch den Grundfreibetrag von 100 Euro die vom Einkommen ja abgezogen werden. Und, solltest du mehr als 400 Euro verdienen, dann kannst du ja auch noch die weiteren Fahrtkosten wenn höher anrechnen lassen. Wenn meine Meinung richtig seien sollte, würde sich eine Klage erübrigen. Solltet ihr aber vor dem SG klagen, dann müßt ihr Prozeßkostenhilfe beantragen und wenn gewährt, ist das dann kostenfrei ...... |
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#3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Vielen Dank für Deine Antwort :)
Ich fürchte jetzt auch, daß eine Klage nicht lohnt. - Tja, der Grundfreibetrag... Schade. :( |
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