Bedarfs- / Haushalts- u. Wohngemeinschaften / Familie Alles über Bedarfsgemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften & Wohngemeinschaften und Familie |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 10.06.2010
Beiträge: 248
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Sehr geehrte Forenfreunde,
... mal angenommen eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus einem Arbeitslosen sowie dem Vater als Rentner. Wird bei einer Rente von 1200 € die Kostenbelastung durch eine demenzkranke Ehefrau zu Gunsten des Antragstellers ausgelegt ?! |
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#2 |
Elo-User/in
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 679
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helmes63, warum soll der Vater mit in die Bedarfsgemeinschaft mit rein?
Mit der Rente kann er Miete und Lebensunterhalt gut selbst bestreiten. Für die Kosten der Pflege der demenzkranken Ehefrau gibt es eigentlich einen Pflegegrad und somit auch Pflegegeld. Das wird das JC nicht als außerordentliche Belastung anrechnen. Und wenn ja dann muss es schon sehr genau begründet sein und ein Nachweis erfolgen, da niemand anderes das übernimmt. |
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#3 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 24.08.2007
Beiträge: 3.988
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Pflegegeld darf nicht angerechnet werden, es sei denn der Pflegende würde als Angestellter das verdienen. Bei Familienangehörigen ist es kein Einkommen und darf nicht angerechnet werden. Von der Rente wären auch noch die SV-Beiträge und Steuern ab zu ziehen. Und wieso Bedarfsgemeinschaft? Bitte mehr Informationen wie dein Alter usw. und ggfls. auch die Rentenart des Vaters.
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Es gibt keine Unterhaltspflicht, kein Unterhaltsrecht, keine Auskunftspflicht (nur als Zeuge vor Gericht), kein Auskunftsrecht für 2 nicht miteinander verheirateten oder verwandte Personen die kein gemeinsames Kind unter 3 Jahren haben. |
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#4 | ||
Foren-Moderator/in
Registriert seit: 30.11.2009
Ort: Insel Rügen
Beiträge: 9.893
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Hallo helmes63,
Wo soll denn einen Bedarfsgemeinschaft bestehen, im SGB II (da gehört kein Rentner hin) oder im SGB XII (da gehört aber kein Arbeitsloser hin) ... ![]()
![]() Wie weit die Rente bei 2 Personen reichen kann, hängt auch von den Wohnkosten ab, zunächst wäre sicher auch Wohngeld zu prüfen ... Mit Ü 25 bildet ein Arbeitsloser jedenfalls KEINE BG mehr mit den Eltern ... Angenommen du klärst uns noch etwas näher auf, kann man vielleicht auch klare Antworten geben ... MfG Doppeloma
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Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder und bitte diese nicht als Rechtsberatung aufzufassen!
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#5 |
Elo-User/in
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Beiträge: 248
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Da ist was durcheinander geraten : daher an dieser Stelle nochmals das grundsätzliche :
Ehefrau befindet sich im Heim (Pflegegrad-4) Ehemann Rentner (über ihn ist Ehefrau krankenversichert Sohn Arbeitslos (wohnt im selben Haushalt) Der Sohn muss wohl nur die Einkünfte des Vaters (Rentenniveau ca. 1200€) offenlegen sind diese zu hoch wird es nichts mit ALG2 (Stichwort Bedarfsgemeinschaft) Es ist aber ungerecht, wenn die hohen Pflegekosten des Vaters hier keine Berücksichtigung finden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist hier ja objektiv gesehen durch die hohe Pflegekosten-Beteiligung deutlich eingeschränkt. |
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#6 |
Elo-User/in
Registriert seit: 10.10.2015
Beiträge: 424
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Nicht mal ein JC kommt auf die Idee, aus den beiden eine BG zu machen. Bist Du sicher, dass Du das richtig verstanden hast?
Der Sohn bildet seine eigene BG, der Vater und dessen Einkommen und Belastungen haben damit nichts zu tun. |
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#7 |
Elo-User/in
Registriert seit: 27.06.2006
Beiträge: 774
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Die Sache ist etwas komplizierter:
Ist der Sohn unter 25, besteht die BG (per Gesetz) aus Ehemann, Ehefrau und Sohn. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ehefrau auch im Haushalt wohnt. Ist der Sohn über 25, bildet er eine eigene BG. Dann muss er die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegen. Über das Einkommen des Vaters kann festgestellt werden, ob dieser überhaupt leistungsfähig ist. Zahlungsverpflichtungen werden dabei berücksichtigt. Allerdings ist üblicherweise eine formlose Erklärung völlig ausreichend. Viele Grüße Cha |
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#8 |
Elo-User/in
Registriert seit: 10.10.2015
Beiträge: 424
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Ja, sorry, bei einem verrenteten Vater bin ich davon ausgegangen, dass Sohn >25.
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#9 |
Elo-User/in
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Beiträge: 248
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Ich dachte wenn man unter einem Dach wohnt ist das Kriterium der Bedarfsgemeinschaft laut Definition der Jobcenter doch erfüllt. Deshalb bin ich erstaunt über die abweichenden Meinungen hierzu.
Kann es denn sein, dass man ab einem Alter von über 25 Jahre von einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft nicht mehr ausgeht ?! |
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#10 |
Elo-User/in
Registriert seit: 10.10.2015
Beiträge: 424
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Es gibt Ausnahmefälle. Aber i.d.R. bilden "Kinder" über 25 Jahre KEINE Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern.
Bist Du sicher, dass auf Deinem Bewilligungsbescheid keine 409 Euro Regelbedarf stehen? Oder beziehst Du noch gar kein ALG2? |
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#11 |
Elo-User/in
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Beiträge: 248
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Das entspricht auch meinem Kenntnisstand.
Zu Deiner Frage : ich verfüge (noch) über ein zu hohes Allgemein-Schonvermögen für einen ALG2-Antrag. Vor diesem Hintergrund ist meine Frage als vorsorgliche Information zu verstehen. Es ist m. E. aber durchaus eine Überlegung wert, dass man zur Sicherheit auszieht um den "Partner" im Haus in dieses Bürokratie-Monster (ALG-2-Antrag) nicht hineinzuziehen ?! |
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#12 |
Elo-User/in
Registriert seit: 10.10.2015
Beiträge: 424
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Hm. Wenn Du das gleich gesagt hättest...
...hättest Du gleich gehört, dass Dein Vater in Bezug auf Deine Bedürftigkeit völlig unerheblich ist, weil er Dir nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Das JC könnte versuchen, Euch eine Haushaltsgemeinschaft zu unterstellen. Aber auch dem kannst Du durch "richtiges" Ausfüllen der Formulare vorbeugen. (Mit dem Schonvermögen bist Du Dir sicher?) |
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