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#1 |
Forumnutzer/in
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.02.2010 Sanktionen gegenüber SGB-II-Beziehern faktisch verboten. Dies Verbot ergibt sich im Umkehrschluss aus dem absolut definierten Anspruch auf das Existenzminimum. Wegen dieses absoluten Anspruches müssen Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen werden, denn es bleibt kein Raum für sie. Im Urteil wird auch direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen gesichert wird. Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten Leistungen. Vorab eine zentrale Überlegung, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu Grunde liegt: die Berechnung des Regelsatzes konnte nur deshalb verfassungswidrig sein, weil ein Anspruch darauf überhaupt besteht. Ansonsten würde das Urteil ohne Rechtsfolgen bleiben. Das BVerfG hätte die Klage dann wahrscheinlich auch nicht angenommen. Zusammenfassend die Begründungen des BVerfG im Einzelnen, aufgeführt mit Verweis auf die Positionen der Zeilennummerierung …
Quelle: Die Linke, Landesverband Saarland
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"10 Jahre Unrechtsregime Bundesrepublik Deutschland" Im Namen der BRD-Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Nebenwirkung Tot Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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#2 |
Elo-User/in
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schon alt
![]() hier:-Begründung für die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen Widerspruchs- und Klagebegründung für Hartz-IV-Bezieher Gruß nowayhose |
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#3 | |
Forumnutzer/in
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Sach ich doch, kommt so langsam herum. wurde heute in den Nachdenkseiten gebracht:Hinweise des Tages*|*NachDenkSeiten – Die kritische Website
Irgend so ein Mensch mit den Initialien U. E. hat Sanktionen in den Nachdenkseiten auch schon mal als Unterschlagung bezeichnet:Hinweise des Tages*|*NachDenkSeiten – Die kritische Website
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Sanktionen sind verfassungswidrig, Widerspruchs- und Klagebegründung Diskussion „Der Klassenkampf ist ein historischer Fakt, er wird von meiner Klasse, der Klasse der Reichen geführt und wir sind dabei, ihn zu gewinnen“ (Warren Buffet)
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#4 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 17.06.2007
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Den U. E. kenne ich persönlich
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#5 |
Gast
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Tja, wenn das die SB vom JC und auch so mancher Sozialrichter doch auch nur so sehen würden.
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#6 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 24.12.2009
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Demnächst gibt es wieder einen "netten" offenen Brief. Der Empfänger wird überraschen und noch nicht verraten.
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Sanktionen sind verfassungswidrig, Widerspruchs- und Klagebegründung Diskussion „Der Klassenkampf ist ein historischer Fakt, er wird von meiner Klasse, der Klasse der Reichen geführt und wir sind dabei, ihn zu gewinnen“ (Warren Buffet)
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#7 |
Gast
Beiträge: n/a
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und darum darf bei der U25 auch nicht die kdu oder sonnst was sanktioniert werden
aber das kapiert keiner und die JCs interessiert es nicht wenn die sanktionen ausprechen dürfen sie nicht an die kdu ran eigentlich und als ausgleich müssen lebensmittelscheine ausgegeben werden alles andere verstöst einmal gegen das urteil und gegen das GG |
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#8 |
Elo-User/in
Registriert seit: 26.08.2009
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Zitiere Pofalla: Grundgesetz-laß mich doch in Ruhe mit der Scheixxe.
Synonym für die Denkweise aller Politiker in höheren Ämtern Gruß |
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#9 | |
Forumnutzer/in
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Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV
Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht Wolfgang Neškovic /Isabel Erdem Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV
Ich habe mich zuerst darüber geärgert, dass die Begründung Geld kosten soll. Nun scheint es mir doch der richtige Weg zur sein, denn die Begründung werden Sozialrichter usw. über eine Fachzeitschrift erhalten. Falls einer das Dingens findet, bitte einstellen. Ich würde es vermutlich bekommen können, aber es könnte sein, dass das (c) jetzt dem Verlag gehört. |
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#10 |
Redaktion
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Dann schreib doch den Wolfgang an, ob er dir das schickt. Ich glaube nicht, dass er Probleme damit hat, wenn Erwerbslose das verwenden.
wolfgang.neskovic@bundestag.de
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06 BIC: COLSDE33XXX Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland ![]() |
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#11 |
Forumnutzer/in
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Kommt wohl.
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#12 | ||
Emailadresse berichtigen!
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Zitat:
Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets“ gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig. Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen“ abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus. Genau aus diesen Grund werde ich bei der nächsten Vorladung, meiner SB zur Kenntnis nahme und für meine Akte dieses Schreiben übergeben. Gruß skatdy
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#13 | |
Elo-User/in
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Gruß, L. |
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#14 |
Forumnutzer/in
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Wenn Urteile des Bundessozialgerichtes quasi keine Praktische Wirkung in der Realität zeigen. Was erwartet Ihr euch dann von dem Statement eines ehemaligen Sozialrichters an Wirkung auf die Realität der Gesellschaft? .........
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Dummheit ist ein Segen, Intelligenz ein Fluch |
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#15 |
Elo-User/in
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Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, [...] muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«
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#16 |
Elo-User/in
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Es ist zwar schön, dass nun mittlerweile auch sogar ein ehemaliger BGH Richter hier der Erkenntnis erlangt ist, dass u.a. auch Sanktionen verfassungswidrig sind, doch was nützt dies in einer u.a auch in diesem Punkt verfassungswidrig agierenden Diktatur, wenn doch sogar die Verfassungsrichter hier dem verfassungswidrigem Handeln der Politdiktatur kein Stoppschild verpassen?
Es ist Herr Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof der doch da immer alle Verfassungsbeschwerden in dieser Beziehung richtlinientreu der Verfassungsbrecher mit zwei anderen Untergebenen ohne jegliche Begründung bisher nie zugelassen hat! Ein Verfassungsrichter als Mittäter zur Einhaltung des Verfassungsbruchs? Irgendwie hat das Grundgesetz hier einen ganz gewalltigen "Merkel"! |
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#17 |
Elo-User/in
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#18 | |
Redaktion
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#19 | |
Elo-User/in
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Liegt sicher auch daran, dass es für die Verfassungsrichter sehr peinlich ist, dass die Politiker um Ursula ganz gewaltig auf das BVerfG- Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – gekäckert haben! ![]() |
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#20 | |
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Meiner Meinung nach liegt es eher dran, dass es zu wenige tun. Die Masse wüte was bewegen. |
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#21 |
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Das Rechtsverbot der durch Sanktion/en faktisch vollzogenen Grundrechtseinschränkung ergibt sich darüber hinaus
aus dem Umstand, dass für einen solchen Ausnahmefall im Artikel 19 des Grundgesetzes das Zitiergebot die Nennung des jeweiligen Grundrechts und den Artikel gebietet. Auch dieses fehlt im §§ 31bis 31b SGB II. Das verbietet sich auch. Denn im Artikel 19 heißt es: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Gruß skatdy |
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#22 | |
Emailadresse berichtigen!
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Gruß skatdy |
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#23 | |
Forumnutzer/in
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alle wissen es, aber es ist auch allen egal in dieser stellung, hier zählt nur die kohle und die käme dann nicht mehr. mfg physicus
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JobCenter we have Just Chaos Meine Beiträge stellen keine Rechtshilfe dar, sondern sind lediglich Erfahrungswerte und meine Meinung, welche ich weiter gebe. |
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#24 | |
Redaktion
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#25 | |
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![]() Lies doch mal den Text des Art. 19 Abs. 1 GG: "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann [...]". Also dann, wenn das jeweilige Grundrecht als Schranke dem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt! Etwa im Falle der Versammlungsfreiheit, wenn es um Versammlungen unter freiem Himmel geht (Art. 8 Abs. 2 GG: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden"; so hat das Versammlungsgesetz des Bundes auch einen derartigen Passus in § 20). Kurz: Nur wenn ein Grundrecht als Grundrechtsschranke dem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt, gilt das Zitiergebot! Gruß, L. |
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