Allgemeine Fragen Nur Fragen zu Themen die nicht in bereits vorhandene Hilfeforen passen. |
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#1 |
Gast
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Liebes Forum,
muß ich meine Verdienstbescheinigung und den Kontoauszug vorlegen? ![]() Seit dem 22. Feb. 2007 habe ich ein Arbeitsverhältnis (freu) und bin natürlich nicht mehr AlgII berechtigt. Bis dahin hatte ich klassisches Hartz IV und ein Jöbbchen mit 100 € im Monat.Ich bin meiner Meldepflicht nachgekommen und habe der ARGE diese Änderung mitgeteilt; habe aber noch das ALG II für März überwiesen bekommen, selbstverständlich zahle ich zuviel bezahltes Geld zurück, das ist nicht die Frage, sondern: Hat die ARGE Recht auf Einsicht in meine Kontoauszüge? Ein, wie üblich, pampig formuliertes Schreiben fordert dringend (!) ![]() Grüße aus Süddeutschland |
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#2 |
Elo-User/in
Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 980
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Hallo,
schau mal § 41 SGB II, Tageweise http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__41.html Also Rückzahlung ab 22. 2. Bezüglich Deiner Mitwirkungspflichten §§ 56-62 SGB II Gem. § 58 SGB II könne sie diese Auskunft sogar von Deinem Arbeitgeber verlangen... |
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#3 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Davon mal abgesehen, das es durchaus auch ALG2 gibt, das sich dann "Übergangsgeld" nennt, zur Überbrückung bis zum ersten Gehalt. |
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#4 |
Elo-User/in
Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 980
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Hallo § 58 SGB II hat die Überschrift Einkommensbescheinigung. Selbst wenn dies nicht die Verdienstbescheinigung meint, so müßte er sich auf jeden Fall den Vordruck der Arge abholen und ausfüllen lassen. Dort muss er auch den Verdienst eintragen(siehe § 58 II SGB II).
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#5 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Ich denke, du mußt einen Nachweis vorlegen, wann du deinen ersten Lohn erhalten hast. Denn in dem Monat steht dir ken ALG II mehr zu. Mehr würde ich nicht hinschicken... |
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#6 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Ansonsten nachfragen, warum die diese Bescheide haben wollen, denn im Bezug ist er ja nicht mehr. ;) |
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#7 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 20.08.2006
Ort: Köln
Beiträge: 1.653
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Er hat aber noch AlgII für März bekommen Ende Februar (oder Anfang März?), also möchte die ArGe wissen, wieviel Bohnensalat verdient hat (wann Eingang Gehalt?), um die Rückforderung ausrechnen zu können.
Gruß, Arwen |
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#8 |
Gast
Beiträge: n/a
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#9 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
habe im letzten Jahr das gleiche Theater mit gemacht.Ich würde dir empfehlen den Kontoauszug als Kopie vorzulegen und die Stellen zu schwärzen, die die ARGE nichts angeht. Die neue Berechnung dauert eh eine Ewigkeit. Habe bis heute noch keinen Nachzahlungsbescheid erhalten, dass sind jetzt geschlagene 7 Monate her. Ab 22.Feb. hast du eine Festanstellung, wenn du dein Gehalt aber erst zum 01.März auf dem Konto hast, kann dir kein Mensch was an haben. Solltest du hohe Fahrtkosten zum Betrieb haben, kann ich dir nur empfehlen, bei der ARGE einen Zuschuss zu beantragen, denn auch dies steht dir zur Eingliederung zu. Gruß Balu |
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#10 |
Gast
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Guten Abend,
vielen Dank für Eure Antworten. Das MärzHartzIV ging am 28.02. ein, das zahle ich selbstverständlich voll zurück. (Habe die Änderungsmitteilung extra etwas verzögert ![]() Der Lohn für 22.Feb. – 28.Feb. ging am 27.2. auf mein Konto ein. Zusätzlich habe ich ja noch mein 100 € Jöbbchen, da ging das Januargehalt am 21.Feb ein. Wird das nun auf den ganzen Monat angerechnet oder Tage weise? Also Hartz IV berechtigt 21 Tage und vom 22. – 28. also 7 Tage nicht mehr,? Ich schicke, wenn überhaupt nur die eine relevante Seite des Kontoauszugs hin, oder wollen die etwa alle (in dem Fall 6) Seiten sehen? Das ist mir zu privat, und die Zeit, dass die ARGE in meinem Leben rumschnüffelt ist mit Unterschrift des Arbeitsvertrages vorbei…dachte ich jedenfalls… ![]() Grüße aus Süddeutschland vom (weiblichen) :D Bohnensalat |
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#11 | |
Gast
Beiträge: n/a
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wie das genau berechnet wird bin ich mir nicht sicher... aber klar, daß die dann noch Belege von dir wollen. Ich denke aber, Einkommensbescheinigungen müßten genügen: Kontoauszüge würde ich nicht mehr vorlegen: wie man seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, ist eigene Entscheidung, meine ich. |
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#12 |
Redaktion
Registriert seit: 21.03.2007
Ort: NRW
Beiträge: 4.512
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Hallo zusammen,
den stichtagsbezogenen Ausstieg aus dem Leistungsbezug bei Arbeitsaufnahme gibt es nicht im SGB II. Als Veränderungsanzeige reicht die Mitteilung "ich habe eine Beschäftigung ab dann und dann" nicht aus. ![]() ... und was soll die Geheimniskrämerei? Du bist dort nur eine BG-Nr. und ein Fall und sonst nichts. Je schneller du der Aufforderung nach kommst, desto schneller kommt die Akte in den Keller. Und da soll sie doch hin ![]() Die sechs Seiten Kontoauszüge würde ich auch nicht nehmen, aber den mit betreffendem Zahlungseingang Gehalt vorlegen. MfG @(weibl.) Bohnensalat - Gratulation zum Job noch :icon_klarsch: . |
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kontauszug, verdienstbescheinigung, vorlegen |
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