Allgemeine Fragen Nur Fragen zu Themen die nicht in bereits vorhandene Hilfeforen passen. |
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#1 |
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Registriert seit: 18.05.2009
Ort: Bremerhaven
Beiträge: 8
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Hallo liebe Forumsgemeinde,
dies ist nun mein erster Beitrag in diesem Forum. War lange Leser - vorallem das mit dem Überprüfungsantrag für die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht bzl des ALG2. Nun habe ich aber auch ein anliegen und dachte ich mir schreibe es mal hierrein in der Hoffnung jemand von euch weiß drüber Bescheid. Ich hatte im vergangenen Jahr leider verspätet meinen Fortzahlungsantrag gestellt. ![]() Ich habe Widerspruch eingelegt und auch dann vors Sozialgericht in Bremen Klage erhoben. Diese Klage habe ich aber verloren. Das SG in Stuttgart hatte aber entschieden - so wie ich es aus der Presse entnommen habe - das auch rückwirkend gezahlt werden soll. (Entscheidung vom 20.05.2008 unter dem Aktenzeichen S 22 AS 6397/07) Mein Urteil kann nicht mir der Berufung angefochten werden, jedoch habe ich die Möglichkeit die Nichtzulassung mit der Beschwerde anzufechten. Deswegen nun die Frage, ob ich dafür schon ein Anwalt brauche oder ob ich es noch Anwalt machen kann. Es grüßt skiner |
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#2 |
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Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 17.196
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Ohne Anwalt wirst Du es wohl kaum schaffen eine Begründung zu formulieren die Aussicht auf Erfolg hätte
§ 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde |
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#3 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 11.06.2006
Ort: Hannover
Beiträge: 8.496
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Eien Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht ganz einfach durchzukriegen.
Das würde ich einen Anwalt machen lassen.
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Viele Grüße aus Hannover |
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#4 |
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Ort: Bremerhaven
Beiträge: 8
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Vielen Dank für eure Antworten.
Dann werde ich wohl mal die ÖRB (gibt ja keine Beratungshilfe im Land Bremen ![]() |
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#5 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 11.389
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Skinner, lass dich beraten! Zwingend vorgeschrieben ist ein Anwalt vor dem Landessozialgericht noch nicht.
Dein Vorgehen richtet sich nach § 145 SGG § 145 SGG - Sozialgerichtsgesetz - |
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