Allgemeine Fragen Nur Fragen zu Themen die nicht in bereits vorhandene Hilfeforen passen. |
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#1 |
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Hallo Mit-Kunden,
ich hoffe einer oder vielleicht mehrere von euch können mir bei meinem vergleichsweise kleinen Problem helfen. Freitag den 06.03.2009 bekam ich mal wieder Post von der ARGE mit einer Folgevorladung, entschuldigung es heißt Folgeeinladung ![]() An und für sich nichts dramatisches, allerdings bezieht sich diese sog. SB, mit der ich noch nie etwas zu tun hatte, auf einen Termin vom 02.06.2008, dessen "Einladung" ich nie erhielt! Der von mir angeblich verpasste Termin ist also satte neun Monate her. Das nun für mich interessante ist jedoch, dass ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen bezogen habe, also kein Kunde war. Leistungen wurden erst ab dem 01.07.2008 bezogen und auch eine Eingliederungsvereinbarung gab es zu diesem "verpassten Termin" nicht. Nun ist meine Frage ob es für die ARGE überhaupt eine rechtliche Grundlage gibt mir für einen verpassten Termin, dessen Einladung ich nicht erhielt an einen Zeitpunkt, an dem ich noch kein "Kunde" der ARGE war, Sanktionen aufzudrücken? Über die Nachweispflicht der ARGE über die Zustellung weiß ich schon bescheid, aber gibt da noch einen hilfreichen Paragraphen den ich der guten Frau in den Bart schmieren kann? Ich habe nämlich langsam die Faxen dicke mit der ARGE, bin sonst immer Pünktlich bei meinem sonstigen SB, erfülle wie alle hier, die Auflagen ![]() Schon mal vielen Dank im Voraus |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hi Heiko,
eine Sanktion hat zeitnah zu erfolgen, spätestens einen Monat darauf aber keine 8 Monate. Mit der Einladung kannst Du einen Überprüfungsantrag stellen (falls Du willst) mit der Begründung, das es sich um einen Irrtum handeln muss. Warst Du am 02.06.08 schon "Arbeitsuchend" gemeldet? |
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#3 | |
Mod.Vorlagen
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Paolo
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#4 |
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Na das geht hier ja fix.
Also bis zum 27.06.2008 war ich noch Schüler an einem Kolleg um das Abitur nachzuholen. Und wann genau ich den Antrag gestellt habe weiß ich nicht mehr, in etwa 4Wochen vorher. Arbeitsuchend gemeldet war ich sofern erst ab Antragseingang. Einen Widerspruch wollte ich vorerst nicht einlegen, da ich am jetzigen Mittwoch ja meinen Folgetermin bei der guten Frau habe, und ich mir ersteinmal ihre Version anhören wollte. Die Paragraphenreiterei liegt nicht nur den Juristen sondern auch den Steuerfachangestellten wie mir im Blut, daher wären sie mir in meiner Argumentation hilfreich um ihr gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen falls sie frech wird. Danke!! |
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#5 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Wie schon geschrieben, dürfen die nur Zeitnah kürzen, also spätestens ab dem darauffolgenden Monat. |
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#6 | |
Mod.Vorlagen
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Paolo
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#7 |
Emailadresse berichtigen!
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Ja das weiß ich jetzt auch und schäme mich fast!
Sofern meine Anhörung positiv verläuft, werde ich von ihr eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass die Sanktion nicht vollzogen wird. Nochmals danke, bin schwerst begeisterst von dieser Seite! |
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#8 | |
Mod.Vorlagen
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Paolo
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#9 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.12.2008
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Du hast doch ein starkes Argument. Die Arge muss nachweisen, dass sie dich eingeladen hat. Sie ist bezüglich des Zugangs nachweispflichtig. Außerdem kannst du dich auf Verwirkung berufen.
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#10 |
Gast
Beiträge: n/a
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Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden.
Schaltet die SB ihren Verstand nicht ein und geht das Theater weiter, kannst Du einen Widerspruch einlegen und ihn zusätzlich mit einen Antrag auf Nichtigkeit unterlegen. Gruß |
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#11 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 15.12.2008
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Einen nichtigen VA braucht kein Mensch zu befolgen, denn er entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Nur ein rechtswidriger VA muss mit einem Widerspruch bekämpft werden. Ein Widerspruch gegen einen nichtigen VA ist im Ergebnis nur deshalb zulässig, da der Bürger die Nichtigkeit nicht immer erkennen kann.
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#12 | |
Mod.Vorlagen
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und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Welcher Bürger kann diesen Unterschied denn auf Anhieb erkennen? Ausgenommen die die damit Erfahrung haben? Also wäre doch ein Widerspruch nicht problematisch. Gruss Paolo
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#13 |
Gast
Beiträge: n/a
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Das ist nur zur Vorsicht, wenn die Nichtigkeit scheitert.
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#14 |
Forumnutzer/in
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Die Nichtigkeit liegt immer dann vor, wenn die Nichtigkeit dem VA auf der Stirn geschrieben steht: Beispielsweise, das Veterinäramt erlässt einen Steuerbescheid. Die Behörde schreibt ihren Briefkopf nicht auf den VA. So ein Fall liegt hier mit Sicherheit nicht vor. Wenn eine Sanktion erfolgen sollte, muss Widerspruch eingelegt werden.
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#15 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 12.09.2008
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wer sich nicht wehrt hat schon verloren !!!! DAS ist meine Meinung nach GG Art. 5 und übergeordnet MRK Art 16. Und KEINE Rechtberatung. |
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