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#1 |
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Hallo,
ich bin Studentin, habe ein Kind. Meine Regelstudienzeit ist auf 20 Semeste rangehoben wurden, BAföG bekomme ich wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht mehr. Vorstand der Bedarfsgemeinschaft (Vater des Kindes) hat bis Janur ALG2 bezogen. Bisher hat Vater + Kind ALG2 bekommen, ich wurde da komplat ignoriert, da ich ja Studentin bin (wurde mir so mitgeteilt) und ich selber habe Wohngeld und Kindergeld (für mich!) bekommen. Hin und wieder einen kleinen NEbenjob. So, nun habe ich Kinderzuschuß beantragt, da der Kindsvater ab Januar eine Arbeit und somit Einkommen hat und das Arbeitsamt einen Ablehnungsbescheid rausgegeben hat, wegen Einkommen. (~1000Euro bleibt übrig vom Einkommen). Der Kinderzuschlag wurde aber auch abgelehnt, weil ICH meinen Lebensunterhalt nicht decken kann. Theoretisch müßte das Arbeitsamt für mich ALG2 zahlen, so die Sachbearbeiterin die den Kinderzuschlag bearbeitet, denn ich bekomme ja Befög dem Grunde nach (=Förderungshöchstdauerüberschreitung) nicht mehr. Nur habe ich ja jetzt schon monatelange immer kein ALG2 bekommen und auch nie Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt, da ich dachte, das stimmt schon so. Schließlich hat auch die Wohngeldstelle immer problemlos das anerkannt, das ich kein ALG2 bekomme. Und nun? Die Dame meinte, ich soll "einfach" trotzdem Widerspruch gegen alle Bescheide einlegen, auch wenn die Frist verstrichen ist. Und wenn ich "einen langen Atem hätte", soll ich gleich Klagen!? Gegen den letzten ALG2-Ablehnungsbescheid habe ich jetzt schon einen Widerspruch aufgesetzt, denn da liege ich noch in der 4-Wochen-Frist. Aber die von letztem Jahr? Einfach auf sich beruhen lassen? Denn schließlich sind wir ja trotzdem irgendwie über die Runden gekommen?! LG Hanna |
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#2 | |
Forumnutzer/in
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Zu den Fragen bzgl. Kinderzuschuß kann ich nichts sagen. Keine Widersprüche gegen frühere Bescheide - schlecht, der Rat, trotz Fristversäumnis noch Widerspruch einzulegen erscheint mir sehr, sehr fragwürdig - das liebt der Jurist nämlich heiß und innig, einfach wegen Fristversäumnis ablehnen zu können. Es bliebe hier wohl nur noch die Möglichkeit des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Mir scheint, Du hast hier nicht unbedingt die besten Karten. Kindergeld sollte eigentlich weiterlaufen, BAföG gibt's nicht, ALG II wegen grundsätzlichem BAföG-Vorrang auch nicht. Wohngeld kann man Dir mit der gleichen Begründung ablehnen wie den Kinderzuschuß = Lebensunterhalt ist nicht gedeckt, dann auch kein Wohngeld. Ich würde prüfen, ob Dein Lebenspartner nicht einen Teil der Ansprüche hat. (Ergänzend ALG II oder zumindest Wohngeld) |
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