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#1 |
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Beiträge: 18
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Hallo an Alle,
ich bin mir nicht so sicher, wie ich`s „am besten richtig falsch mache“… folgende Situation: Ich, allein erziehend mit Sohn in Ausbildung und bedingt dessen mit Nebenwohnung am Ausbildungsort. Mein Sohn erhält aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung kein BAB . In unserer Wohnung wohnt pflegebedürftige Mutter. Seit 2005 kämpfe ich darum, dass mir der KDU- Anteil meines Sohnes (Kinderzimmer 12 qm) nicht von meiner Regelleistung abgezogen wird. Anfangs zahlte die ARGE, beim Folgeantrag bezog sie sich auf Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und verwies auf Wohngeld. Auch dort hatten wir wenig Glück… Im Nov. 2005 stellte ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Im Febr. 2006 schloss ich auf Anraten des Gerichts mit der Arge einen Vergleich. Das Gericht war der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, wo das volljährige Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, sondern wo es sich überwiegend aufhält. (Von Sept.2005 – Juni 2006 war mein Sohn erkrankt, zum Zeitpunkt des Vergleichs war nicht abzusehen, wie lange seine AU noch andauern würde.) Von einer dauerhaften Erkrankung ist auszugehen, wenn die Erkrankung länger als ein halbes Jahr dauert. Kurz gesagt, die Arge zahlte statt 1/3 2/3 der Miete bis März, danach sollte geprüft werden, ob mein Sohn noch krank ist und es sollte entsprechend eine Neuberechnung stattfinden. Mein Sohn wurde unverbindlich darauf hingewiesen einen eigenen Antrag bei der Arge zu stellen. Nachdem dann feststand, dass mein Sohn länger als ½ Jahr krank war, legte die Arge den Vergleich so aus, dass mein Sohn nun wieder zur Haushaltsgemeinschaft zählt und zog den KDU- Anteil wieder ab, außerdem hielten sie an den Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aufrecht. Auch forderten sie schon gezahlte Anteile zurück. Dagegen legte ich erneut Widerspruch ein und übergab ihnen die Gesundmeldung meines Sohnes. (Mitteilung, dass Kind über den März hinaus krank ist, erfolgte Ende März, Anfang Juni regte sich erst die Arge = 2 Monate) Im Juli teilten sie mir mit, dass sie die Monate nach der Krankheit meines Sohnes nachzahlen würden und ob ich meinen Widerspruch aufrechterhalten würde. Das tat ich. Seitdem hörte ich nichts mehr von der Arge, auch nicht in der Form, dass die Nachzahlung, welche angeblich schon zur Zahlung angewiesen war, getätigt wurde. Deswegen machte ich mir auch keinen Kopf, denn ich zahlte ja auch nicht. (aufschiebende Wirkung, da Widerspruch) Heute nun 4 Monate nach meinen Widerspruch, welcher immer noch nicht bearbeitet wurde, erhielt ich eine MAHNUNG über diesen Betrag mit Androhung eines Verwaltungszwangsverfahrens. Damit ich ruhig schlafen kann: Es stimmt doch so mit der aufschiebenden Wirkung, oder?Dach dem das Arbeitsamt ihre internen DA öffentlich machen mussten, fand ich folgendes: „Wesentliche Änderungen Fassung vom 14.08.2006 (5)….. Wird die Ausbildung für länger als 3 Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung; es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden, ohne dass § 7 Abs. 5 dem entgegensteht. Ist das jetzt zu spät? |
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#2 | ||
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 12.10.2006
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Beiträge: 332
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§80 VWGO
Sollte der Widerspruch positiv entschieden werden, für dich, werden kostentechnische Dinge dann meist RÜCKWIRKEND abgewickelt oder verrechnet. Ich habe selbst gerade noch einen WS offen ( ging um Veräusserung von Vermögen ) und erst einmal wurde mir dieser einzusetzende Betrag von der Regelleistung abgezogen ! Sollte ich nun Recht bekommen, würde mir dieser Betrag dann wohl wieder erstattet werden, Sollte der WS also zu deinen Gunsten entschieden werden und die wesentlichen Änderungen - worauf sich dein WS bezieht - wurden ab 14.8 festgestellt, so würde man dem WS dann auch bis zu diesem Datum rückwirend abhelfen.
zu deinen anderen Fragen bzgl Ausbildungsunterbrechung, Krankheit etc. kann ich dir leider nicht so wirklich weiter helfen, da es schon sehr einzelfallbezogen ist vom Sachverhalt her. LG MissM.
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Ich gebe hier lediglich meine persönlich Meinung und Erfahrungen wieder. Manchmal ist etwas PISA und Dummheit gar nicht so schlecht. Unvorstellbar was im Land los wäre, wenn die Leute endlich kapieren würden was um sie herum so passiert. (Volker Pispers) |
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#3 |
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Beiträge: 18
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Hallo MissMarple, danke für die Info - hilft mir schon etwas weiter.
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#4 |
Redaktion
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Ort: Bonn
Beiträge: 22.306
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Teile bitte mit, dass Widerspruch gem. §86a Abs. 1, Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 39 SGB II anzusehen ist. Dies musst Du nicht unbedingt erwähnen, sondern hier hätte die ARGE die Pflicht gehabt §20 SGB II anzuwenden. Weiterhin kannst Du darauf verweisen, dass Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 SGB X nicht der sofortigen Vollziehung unterliegen (vgl Conradis in LPK-SGB II, § 39 RdNr 7; Pilz in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 39 SGB II RdNr 9; Berlit in info also 2005, 3,5) und Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 – L 9 AS 127/06 – mwN; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 – L 3 ER 47/06 AS).
hilfsweise stelle den Antrag auf vorläufige Niederschlagung, bis zur endgültigen Klärung
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06 BIC: COLSDE33XXX Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland ![]() |
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#5 |
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werde gleich losschreiben!
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