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#1 |
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Werte Mitleidende,
ich hab soeben meinen Bescheid zur: Vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2.Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) erhalten. Die Begründung hierfür lautet: Nach Aussagen unseres Außendienstes wurde beim Hausbesuch am 28.07.06 der Eintritt zur gemeinsamen Wohnung durch Sie verweigert. Die zuständige Mitarbeiterin des Außendienstes wollte am 10.08.06 einen Termin zur besichtigung der Wohnung vereinbaren. Erneut teilten Sie telefonisch mit, das Sie ohne , vorher schriftliche Anmeldung nicht bereit sind, Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Der verdacht einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau XXX konnte somiit durch Sie nich ausgeräumt werden. Allenfalls haben Sie diesen durch Ihr verhalten bestätigt. Zu meiner Siituation: Ich wohne mit meiner Mitbewohnerin in einer Wohngemeinschaft. Sie ist berufstätig. Ich ahbe der Mitarbeiterin bei Ihren ersten Besuchsversuch gesagt das ich sie nur nach einer schriftlichen Terminankündigung in die Wohnung lasse. Gestern rief sie mich an und sagt das sie in 1Stund zu einem Hausbesuch vorbeikommt. Was ich natürlich ablehnte und sie um einen schriftlichen Termin bat.. Als Antwort bekam ich meine Sprerrung. Wie soll ich mich nun verhalten? Horrido der Stülpner Karl |
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#2 |
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Widerspruch einlegen, gemäss §86 b SGG eine EA beim SG beantragen.
LSG Hessen L 7 AS 86/06 ER vom 24.07.2006 Wer nicht gemeinsam haushaltet und wirtschaftet, bildet keine eheähnliche Gemeinschaft. Die Arbeitsagenturen dürfen eine eheähnliche Gemeinschaft nicht unterstellen, wenn deren Grundvoraussetzung, eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, nicht existiert. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im aktuellen Fall hatte ein 34jähriger Hartz IV-Empfänger aus Frankfurt gemeinsam mit einer Bekannten eine Zweizimmerwohnung angemietet. Das Rhein-Main-Jobcenter lehnte daraufhin weitere Leistungen ab, weil es von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen den beiden Mietern ausging. Beide gaben jedoch, z. T. durch eidesstattliche Versicherung, an, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden nur Küche, Flur und Bad. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50%, man lebe ansonsten „von Tisch und Bett getrennt“. Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen (u. a. Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER - info also 2005 S. 166 ff., Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER). |
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#3 |
Redaktion
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Hallo
da hilft nur Widerspruch und Klage. Du wirst es jedoch schwer haben durch die Gesetzesänderung (Umkehr der Beweislast). Du mußt nun beweisen, dass keine eäLG vorliegt! VG vagabund
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Gruß vagabund ...................................................................... .............. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. Ist nicht sofort ersichtlich, welche politischen oder sozialen Gruppen, Kräfte oder Größen bestimmte Vorschläge, Maßnahmen usw. vertreten,sollte man stets die Frage stellen: Wem nützt es? (Wladimir Iljitsch Lenin - 1870-1924) |
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#4 |
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Naja habe erstmal einen Termin mit der Arge vereinbart bin ja auch bereit jemanden rein zu lassen - aber eben nicht unangekündigt.
Klagen ist halt so eine Sache- wie lange dauert so etwas und wer bezahlt da erstmal die Kosten? Viele Grüße Karl |
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#5 | |
Elo-User/in
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Allerdings wenn ihr nach den "Bestimmungen" eine WG seid, dann würde ich wirklich schnellstens mit denen sprechen und einen Termin machen. Ansonsten bekommst du die Sache nicht schneller vom Tisch ! ! ! Die haben nämlich jetzt jede Menge Zeit - die haben das erreicht was sie wollten :uebel: :uebel: |
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#6 | |
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Also falls kein Termin vor Ablauf der Widerspruchsfrist klappt, Widerspruch einlegen. Schriftliche Terminierung erscheint mir auf jedem Fall sinvoll, da Deine Mitbewohnerin ja ihre Zustimmung zum Betreten der gemeinsam genutzten Räume geben muss. (Übrigens nicht vergessen, getrennte Fächer im Kühl- und Vorratsschrank, oder alternativ jede Verpackung gut sichtbar mit Namen beschriften. Darauf legt die ARGE scheinbar immer besonderen Wert ;) ) |
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#7 | |
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sicher wird man von Seiten der ARGE anderes behaupten. In diesem Fall, schnellsten Beratungshilfeschein holen (übrigens 10 € incl. Mehrwertsteuer lt. RVG) und ab zum Anwalt (der kann dann Rechtsberatung erteilen) |
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#8 | ||
Gast
Beiträge: n/a
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Ich hab heut den ersten bescheid erhalten, der wirklich einen Widerspruch betrifft: nach 18!!! Monaten. Da muß es eine Eilentscheidung geben, also sofort ab zum Sozialgericht! Gruß aus Ludwigsburg |
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#9 |
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So war nun bei der ARGE gewesen.
Die Dame war sehr freundlich und sagte mir das sie den Auftrag haben jede Wohngemeinschaft die länger als ein Jahr besteht zu prüfen. Das wäre ja auch alles in meinem Sinne da ich ja nichts zu verbergen hätte. Andereseits sollte ich ihr einen Beweis vorlegen das ich wirklich in einer WG lebe. Sie darf mir aber nicht sagen wie so ein Beweis aussehen muß - eine Eidesstattliche Versicherung meiner Mitbewohnerin würde nicht ausreichen. Sie müßten sich zum Hausbesuch auch nicht anmelden da ich ja sonst die Gelegenheit hätte Beweise zu entfernen. Dies wäre angeblich auch gesetzlich vorgeschrieben. So der Monat geht zu Ende ich brauche die Kohle- die Arge geht keinen Meter zurück- nun muß ich sie wohl reinlassen. Na Danke auch. Ps: Die Zimmer meiner berufstätigen Mitbewohnerin soll ich auch zeigen. |
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#10 |
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Wenn die so störrisch ist, sei auch störrisch!
Drohe ihr mit dem Auszug daus der WG. Dann müssen sie Dir 345+volle Miete und NK zahlen Das ist auch Gesetz. Solidarische Grüße Rote Socke
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1989 wurde der Sozialismus abgeschafft...nicht mehr und nicht weniger. |
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#11 |
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Tja mit Auszug hab ich gedroht - auch das sie mir da eine Küche kaufen müssen (weil die der Mitbewohnerin gehört).
Sie hat gar nicht drauf reagiert. Gruss Karl |
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#12 | |
Redaktion
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Ich würde dir empfehlen, dass Du deinen ganzen Kram zusammenpackst alles doppelt kopierst und zum Sozialgericht fährst. Dort gibst Du mündlich zur Niederschrift einen Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG auf. Sofortige Weiterzahlung der Leistungen. Kurz den Sachverhalt schildern, unangemeldeter Hausbesuch, keine Anhörung gem. § 24 SGB X, Versicherung an Eides Statt würde nicht akzeptiert. Weiterhin beantragst Du, dass dem Gericht die Akten vorgelegt werden und Du Einsicht nimmst. Sollte Dritte befragt worden sein, ohne dass Du Dein Einverständnis gegeben hast oder ihr nicht nachträglich in Kenntniss gesetzt worden seit, dann auch noch Antrag auf Bußgeld gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (unbefugtes Erheben von nicht allgemein zugänglichen Sozialdaten, wegen unerlaubter Erhebung der Sozialdaten und grober Verletzung des Sozialgeheimnisses.
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 IBAN: DE95 3705 0198 1900 0573 06 BIC: COLSDE33XXX Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland ![]() |
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#13 |
Forumnutzer/in
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Wie war das noch mit der Katze und dem eigenen Schwanz??? Den Auszug müsster er ja nun auch zuvor begründen und von der ARGE absegnen lassen.
Lies Dir ruhig mal den folgenden Aufsatz durch http://www.argezeiten.de/forum/viewtopic.php?p=3319, die ARGEn werden zwar nicht gerade jubelnd dieser Argumentation folgen, aber man bleibt zunächst mal im Gespräch und hat evtl. sogar eine Basis für eine EA bei Sozialgericht. |
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#14 | |
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Demnach bedeutet das bloße zusammen Wohnen in einer Wohnung - und auch das Schlafen im selben Bett - noch lange nicht dass man eine "eheähnlichen Gemeinschaft" bildet. Das ganze Theater der ARGEN wg. Wäsche im Schrank, Zahnbürste, Becher, gem.Kühlschrank - und was weiß ich doch nicht alles - ist doch blödes Zeug. So stellt sich der kleine Moritz - und der biedere Stammtisch - eine "eheähnlichen Gemeinschaft" vor.Das hat mit Recht und Gesetz nichts mehr zu tun. Davon mal abgesehn ist es derartig erniedrigend, wie Menschen in D im Jahr 2006 durch den Staat behandelt werden, nur weil niemand deren Arbeitskraft abkauft. Leider ist man auf die paar Kröten"vom Staat" angewiesen und muß im schlimmsten Fall diese Wichser in die Wohnung lassen.Bis es nicht mehr anders geht - also nach Gerichtsurteil - würd ich's aber vermeiden. Und wenn - dann nur eine Person vom Amt reinlassen. Dann können die sich nicht gegenseitig irgendwas bezeugen.
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"Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- |
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#15 |
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Wenn ich mir sicher wäre keine EäG zu unterhalten würde ich für meinen Teil eine Versicherung an Eides Statt entsprechenden Wortlautes verfassen, von beiden Betroffenen und diese Vorlegen.
Wobei ich mir über die Auswirkungen einer falsche Versicherung als Aussagedelikt im Klaren wäre. Meine bescheidenen Kenntnisse sagen mir das diese in jedem Fall von einer Behörde anzunehmen ist da sie geeignet erscheint den Tatbestand zu klären. |
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#16 |
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Klageweg ist schon klar.
Aber ich habe dann im nächsten Monat keine Kohle mehr. Gibt es den Beispiele wo Leute in gleicher Situation gewonnen haben und wie schnell geht das. Weiterhin befürchte ich das ich durch meinen Widerstand "Schlafende Hunde" wecke . Das ich dann mit sinnlosen Lehrgängen, Maßnahmen, Kursen uberzogen und noch genauer überwacht werde. Ist alles zweischneidig! Gruß Karl |
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#17 | |
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"Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- |
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#18 |
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Der begriff ist zwar unbestimmt jedoch vom BverG definiert.
"Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)" und weiter "Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein: * Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaften) sein. * Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. * Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können). * Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen. Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen." vgl. http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv087234.html |
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