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#1 |
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Ich erhalte soeben einen der allseits beliebten Änderungsbescheide:
Zitat: Ab 1.9.2006 fällt auf Grund einer Gesetzesänderung der Mehrbedarf für Ernährung weg. Zitatende Frage: Ist irgend jemandem, außer dem erlassenden SB eine derartige Gesetzesänderung bekannt??? Abgesehen davon wird mir der Mehrbedarf dann auch noch rückwirkend ab 1.6.2006 gestrichen - Kommentar hierzu spar ich mir. :kratz: |
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#2 | |
Redaktion
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Dein SB hat sich woh selbst den § 21 SGB II geschrieben. Hier mal der Stand vom 01.08. und in der Anlage die fachlichen Hinweise der BA. Widerspruch einreichen und eigentlich sofort EA. Du solltest ja wahrscheinlich Deine Richter beim SG schon kennen. Außer das es bei Adipositats nichts gibt (gilt für die BA aber schon länger) hat sich nichts geändert. Allerdings sollte man dies bei Adipositas nicht hinnehmen.
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#3 | ||
Elo-User/in
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Der § 21 SGB II ist in dem Punkt Mehrbedarf für Ernährung nicht geändert worden - und deshalb immer noch auf den alten Stand:
Und rückwirkend :pfeiff: :pfeiff: na da schreibe ich auch nichts dazu ----- also Widerspruch angesagt wenn bei dir sich nicht geändert hat . |
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#4 |
Forumnutzer/in
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Danke für die Antworten, mir war auch keine Änderung bekannt. Ich hab jetzt mal um kurzfristige Erläuterung der Rechtsgrundlagen gebeten, der SB hat in der Vergangenheit zumindest schon mal offensichtliche Unrichtigkeiten nach entsprechendem Hinweis schnell und unbürokratisch korrigiert.
Ist auf jeden Fall schneller und angenehmer als der leidige Widerspruch oder auch die EA, zu diesen Mitteln musste ich aber auch schon greifen. Schaun mer mal, was passiert. |
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#5 | |
Elo-User/in
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.... so in der Art schaffe ich auch die meisten Probleme aus der Welt ;) |
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#6 | |
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#7 | |
Elo-User/in
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#8 | |
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Hallo zusammen,
das Problem ist nur, das hier der teufel im Detail steckt:
Meines Erachtens läge der z.B. bei Diabetes mellitus Typ 1 & 2 vor, weil man hier - mit Sicherheit - die Ernährung umstellen muß, oder einer anderen schwerwiegenden Stoffwechselerkrankung, die eine besondere Form der Ernährung - zur unterstützenden Behandlung - bedarf.Der Grund läge auch dann vor, wenn man z.B. gegen "Gluten" (Bestandteil von Mehl) allergisch wäre, oder ähnliches, und eine besondere Ernährung bräuchte. Bei Adipositas (z.dt. Fettleibigkeit) läge ein medizinischer Grund sicher nicht vor.Zwar muß man hier zum abnehmen auch die Ernährung umstellen, jedoch bedarf es keiner besonderen Form der Ernährung. Wenn im Falle vom "klöschejong" also ein medizinischer Grund vorliegt, der den Mehrbedarf, z.B. weil er eine besondere Form der Ernährung einhalten muß, rechtfertigt, wobei dieser natürlich z.B. durch ein ärztliches Gutachten belegt sein müßte, wäre eine Streichung des Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt. Gruß Robert ;)
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#9 |
Forumnutzer/in
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@Arco - Das ist auch mein Ansatz, erst mal reden mit dem Menschen (natürlich mit Zeuge). Ich habe inzwischen eine nicht unbeträchtliche Anzahl von SB's kennenlernen dürfen (müssen), bei den meisten hatte ich den Eindruck, dass sie einer vernünftigen, sachlichen Aussprache sehr aufgeschlossen gegenüber stehen, ihnen aber wohl viel zu oft das jeweilige "Gegenüber" diese Aussprache nicht ermöglicht. Da kommen wohl viele, durchaus verständliche, Aggressionen zum Ausbruch, und man muss natürlich auch berücksichtigen, dass viele Hilfeempfänger nie die Chance hatten, eine vernünftige, sachliche Aussprache zu erlernen - und dann wird's sehr schwer für beide Seiten. Gerade da könnte dann das ELO-Forum helfen, so manches im Vorfeld zu klären und zu versachlichen, aber auch da liest man ja viel zu häufig, dass nach dem Seil gerufen wird, um das Kind aus dem Brunnen zu ziehen und nicht nach dem Brett um über den selben zu gehen.
@RobertKS Das ist klar, dass der Mehrbedarf "medizinisch" abgesegnet sein muss, wobei sich die Weißkittel beim "Segen" ähnlich einig sind wie Papst und Teufel. Allein schon das Thema Diabetes wird ja höchst kontrovers diskutiert und bewertet. In meinem Fall liegen Gutachten des Hausarzts und der hiesigen Uniklinik vor, die bisher nicht angezweifelt wurden. Mehrbedarf wurde mir auch anstandslos seit 1.1.05 gezahlt und auch zum 1.6.06 zunächst neu bewilligt, aber jetzt kam diese Änderung wg. angeblich neuer Gesetzgebung. |
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#10 | |
Elo-User/in
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Aber als ich das Forum hier kennenlernte las ich sehr sehr oft als Antwort den Satz " ... mache von deinen Unterlagen 2 Kopien und gehe damit zum SG und ....... " und es wurde nicht sehr oft auf den Grund der Frage eingegangen .... (tchuldigung, so habe ích es mal empfunden). Das hat stark nachgelassen :pfeiff: :pfeiff: |
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#11 | |
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Hallo Kölschejong,
Gruß Robert ,)
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#12 |
Elo-User/in
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hallo
ich muss auch mal was dazu schreiben. ich ab diabetes typ2 und nun leider insulinpflichtig und schwer einstellbar.mehrbedarf wurde mir gestrichen aufgrund meiner adipositas. ich habe außerdem noch ne fettstoffwechselerkrankung. der teufel steckt ja im detail.wer insulin spritzen muss kann nciht abnehmen,der prof in der uniklinik hat mir erklärt,dasdurch das spritzen ja ständig neue fettzellen entstehen,abnehmen nicht möglich. aber mehrbedarf bekomm ich nich
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es ist nicht genug von einer sache zu wissen man muss sie auch tun |
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#13 |
Forumnutzer/in
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Update:
Unbürokratisch ging leider nichts, daher Widerspruch, der jetzt bereits beschieden wurde. Die angebliche neue Gesetzeslage ist der Begutachtungsleitfaden des Landschaftverbands Westfalen-Lippe. Nach diesem "Werk" sei in meinem Fall die erforderliche Ernährungsumstellung nicht mit Mehrkosten verbunden und daher kein Mehrbedarf mehr zu leisten. Abgesehen von der Frage, ob ein derartiges komplettes Auswechseln der Begründung des ursprünglichen Bescheids überhaupt zulässig ist, geht aus dem Begutachtungsleitfaden in keiner Weise hervor, aufgrund welcher Erhebungen die Ernährungskosten nach unten korrigiert wurden, im Leitfaden selbst ist von "Schätzungen" die Rede. Da bleibt mir wohl der Gang zum SG nicht erspart. Im übrigen wird hier im Forum ja schon sehr ausführlich zu diesem "Werk" Stellung genommen, es würde mich nicht wundern, wenn ich da den ein oder anderen sachdienlichen Hinweis fände. :hihi: |
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#14 | |
Redaktion
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Leider bleibt dieser dir nicht erspart. Hier wird wieder dieser uralte Leitfaden herausgezogen, der schon in der Sozialhilfe gekippt worden ist.
Hier mal eine mögliche einstweilige Anordnung, die Du dir etwas anpassen musst.
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#15 | |
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krieg wegen meinem Typ 1 Diabetes auch kein mehrbedarf. |
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#16 | |
Forumnutzer/in
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Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Juni 2006 eine "Würdigung" dieses Begutachtungsleitfadens vorgenommen und kommt dort zu der recht klaren Feststellung, dass derzeit die Empfehlungendes Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) das Maß der anzuwendenden Dinge sind. Das BVerfG stützt seine Meinung auch darauf, dass dies die "soweit ersichtlich einhellige" Meinung der Literatur ist. http://www.bundesverfassungsgericht....bvr267305.html Da wird wohl so manche ARGE in Zukunft nochmal umdenken müssen, möglicherweise wird sie von dem einen oder anderen Sozialgericht dazu angeregt werden. :hug: |
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#17 |
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Die ARGE zieht die Begründungen aus dem Hut, wie der Zauberer die Kaninchen. Erst war es ein neues Gesetz, dann war es der Begutachtungsleitfaden Westfalen-Lippe und jetzt stützt man die ablehnende Haltung auf ein "fachärztlich-wissenschaftliches Gutachten v. 8.4.2002 der Klinik für Stoffwechselkrankheiten und Ernährung der Uni Düsseldorf"
Frage kennt jemand dieses Gutachten und hat evtl. eine Fundstelle zum Nachlesen? Ich find so auf die Schnelle nichts. |
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#18 |
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wenn ich deine Zeilen richtig verstanden, stimmt doch zwischen dir und deinem VM die Chemie
warum gewährt dir dein VM keinen Einblick in dieses "fachärztl. wissenschaftliche Gutachten" vom 08.04.2002? |
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#19 |
Redaktion
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Du solltest Klage einreichen und da nicht mehr lange warten.
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#20 |
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@Müllemann und Martin Behrsing
Chemie stimmt schon, aber jetzt ist da eine andere Stelle befasst. Dieser neue Grund ist in einem Schreiben genannt, dass sich mit meiner Klage überschneidet. Da auf die Klage aber Bezug genommen wird, sehe ich das als Klageerwiderung an, auch wenn man es nicht so nennt. Mich beschleicht der Eindruck eines gewissen Durcheinanders. Ich habe bezüglich des Gutachtens jetzt die Bibliothek der Uniklinik Düsseldorf um Hilfe gebeten, so auf Anhieb fand man es nicht, versprach aber, sich drum zu kümmern. |
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#21 |
Redaktion
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Du solltest in Deiner Stellungnahme die Gegenseiten auffordern, dir dieses Gutachten zu übersenden und auch das Gericht bitten, dass dir notfalls Einsicht in die Akte gewähren. Dieses Gutachten sollte ja dann vorhanden sein. Erst danach könntest Du eine abschließende Stellungnahme abgeben. Mache direkt darauf aufmerksam, dass du es dir finanziell nicht erlauben kannst, dir dieses Gutachten zu besorgen.
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#22 |
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Gute Idee um Übersendung zu bitten. Ich habe inzwischen etwa zehn Veröffentlichungen zum Thema Ernährung bei Fettstoffwechselstörungen gefunden, die nach diesem Gutachten erfolgten. Keine dieser Veröffentlichungen zitiert dieses Gutachten und keine kommt zum gleichen Schluß, dass keine besondere Ernährung erforderlich sei. Man könnte da schon den Verdacht hegen, dass sich diese "Düsseldorfer" Meinung in der Fachwelt nicht so recht durchgesetzt hat. Andererseits, wenn man sucht, findet man ja bekanntlich für alles irgendwo eine "wissenschaftliche" Begründung, sogar das Rauchen soll ja angeblich gar nicht schädlich sein - sagen einige "Wissenschaftler". :laber:
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#23 | |
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#24 |
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Update:
Einstweilige Anordnung wurde soeben in meinem Sinne erlassen. Das SG begründet, dass Zweifel daran bestehen, dass der ursprüngliche begünstigende Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig sei im Sinne des § 45 SGB X, wenn von der ARGE nur eine andere Beurteilungsgrundlage (also z.B. Begutachtungsleitfaden Westfalen-Lippe statt Empfehlungen des Deutschen Vereins) herangezogen werde. |
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#25 |
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LSG Bayern L 7 B 223/06 AS ER vom 12.06.2006, zu den Richtlinien der DV für Kostenaufwendige Ernährung gemäss §21 Absatz 5 SGBII.
In den allgemein als Richtlinien anerkannten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen ist das Guillain-Barré-Syndrom nicht als eine Krankheit aufgeführt, die eine kostenaufwendige Ernährung bedingt. Allerdings ist dem Bf. zuzugestehen, dass die dortige Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.67 zu § 21). Diesen Empfehlungen kann nur die Qualität einer Richtlinie zuerkannt werden, nicht jedoch können sie als verbindliches Recht angesehen werden. Jedoch ist gegenwärtig nicht ausreichend nachgewiesen, dass an dem Guillain-Barré-Syndrom Erkrankte in ähnlicher Weise wie an multipler Sklerose Erkrankte einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, auch wenn es sich offensichtlich um Krankheitsbilder handelt, die Parallelen aufweisen. |
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