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#1 |
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Guten abend ich habe eine Frage: ich bin 25 Jahre leben alleine und bin zzt. in einer betrieblichen ausbildung (erst Ausbildung ). ich bekomme 501 azubivergütung, 59 € bab und 43,50€ kdu für azubis. Problem ist, dass ich mit diesem Geld vorne und Hinten nicht auskomme. ich habe alles ausgeschöpft, was man als Azubi beantragen kann, aber es reicht nicht.das schlimme ist, ich bekomm ja auch kein kindergeld mehr da ich über 25 bin. Es kann doch nicht sein,dass ich schlechter dargestellt bin,als jemand der alg 2 bekommt (nicht falsch verstehen bitte, ich war selber lange arbeitslos wegen einer krankheit,die ich zum glück (hoffentlich) besiegt habe,und da hab ich 100 mehr bekommen als jetzt.)
Würde es gerne versuchen mit einem ALG 2 Antrag. Ich habe eben eine Rechnung gemacht,ob und wieviel ALG 2 mir theoretisch zustehen würde. Als Azubi normalerweise nichts ich weiss, aber wie siehts es mit diesem Ergebnis aus? könnte es so stimmen? und was meint Ihr, kann ich es versuchen, ergänzendes ALG 2 zu bekommen? Regelleistung Alleinstehende: 359,00€ Regelleistungen: 359,00€ 359,00€ Miete: 200,00€ Nebenkosten: 54,00€ Heizkosten: 29,00€ abzgl. Warmwasserbereitung: −5,22€ Kosten für Unterkunft und Heizung*: 277,78€ 277,78€ Bedarf: 636,78€ Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit: 501,00€ abzgl. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit*: −206,00€ sonstiges Einkommen: 102,50€ zu berücksichtigendes Einkommen: 397,50€ −397,50€ Arbeitslosengeld-II (gerundet): 239,00€ * = Wie kommt man auf so einen Freibetrag wenn man als Freibetrag 20% vom Bruttoeinkommen berechnet, was bei meiner Azubivergütung 630 sind, dass sind laut meiner Rechnung 126 € und nicht 206€. |
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#2 | |
Forumnutzer/in
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grundfreibetrag 100€ 20% von 530 = 106
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§1 Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden. §2 Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen. |
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#3 |
Forumnutzer/in
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Hast du versucht wohngeld zu beantragen?
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§1 Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden. §2 Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen. |
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#4 |
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naja bei wohngeld meinten alle dass ich das nicht bekomme weil ich die 43,50 kdu schon bekomme, aber das ist eigentlich ein witz...
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#5 |
Forumnutzer/in
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wer ist "alle"?. Wenn du Wohngeld bekommst, dann wird die KdU natürlich eingestellt, denn ALG 2 und Wohngeld zusammen, das geht tasächlich nicht. Aber natürlich kannst du einen Wohngeldantrag stellen, und dann schauen, wo du mehr bekommen würdest.
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catwoman |
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#6 |
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ich habe mir die voraussetzungen durchgelesen die zur bewilligung eines wohngeldantrages erfüllt sein müssen, naja und da steht, dass mit dem bab anspruch der wohngeldanspruch verfällt. und da ich bab bekomme mit ganzen 59 euro verfällt mein wohngeldanspruch... :( ich bin echt verzweifelt.. ich kann doch nicht dafür betraft werden, dass ich nun eine ausbildung mache... mein leben lief schon lange nicht richtig, da entscheidet man sich für was wichtiges und dann sowas... wenn ich all meine rechnungen bezahle bleiben mir ganz 23 euro... :(aber man lebt doch nicht nur um seine rechnungen zu bezahlen... ich würde gerne nebenbei auf 400 euro für ca. 12 stunden die woche in lübeck arbeiten, aber da findet man auch nix... selbst in hamburg wo ich meine ausbildung mache find ich nix... das ist echt doof....
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#7 | |
Forumnutzer/in
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Ich würde einen Antrag nach § 22 Absatz 7 stellen (mit "43,50 € KdU für Azubis" in Deinem Eingangsposting meintest Du das ja wohl nicht, oder?):
http://www.hamburg.de/contentblob/12...u-schueler.pdf Fachanweisung und Berechnungsbeispiele, ebenfalls Hamburg: (FHH) Fachanweisung zu § 22 Absatz 7 SGB II Kosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, die Ausbildungsförderung [...] erhalten - Stadt Hamburg Vielleicht findest Du hier die Richtlinien, die für Deine Stadt gelten: Harald Thome - Örtliche Richtlinien
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#8 |
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"Ich würde einen Antrag nach § 22 Absatz 7 stellen (mit "43,50 € KdU für Azubis" in Deinem Eingangsposting meintest Du das ja wohl nicht, oder?)"
ja das sind die 43,50. also alles was ich so als azubi beziehen kann hab ich gemacht, aber das reicht vorne und hinten nicht. sogar zu meinen arbeitslosen zeiten hab ich mehr bezogen als jetzt.=QOUTE |
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#9 |
Forumnutzer/in
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Wenn die 43,50 € der KdU-Zuschuss nach § 22 von der ARGE sind, dürftest Du nicht weniger haben als ein Alg-II-Bezieher, da (soweit ich weiß) eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II vorgenommen wird und das, was Du weniger hast, als Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gezahlt wird.
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