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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 25.06.2006
Beiträge: 1
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Ja Hallo erstmal....
Folgendes Problem stellt sich mir in Kürze: In ca. 3-4 Wochen werde ich eine 16wöchige Therapie antreten und die Sachbearbeiterin von meiner zuständigen ARGE offerierte mir, das während dieser Zeit mein ALG2 Geld um 36% reduziert werden würde. "Ich hätte ja in dieser Zeit keinerlei Auslagen für Lebensmittel". Eine Suchmaschine brachte mir folgenden Artikel: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...uerzungen.html Dort wird erklärt, das eine Kürzung nicht rechtens sei. Nun bin ich recht unschlüssig was zu tun ist, immerhin würde sich die Kürzung allein auf 500€ belaufen. Hat jemand schon in dieser Richtung Erfahrungen machen können bzw. kann mir weiterhelfen? Ein schönes Wochenende :) |
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#2 |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 05.04.2006
Beiträge: 142
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Die KdU können bis zu einer Dauer von 6 Monaten weitergewährt werden, wenn die Kosten auch während der Abwesenheit anfallen.
Die Regelleistung nach § 20 SGB II ist bei voller Verpflegung pauschal um 35 v.H. zu kürzen. In dieser Höhe ist der Bedarf des Hilfebedürftigen als gedeckt anzusehen; dieser Betrag ist als be-darfsmindernde Leistung anzurechnen. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-V sind Sachleistungen nach der Sachbezugsverordnung (SachbezugsV0) zu bewerten. Abweichend hiervon wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem BMAS und dem Deutschen Verein in den Hinweisen zu § 9 SGB II geregelt, dass bereitgestellte Verpflegung mit 35 v.H. (dies entspricht in etwa dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil) der vollen Regelleistung, also mit 120,75 €, zu berücksichtigen ist. Nach der SachbezugsVO 2006 wäre als Wert der vollen Verpflegung ein Betrag in Höhe von 202,70 € anzurechnen. Nach § 1 Abs. 2 SachbezugsV0 errechnen sich für Familienangehörige folgende Beträge: • ab Vollendung des 18. Lebensjahres = 162,16 € • ab Vollendung des 14. Lebensjahres = 121,62 € • ab Vollendung des 7. Lebensjahres = 81,08 € • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres = 60,81 € Die in den Hinweisen geregelte abweichende Anrechnung begünstigt demnach alle Hilfebedürftigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirkt sich die Regelung nachteilig aus. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen eine Anrechnung nach der SachbezugsV0 vorzunehmen. § 9 SGBII |
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#3 |
Forumnutzer/in
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Beiträge: 5.213
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Ganz so eindeutig erscheint die Frage der Kürzung nicht zu sein, lies dazu bitte unbedingt auch den Artikel http://www.alg-2.info/artikel/stationaer/
Ich stehe auf dem Standpunkt, bei allen strittigen Punkten lohnt auf jeden Fall ein Widerspruch. Mir erscheint hier sehr problematisch, dass mit der "Erzielung" des Sachbezugs ja erhebliche "Werbekosten" verbunden sind, schließlich musst Du ja 10 EUR pro Tag Zuzahlung zu den Krankenhauskosten leisten, maximal EUR 280. Ohne diese Zuzahlung gibt's im Krankenhaus nichts zu beißen, also Gegenrechnung. |
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#4 | |
Emailadresse berichtigen!
Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 647
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Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG. |
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#5 |
Elo-User/in
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.272
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... ja und nein :!: :!:
diese Fragen haben wir hier schon zigmal durchgekaut (war jetzt kein Rüffel) - aber Fakt ist, das die Kürzung so durchgeführt werden und wie Gast ja auch anzeigte erstmal von den Bestimmungen so gemacht werden kann. Das Problem der Gutachter die eine andere Meinung bevorzugen (wäre mir ja auch lieber und so unrecht haben die ja nicht) ist das bisher noch kein höheres Gericht in der Sache positiv geurteilt hat. Also irgendwer müßte da mal bis nach oben klagen ..... aber wer ? ? ? Das mit der Zuzahlung ist soweit richtig, und da gibt es Handlungsanweisungen der versch. Argen das solagen die Zuzahlung geleistet wird nicht gekürzt wird. Aber das wird auch nicht einheitlich gehandhabt ..... |
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