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#1 |
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Hallo,
ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich habe meinen Antrag auf ALG II am 07.02. abgegeben mit Kontoauszügen von Oktober 05-Januar 06. Nun bekam ich ein Schreiben, in dem ich aufgefordert werde die Auszüge für Februar auch noch nachzureichen. Meine fragen sind: Wie weit dürfen Die überhaubt mein Konto verfolgen ? und wieviele Auszüge muss ich denen denn noch Aushändigen ? Haben Die das recht bei meiner Bank mein Konto einzusehen ? langsam aber sicher fühle ich mich ganz schön ausspioniert. Bin für jede Antwort Dankbar |
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#2 |
Elo-User/in
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Hallo mein lieber "werderfan" :cry: :cry: 0 : 3 :pfeiff: :pfeiff:
Leider ja, auch deswegen da du ja deinen Antrag im Februar gestellt hast. Zu dem Thema Kontenauszüge sind hier im Forum schon sehr viel geschrieben worden. Gehe doch mal auf Suchen. Siehe auch mal unter Anträge >> ganz oben Thematik Kontenauszüge Bedenke, durch den Datenausgleich bekommen die fast alles raus was man evtl. so verschweigen möchte. |
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#3 |
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Meines Wissens haben sie das Recht, bis zu sechs Monate nach zu fordern, um zu prüfen, ob du eventuell Vermögen verschoben hast usw. In wie weit sie dein Konto überwachen, weiss ich nicht, aber sie können sich mit anderen Behörden (wie Finanzamt) abgleichen und dann bekommen sie fast alles raus.
Du hast auch eine Mitwirkpflicht, und "wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen." (§66 Abs.1 SGB I). Du kannst aber die Kontoauszüge teilweise schwärzen, wenn es dir angenehmer ist. Es geht den Sachbearbeiter nix an, wann du bei Aldi nen Sack Kartoffeln mit der EC-Karte bezahlt hast oder wieviel du vertelefonierst...
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Gruß Markus |
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#4 |
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Hallo ARCO,
erstmal danke für die schnelle Antwort. Ich habe den ``Aufsatz `` durch gelesen. Darin steht, dass man die Auszüge schwärzen sollte. Soll das heissen, dass ich all das schwärzen darf, was ich will ? bzw. was das AA nicht von mir wissen soll ? |
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#5 |
Redaktion
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Da bei ALG2 das Zuflußprinzip gilt, könnte es ja sein, dass du im Februar einen Gelldeingang hattest. Darum will man den Kontoauszug vom Februar sehen.
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Gruß vagabund ...................................................................... .............. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. Ist nicht sofort ersichtlich, welche politischen oder sozialen Gruppen, Kräfte oder Größen bestimmte Vorschläge, Maßnahmen usw. vertreten,sollte man stets die Frage stellen: Wem nützt es? (Wladimir Iljitsch Lenin - 1870-1924) |
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#6 |
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Ich denke mal, es ist ok, wenn du den ganzen "Kleinmist" schwärzt; so bis 50 €
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Gruß Markus |
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#7 | |
Elo-User/in
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Das ganze Vorgehen ist zum :kotz: :kotz: :kotz: aber was macht man nicht alles um Ruhe zu haben :P :P Sehe gerade Antwort von vagabund, dies meinte ich mit meiner Aussage - da du den Antrag im Februar gestellt hast. !!! Nehme diesen Satz zurück, bezog sich nicht auf deine Frage sondern auf Kollegen vorhin !!!! |
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#8 |
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öhm
bei Ausgaben kannst schwärzen, im Prinzip sogar alles weils den SB nunmal nix angeht wofür du deine Kohle ausgibst. Bei den Einnahmen wäre schwärzen sofort ein "Verdachtsgrund" Am einfachsten für Dich und den SB (man sollte nicht immer böse Absicht unterstellen) wäre es, wenn du bei den Ausgaben wo du nicht möchtest das der SB weis wem du da Geld überwiesen hast nur den Empfänger schwärzt. Bei kleinbeträgen wird der SB da nicht viel sagen. Und tauchen da tausende von euro auf hast eh ein dickes Problem und der SB würde dich zu recht auseinandernehmen. |
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#9 |
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Ich denke nicht, das du alles schwärzen darfst. Denn wenn du dein Vermögen (erherblich) verminderst, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Alg2 herbeizuführen, kann die Behörde den Regelsatz kürzen (§26 Abs.1 SGBXII; § 31 Abs. 4 SGBII).
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Gruß Markus |
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#10 |
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das mizt dem schwärzen las mal lieber. ich habe das auch gemacht nur die ausgabengezwärzt und promt wurden die herrschaften sehr aufmerksam. hier ist es jetzt so das mur moch ein kontoauszug pro monat eingereit werden muß mit der begründung man hätte soviel zu tun und könnte nicht jeden kontoauszug durchsehen ist doch toll nicht wahr!!!! :D :D :D
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#11 |
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Das soll dann heissen, daß ich Einnahmen nicht schwärzen sollte ??
Ich bekomme seit Februar noch 590 € Versicherungsleistung im Monat für eine Arbeitslosigkeitsversicherung für Girokonten. Wie siehts denn wohl damit aus ? Ist ja kein Einkommen, dass mir zur freien Verfügung steht, sondern vielmehr eine Absicherung für meine Miesen auf dem Konto. Darf ich das schwärzen ? Nicht das die vom AA denken ich bekäme da mal soeben 590 € Einkommen zum verjubeln. Sonst wird es evtl. noch angerechnet. Habt ihr da vielleicht auch noch ein paar Tipps für mich ? |
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#12 | |
Elo-User/in
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dann mal bitte etwas genauer, ansonsten Zuflußprinzip wie vagabund schon schrieb. |
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#13 | |
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Ich halte das (zwangsweise) Vorlegen von Kontoauszügen von mehreren Monaten für nicht rechtens und nicht zumutbar. Ein aktueller Auszug vom Antragstag sollte ausreichen, um die Hilfebedürfigkeit nachzuweisen.
Beim Antrag auf Arbeitslosenhilfe mussten auch keine Auszüge vorgelegt werden. Warum also bei ALG II ? Sind wir kleine Kinder ? In denm Zusammenhang möchte ich nochmal auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts hinweisen:
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"Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- |
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#14 |
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Also mal weit ausgeholt !
Ich habe mir damals beim eröffnen meines Kontos eine Arbeitslosigkeitsversicherung zu Girokonten von meinem Berater aufschwatzen lassen.( Heute bin ich froh, dass ich es damals Unterschrieben habe). Diese kostet auch nicht gerade wenig Beitrag im Monat.(je nach KTO. Stand) Diese Vers. springt im falle einer Arbeitslosigkeit ein, wenn man mit seinem Konto in den MIESEN ist. Soll heissen: Nach drei Monaten (Karrenzzeit) bekommt man 10% des Durchschnittsolls der Vormonate auf`s Konto gutgeschrieben. Dieses Geld hat man eigentlich nicht zur freien Verfügung, es soll dazu dienen den Kontostand wieder zu verbessern. Was ich jetzt gerne wüsste, wäre, ob ich diesen Betrag auf dem Kontoauszug schwärzen darf. (da es ja im grunde kein Einkommen ist) |
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#15 | |
Elo-User/in
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Sachen gibts, die gibt es nicht - so eine Versicherung kannte ich noch nicht, aber man kann ja nicht alles wissen. So, wie ich das sehe, hat der SB es nicht gerne, wenn Habenstände geschwärzt werden. Da bekommen die, wie schon mehrmals hier erörtert, ganz große Augen. Wenn ich es richtig sehe, dann ist dem SB dein Kontostand vollkommen egal, ob Soll oder Haben, er sieht dann nur eine Einnahme und die wird wohl gem. Zuflußprinzip als Einkommen angerechnet. Wie gesagt, wenn ich RECHT habe, ein Schuß in den Ofen für dich (leider) :dampf: :dampf: :dampf: |
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#16 |
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Die Frage ist meiner Ansicht nach, ob es eine zweckbestimmte Zahlung ist, oder eine Zahlung zur freien Verfügung. Da es von der Bank abgeschlossen wurde, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass da eine Vorrangklausel oder Zweckbestimmungsklausel der Bank zur Schuldentilgung drinsteht.
Letztlich kann das wahrscheinlich nur ein Fach-Anwalt auf dem Gebiet ALG2/Versicherungsrecht (das wäre meine Empfehlung an dieser Stelle) bzw. letztendlich nur ein Gericht entscheiden. Eine ganz ähnliche Situation gibt es übrigens für alte ALG2-Leute, die dürfen ja pro Lebensjahr 200 Eur ansparen. Wenn sie dann aber irgendwann Grundsicherung kriegen nimmt man ihnen dieses hart Ersparte gleich wieder weg, da da der Freibetrag deutlich geringer ist... Ähnlich lustig ist es meines Wissens bei diversen supertollen Riester-Rentenversicherungen. Da steht immer riesengross "Hartz4 sicher!!!". Aber das heisst afaik keineswegs, dass es auch hinterher grundsicherungssicher ist: Der dadurch erzielte Privat-Rentenbetrag (bei mir wären das ca 5Eur) verringert einfach im Alter die Bedürftigkeit um genau diesen Betrag... Tolle Show. :tonne:
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Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar. |
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#17 |
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Bin doch nicht mehr so froh über meine Unterschrift !
Aber was solls, Unterschrieben hab ich nun mal. Was kann ich denn jetzt noch machen, damit diese Summe nicht unbedingt als Einkommen gewertet wird ?? (ist es ja auch eigentlich nicht !!!) Geht denn wirklich alles nur über den Rechtsverdreher ?, oder kann man es auch selbst versuchen alles gerade zu rücken ? Wie weit wird die Summe denn auf`s ALG II angerechnet , wenn ich es nicht schaffe die netten SB von meiner meinung zu überzeugen ?? |
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#18 |
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Der Rechtsverdreher kostet dich als Mittellosen erstmal nur 20 Eur oder waren es 20DM(?!).
Wenn das Geld als Einkommen angesehen wird, wovon ich ohne Anwalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen würde, dann natürlich voll. Du kriegst also genau soviel weniger ALG2 wie Du von der Versicherung kriegst. Natürlich auch rückwirkend seit ALG2-Bewilligung! Wenn Du Pech hast dann noch wegen Nichtangabe dieses Einkommens eine hübsche Geldstrafe. Schau doch mal rein in den Vertrag. Und suche nach Klauseln aus meinem letzten Posting. Du musst dich schon selbst kümmern. Das kann dir hier keiner abnehmen...
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Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar. |
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#19 | |
Gast
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Anforderung von Kontoauszügen Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis: § 51 10001 17.11.04 Anliegen: Datenschutz - Erhebung von Angaben nach § 51b Abs 2 SGB II i.V.m. § 67a SGB X (Vorlage von Kontoauszügen) Teilweise wurden in der Vergangenheit von den kommunalen Trägern im Rahmen der Antragsannahme vom Kunden Kontoauszüge der letzten drei Monate angefordert. 1. Ist es innerhalb der Datenerhebung nach § 51 b Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 67a ff. SGB X datenschutzrechtlich zulässig bzw. für welchen Nachweiszeitraum ist es zulässig, im Rahmen der Antragsannahme ALG II Kontoauszüge vom Kunden zu fordern ? 2. Wenn ja, ist der Kunde berechtigt, nicht relevante Daten zu schwärzen ? Antwort: 1. Eine Datenerhebung nach § 51 b Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 67a ff. SGB X ist zulässig. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich der Leistungsträger dabei der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des zu klärenden Sachverhaltes für erforderlich hält. Die Mitwirkungspflichten des Antragstellers ergeben sich aus § 60 SGB I. Er hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Dazu gehören zum Nachweis von Einkommen und Vermögen insbesondere auch Kontoauszüge. Die Antragsteller auf ALG II dürfen dabei nicht ohne begründeten Verdacht auf unrichtige Angaben aufgefordert werden, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei Monate, ohne begründeten Verdacht, würde die Betroffenen unter unzulässigen "Generalverdacht" stellen. Die Anforderung des letzten Kontoauszuges als Beweismittel für die Vermögenssituation ist nachvollziehbar und zulässig. Änderungen bis zur Bescheiderteilung und danach hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten unverzüglich mitzuteilen. 2. Eine Schwärzung von Angaben auf dem Kontoauszug ist zulässig, wenn der Gesamtsinn der Angaben nicht entstellt wird. Hinweise: Ticket-Nr. BY-0173-111104-S Ergänzung: Also, ich habe soeben meinen Weitergewährungsantrag abgegeben, mit dem letzten Kontoauszug (Onlinebankingausdruck) und geschwärzt, zusammen mit dem Urteil des Ladessozialgerichts Hessen sowie mit oben angegeben Auszug der Wissensdatenbank. Der SB hat sich das Urteil und den Auszug kopiert, war aber auch mit dem ausgedruckten, geschwärzten Kontoauszug einverstanden. Es war der letzte Auszug, ergo von diesem Monat. |
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#20 |
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Gut zu wissen... Bei mir haben sie auch die der letzten drei Monate sehen wollen und natürlich auch Kopien gemacht. Hab mir auch nix dabei gedacht, weil ich ja nix zu verbergen hab. Haben mir auch gesagt, dass das so sein muss... Tja, da wird man nur besch*****!!!!
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Gruß Markus |
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#21 | |
Emailadresse berichtigen!
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"Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- |
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#22 |
Elo-User/in
Registriert seit: 05.12.2005
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ich vernichte (offiziell) nach Kontrolle meine Kontoauzüge. Als Privatperson bin ich nicht verpflichtet diese zu horten. Ergo kann ich auch nur immer den aktuellen vorweisen, den ich aus den Auszugsdrucker hole.
Da die Bank jedoch zur Speicherung verpflichtet ist, könnte ich die nochmals verlangen, aber das kostet Gebühren. Wenn die ARGE also unbedingt rückverfolgen will, dann soll die die Auslagen auch zahlen .punkt. |
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#23 |
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Also, ich habs gerade hinter mir. Die wollte auch meine Kontoauszüge sehen. Die hat sie gekriegt,aber alles geschwärzt. Hat sich aufgeplustert, was ich denn zu verbergen hätte? Sag ich, dass es ihr egal sein kann, wo und wie ich mein Geld ausgebe. Und wenn sie mir ihre Auszüge mit nach Hause gibt, dann kann sie meine auch behalten. Ich dachte schon, ich müßte den Notarzt holen. So ein Biest ist mir noch nicht untergekommen. Aber da es ja noch den Datenschutz gibt, berufe ich mich auch darauf. Es ist schon schlimm genug, dass man so leben muss, aber sich wie Müll behandeln lassen, hat man nun doch nicht nötig, oder?
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