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#1 |
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Hallo zusammen,
wir haben einen Widerspruch eingelegt am 20.07.05 und wollen nun eine Untätigkeitsklage einreichen. Wie formulieren wie das am besten und wie macht man das am besten. Vielleicht kann mir ja hier jemand ein paar Tips geben. Ich bedanke mich im voraus. Gruss wuseline |
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#2 | |
Redaktion
Registriert seit: 16.06.2005
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so etwa
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#3 | |
Gast
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hast du der Arge nochmal eine letzte Frist gesetzt? Wenn nicht würde ich denen folgendes schreiben Ihr Zeichen, Ihre Nachricht Bedarfsgemeinschaft Datum Sehr geehrter XXXXXXXX, Widerspruch vom 20.07.05 wir haben am 20.07.05 einen Widerspruch erhoben, seitdem sind fast 4,5 Monate vergangen, ohne dass Sie in unserer Angelegenheit entschieden haben. Wir sind aber dringend auf eine Entscheidung angewiesen. Sollten Sie nicht innerhalb von 14 Tagen entscheiden, werden wir im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, sowie § 75 VwGO unsere Ansprüche durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen |
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#4 |
Gast
Beiträge: n/a
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SGG § 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Zu gut deutsch, wenn ein Widerspruch nicht inner halb von 3 Monaten bearbeitet wurde, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zu lässig.Vor dieser Klage ist aber eine Mahnung mit Fristsetzung ( 1-2 Wochen)angebracht,da ansonsten die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird. Manchmal wirkt soetwas Wunder, spreche aus eigener Erfahrung.Einen Musterwiderspruch hierfür zu geben ist schlecht, es sollte immer auf den induviduellen Fall eingegangen werden. Benutze mal die Suchfunktion, im Forum findest du noch Nützliches. |
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#5 |
Redaktion
Registriert seit: 16.06.2005
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äh ich habe das ganze doch schon beantwortet. Warum muss denn dann alles noch mal durchgekaut werden. Eine Vorlage und der Verweis auf § 88 Abs. 2 sollte doch reichen. :motz:
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#6 |
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Ich danke euch für die Antworten. Die Frist habe ich denen gesetzt ,die läuft am ersten Dezember aus. Also warte ich noch bis zum WE und am Montag werde ich dann falls die sich nicht mehr melden das Schreiben zum Gericht schicken.
Gruss wuseline |
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#7 | |
Gast
Beiträge: n/a
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#8 |
Forumnutzer/in
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Zu Martin Behrsings Vorschlag ein Änderungsvorschlag:
Mit der Untätigkeitsklage nicht nur auf Tätigwerden der Behörde klagen, sondern darauf klagen, dass die Behörde verpflichtet wird unverzüglich im Sinne des Widerspruchs zu entscheiden. Beispiel: .... die Arge zu verurteilen, die mit meinem Widerspruch eingeforderte Summe von € ???? unverzüglich an mich auszuzahlen. Darauf wies mich der Rechtspfleger bei meinem SG hin. Vorteil sei, dass die Klage automatisch weiterbearbeitet wird, wenn die ARGE nicht in meinem Sinne entscheidet. Bei Martins Vorschlag kann die ARGE einfach sagen "abgelehnt" und damit ist die Klage dann erledigt und man fängt wieder bei Null an mit neuer Klage. Der Rechtspfleger meinte, das von ihm vorgeschlagene Verfahren sei einfacher und würde die Bearbeitungszeit verkürzen, da sich die Klage ja dann schon irgendwo tief in der Bearbeitungsschlange befindet und nicht wie eine Neuklage erst mal ganz ans Ende der Schlange rutscht. |
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#9 |
Redaktion
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gut Idee.
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#10 |
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Unfug.
DAs ist und bleibt eine Untätigkeitsklage,mit der man auf Entscheidung in der Sache klagt und nicht auf Verurteilung zu Gunsten eines selbst. Lolli |
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#11 |
Forumnutzer/in
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Ich zitiere aus einem Artikel von Herbert Masslau
"Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es Unterschiede zum meiner Meinung nach präziseren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VwGO. So gilt im sozialgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage nach h.M. (=herrschende Meinung) als „echte“ (=reine) Untätigkeitsklage, die folglich mit Erlaß des Verwaltungsaktes, also dem Tätigwerden der Verwaltung, die Klage in Gänze erledigt. Gleichwohl kann die als Untätigkeitsklage begonnene Klage nach Erlaß des Verwaltungsaktes (Bescheid/Widerspruchsbescheid) im Falle einer negativen Entscheidung etwa als Verpflichtungsklage durch Klageänderungsantrag, dem das Gericht in der Regel wegen Sachdienlichkeit stattgeben wird, fortgesetzt werden. [Ich kenne allerdings aus eigener Anschauung ein Sozialgericht, dem man/frau schon mal die einschlägige Gesetzeskommentierung um die Ohren hauen muß. Nur Mut!]" Das scheint genau der Sachverhalt zu sein, auf den sich der mir gegebene Ratschlag bezog, also wohl doch kein Unfug - im Übrigen vergibt man sich ja absolut gar nichts, wenn man diesen Ratschlag befolgt, man kann im besten Fall nur Zeit gewinnen aber nichts verlieren. Hier noch der komplette Link: http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856201.html |
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#12 |
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Es geht hier ja nicht um Geld sondern um eine Weiterbildung. Aber auch da wollen wir nun endlich eine Entscheidung damit wir damit wieder weiter gehen können. Einmal waren wir damit ja schon vor Gericht und diesmal wurde die wieder abgelehnt. Also erst Widerspruch der halt nicht bearbeitet wird und danach können wir erst wieder vor Gericht.
Gruss wuseline |
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#13 | |
Redaktion
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