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#1 | ||||
Elo-User/in
Registriert seit: 12.11.2014
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In verschiedenen Threads habe ich schon etwas zu meiner Situation geschrieben. Zum besseren Verständnis werde ich hier jetzt noch einmal eine Zusammenfassung schreiben.
Am 08.07.2016 schickte das Jobcenter mir eine "Einladung" mit folgendem - für die Sanktion relevanten - Inhalt:
Daraufhin erhielt ich eine "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion".
Geäußert habe ich mich wie folgt:
Jetzt habe ich jedenfalls den Bescheid über die Minderung des Arbeitslosengelds II (Sanktion) erhalten:
Sollte ich im Widerspruch noch mehr als die in der Anhörung genannten Gründe angeben? Welche Pendelzeit gilt in einer ländlichen Gegend während der Ferienzeiten als zumutbar? |
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#2 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 01.11.2007
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Hast du nur den Meldetermin zur Maßnahme erhalten oder auch eine Zuweisung zur Maßnahme? Die schreiben nämlich am 25 Juli ist angeboten worden. Wie wurde dir angeboten?
Reich erstmal Widerspruch ohne Begründung ein und gib diesen bis Freitag nachweislich im JC ab. |
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#3 | ||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 31.07.2012
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Für eine Minderung um 30 % muss auch eine entsprechende RFB vorhanden sein, die vorher richtig über den § 31 SGB II in dem entsprechenden Zusammenhang aufklärt.
Oder das JC kann Deine Kenntnis dieser Rechtsfolge auf anderem Wege beweisen. Wenn nein in beiden Fällen -> Widerspruchsgrund. Der Meldegrund ist unzulässig, denn in der abschließenden Liste im § 309 SGB III ist zwar "Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen" aufgeführt, der erste Tag einer Maßnahme ist aber schon die Arbeitsförderungsleistung selber und die ist nicht aufgeführt. So auch ...
§ 10 SGB II gilt für Arbeit und Maßnahmen, Fachliche Hinweise dazu unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm...tbai377931.pdf, Zitat PDF-Seite 20:
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"Alles, was man zum Leben braucht, ist Unwissenheit und Selbstvertrauen, dann ist der Erfolg sicher." - Mark Twain "Things fall apart; the jobcenter cannot hold; Mere anarchy is loosed upon the world" "The best lack all conviction, while the worst Are full of passionate intensity." - William Butler Yeats |
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#4 | |
Elo-User/in
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Habe nur diesen Meldetermin erhalten.
Die Maßnahme wurde allerdings noch in einem (eigentlich ungültigen) EGV-VA erwähnt.
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#5 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 31.07.2012
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Meinen darf sie sehr, sehr viel.
![]() Um auf 3 h 45 min zu kommen, sollte sie aber schon etwas mehr als eine in eine Meinung geronnene Behauptung haben. Irgendeine Statistik oder Erhebung, etwas mit Substanz, müsste schon da sein. In einem VA kannst Du Dich nicht verpflichten und außerdem (Fettdruck von mir) ...
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"Alles, was man zum Leben braucht, ist Unwissenheit und Selbstvertrauen, dann ist der Erfolg sicher." - Mark Twain "Things fall apart; the jobcenter cannot hold; Mere anarchy is loosed upon the world" "The best lack all conviction, while the worst Are full of passionate intensity." - William Butler Yeats |
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#6 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 28.01.2013
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Die Begründung, dass keine Pflicht zum Antritt der Maßnahme bestand ist auch korrekt.
Zunächst einmal bedarf es grundsätzlich ein gesetzmäßiges Angebot. - es muss erkennbar sein, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, - es muss eine Begründung angegeben werden anhand welcher Umstände das Ermessen ausgeübt wurde (in dieser Begründung stehen dann Sachen wie festgestellte Defizite usw. pp.; also warum und weshalb ausgerechnet dieses Angebot), - es muss mitgeteilt werden, welche Kosten bei einer Teilnahme anfallen und das diese übernommen werden (Kosten des Trägers, Fahrtkosten etc.), - es muss die Maßnahme und deren Inhalte konkret beschrieben werden (diese müssen sich natürlich mit der Ermessensbegründung decken); ein angehangener Flyer ist nicht ausreichend, - es muss die Gesamtdauer und die tägliche Verteilung der Teilnahmezeit angegeben werden, - es muss eine konkrete, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilt werden, Irgendwas vergessen? Bestimmt, aber spielt keine Rolle, weil ein derartiges Angebot nicht vorliegt oder wo ist es? Widerspruch und gerichtlicher ER-Antrag dürfte wohl ein korkenknallenden Erfolg auslösen. ![]() Auf die Meldeaufforderung zu dem außerhalb des Sozialverhältnisses stehenden privaten Dritten gehe ich mal nicht weiter ein. Meine Meinung hierzu dürfte hinlänglich bekannt sein, sodass es auf die Frage ob Meldeaufforderung = Maßnahmeantritt für mich nicht mehr ankommt. |
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#7 |
Elo-User/in
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Danke für die ganzen Hinweise.
Ich werde heute also erst einmal den Widerspruch ohne Begründung gegen Empfangsbestätigung abgeben. Sollte ich noch darauf hinweisen, dass die Begründung folgt oder reicht der folgende Satz: "hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom 26. September 2016 über die Minderung meines Arbeitslosengelds II (Sanktion)." Gerichtliche Schritte sind momentan in meinem Fall übrigens (noch) nicht notwendig. Seit dem 01.08.2016 verzichte ich mehr oder weniger freiwillig auf Leistungen nach dem SGB II. Da ich jedoch nicht mehr selbständig tätig sein darf (zusätzlicher Beitrag für Selbständige in der Kranken- und Pflegeversicherung mindestens 1.000,00 Euro pro Jahr), muss ich in naher Zukunft wieder Leistungen beantragen. |
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#8 | |
Elo-User/in
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Eine erste Fassung der Begründung hätte ich jetzt fertig.
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#10 |
Elo-User/in
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Dass die Sanktion momentan keine Auswirkungen hat, ist mir bewusst.
Da ich jedoch vor Ablauf eines Jahres wegen der in Deutschland unbezahlbar hohen Zwangsbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung (derzeit etwa 150% meines Bruttoeinkommens) wieder Leistungen beim Jobcenter beantragen muss, würde mir eine solche Sanktion schaden. Jeder weitere Pflichtverstoß innerhalb eines Jahres führt gleich zu einer 60% Sanktion. Verstehe sowieso den ganzen Aufstand vom Jobcenter nicht. Die Maßnahme sollte 26 Wochen gehen und weil ich die Maßnahme für die eine Woche nicht antrat, in der ich noch im Leistungsbezug war, sanktioniert man mich. |
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#11 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 11.06.2006
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Das mit der Telefonzelle wuuerde ich lassen. Sebstaendig und kein Telefon ist wenig glaubwuerdig.
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#12 |
Elo-User/in
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Normalerweise würde ich mich ja auch in erster Linie darauf beziehen, dass es sich um keinen gültigen Meldezweck handelte. Da man das aber schon in der Anhörung nicht akzeptierte...
Das mit der Telefonzelle lasse ich dann also raus. Wie ist das eigentlich, wenn zwar die Sanktion nicht zurückgenommen, jedoch auf 10% korrigiert wird. Gilt dann noch immer der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016? |
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#13 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 06.07.2011
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Eine Sanktion korrigieren kann man nicht.
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#14 |
Elo-User/in
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Wenn man jetzt also beim Widerspruch entscheiden sollte, dass zwar tatsächlich ein Meldeversäumnis vorliegt, dieses aber mit 10% statt mit 30% zu sanktionieren ist, dann erhalte ich besagte 10% Sanktion zu einem späteren Zeitpunkt?
Das ist eine wirklich hinterhältige Art und Weise. Hätte man gleich die "richtige" Sanktion verhängt, wäre ich während des Sanktionszeitraums nicht im Leistungsbezug und es könnte mir egal sein. So kommt dann diese 10% Sanktion voraussichtlich während meines erneuten Leistungsbezugs. |
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#15 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 06.07.2011
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Nein, ein Pflichtverstoß kann nicht 2 mal sanktioniert werden. Es gibt nur einen Chance. Verbaselt das das JC wars das.
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#16 |
Elo-User/in
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Mittlerweile sind drei Monate rum.
Weder Eingangsbestätigung des Widerspruchs erhalten noch irgendeinen sonstigen Bescheid. Wäre das weitere Vorgehen so korrekt? Ich frage schriftlich beim Jobcenter nach und setze eine Frist von zwei Wochen für die Bearbeitung des Widerspruchs. Sollte bis dahin keine Antwort vorliegen, dann reiche ich Untätigkeitsklage vor dem SG ein. Würde eine Untätigkeitsklage bearbeitet werden, wenn man momentan nicht im Leistungsbezug ist? Die Sanktion schadet ja immerhin noch 12 zusätzliche Monate. |
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#17 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 02.09.2016
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Es gibt keinen Widerspruch. Nur mit dem Zugangsnachweis - entweder Fax mit Übertragungsprotokoll inkl. Text oder Eingangsbestätigung des JC auf einer Kopie des Widerspruches - könntest Du auch ohne Aktenzeichen des Jobcenters Untätigkeitsklage beim SG einreichen. Hast Du keinen Nachweis über den Zugang des Widerspruches, dann könntest Du noch mal mit einem Überprüfungsantrag starten. Auch wenn Du nicht im Leistungsbezug bist, könntest Du vor dem SG klagen. Allerdings nur, wenn Du bedürftig bist bzw. Sozialleistungen beziehst. Z.B. Dein derzeitiges Einkommen nicht über dem Bedarf im SGB II liegt und die Vermögensgrenze nicht überschritten wird (2.600.00 Euro). Verdienst Du gut oder hast Vermögen über der Grenze, dann kannst Du zivilrechtlich und kostenpflichtig Schadenersatz einklagen. |
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#18 | |||
Elo-User/in
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Muss ich dem Sozialgericht meine Bedürftigkeit irgendwie nachweisen? Ich möchte ja nicht nur die Untätigkeitsklage einreichen, sondern auch gegen die Krankenversicherungspflicht klagen, wenn die Krankenkasse endlich mal meinen Widerspruch bearbeitet. Laut Gesundheitsministerium ist dafür ebenfalls das Sozialgericht zuständig. Nachher glaubt man mir dort meine Bedürftigkeit nicht, weil der Gesetzgeber ja jeder Person außerhalb des Leistungsbezugs ein monatliches fiktives Einkommen von etwa 1.000 Euro unterstellt. Mein vom Jobcenter errechneter Bedarf lag bei weniger als 500 Euro monatlich.
Und eine solche Sanktion wäre mir schon nach wenigen Tagen des erneuten Leistungsbezugs mindestens so sicher wie das Amen in der Kirche. |
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#19 | |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 06.07.2011
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Und das du Schulden machst, liegt daran das du kein ALG II beantragt hast. Warum du darauf verzichtest versteh ich nicht. |
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#20 | |
Elo-User/in
Registriert seit: 02.09.2016
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Das Sozialgericht prüft immer die Vermögensverhältnisse.
Auch bei einer Untätigkeitsklage müsstest Du die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Allerdings wird ein Gericht bestimmt interessieren, von was Du ohne ALG II-Bezug Deinen Lebensunterhalt bestreitest bzw. werden Deine Bedürftigkeit anzweifeln ?
60% Sanktion wären aber noch erträglicher als gar keine Leistungen und keine Krankenversicherung. Nur mal so von mir gedacht. Geändert von TazD (14.02.2017 um 11:50 Uhr) Grund: Beiträge zusammengeführt. |
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#21 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 11.06.2006
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Bei der UTK wird keine Beduerftigkeit geprueft. Die kann man gut selber machen. Die UTK dient nur dazu, einen Bescheid zu bekommen, fuer den Inhalt der UTK interessiert sich das SG dabei nicht.
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#22 | |||||||||
Elo-User/in
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Beiträge: 268
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In diesem Fall existiert auch kein Krankenversicherungsschutz (Anspruch auf Lebensmittelgutscheine hätte ich durch meinen Minijob vermutlich nicht) und weshalb sollte ich mir dann die Schikanen antun? Wobei ich natürlich nicht bedacht habe, dass die Krankenkasse mich zur Gewerbeabmeldung zwingen würde. Habe eigentlich gehofft, dass ich wenigstens dieses geringe Einkommen noch hätte erwirtschaften dürfen. Nur zum Verständnis: Eine Person verdient beispielsweise 3.000 Euro netto und die Krankenkasse verlangt auch von ihr 150% Beitrag, also 4.500 Euro. Der Widerspruch dagegen wird von der Krankenkasse natürlich abgelehnt und die Person wird in diesem Ablehnungsbescheid auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht hingewiesen. Jetzt hat diese Person zum Beispiel 10.000 Euro Vermögen und einige Wertgegenstände und könnte deswegen gegen diesen fehlerhaften Bescheid nicht klagen? Generell würde ich es solchen wohlhabenden Personen ja gönnen, denn immerhin befürworten diese ja so exorbitant hohe Beiträge auch für Geringstverdienende, aber wirklich fair wäre das nicht. Kein Wunder, dass die Krankenkassenmitarbeiter sich für Götter halten, nach deren Willen sich alle zu richten haben.
Rauswerfen wollen sie mich jedoch noch nicht. Zum einen haben sie Angst, dass ich mir etwas antue, weil ich schon als kleines Kind immer wieder von Suizid gesprochen habe und auch jetzt noch recht häufig darüber nachdenke. Zum anderen würden durch einen Rauswurf ihre Unterkunftskosten ja nicht nennenswert sinken. Zusammen würden sie vom Jobcenter höchstens 25 bis 30 Euro mehr Geld für die KdU erhalten, wenn eine Person weniger im Haus leben würde. Auf Luxus wie Haarwäsche, nicht kaputte Schuhe, eine neue Brille oder auch nur das Verlassen des Hauses (außer für meine Arbeit und zur Abgabe diverser Widersprüche) verzichte ich ja schon. Dumm ist natürlich auch, dass auf meinen Kontoauszügen viele kleine Kleckerbeträge stehen. Da mein Minijob zur Deckung der Zwangskrankenversicherungsbeiträge nicht reicht, muss ich mich natürlich von allen Dingen trennen, die mir lieb und teuer sind und die ich mir jahrelang zusammengespart habe oder geschenkt bekam. Zum Verkauf überwinden kann ich mich immer nur, indem ich daran denke, dass ich diese Dinge während einer Obdachlosigkeit ja auch nicht mehr wirklich zur Verfügung hätte. Mehr als einen Koffer kann ich da kaum mit mir rumschleppen. Und wenn ich die Krankenkasse nicht mehr zahlen kann und der Zwangsvollstrecker auch Zutritt zu den Zimmern meiner Eltern will... dann werde ich hier sicher kein Zuhause mehr haben. Und nein, auf mein Internet kann ich nicht verzichten. Ohne Internet könnte ich die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr überweisen, mein Eigentum nicht mehr verkaufen, keine Gesetzestexte für Widersprüche und Klagen heraussuchen... Es bringt mir momentan mehr Geld ein, als es kostet.
Mal angenommen, dass eine Person Todesangst vor Spinnen hat und diese Tatsache dem Jobcenter bekannt wird. Dann bekommt diese Person unter Garantie immer wieder Ein-Euro-Jobs angeboten wie Keller oder Dachböden aufräumen. Diese Arbeit kann die Person nicht verrichten. Selbst wenn sie es noch so sehr möchte und ihre Existenz davon abhängt. Oder wenn das gar nichts bringt, dann wird man eben ständig in eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber gesteckt. Besagter Arbeitgeber lügt generell und behauptet, dass der Leistungsbezieher nicht motiviert gewesen sei und kein Interesse an der Arbeit gezeigt habe. Nach drei solchen Maßnahmen hat man sich ebenfalls eine Totalsanktion eingefangen. Mal ganz davon abgesehen: Weshalb wird man durch eine Pflichtversicherung in den Leistungsbezug gezwungen? Die Verwaltungskosten pro Leistungsbezieher sollen doch angeblich bei 1.069 Euro jährlich liegen. Wenn beispielsweise 1.000.000 Personen nur wegen der Krankenversicherungspflicht in den Leistungsbezug gezwungen werden und durchschnittlich (inklusive KV/PV) 5.000 Euro Leistungen pro Jahr erhalten, würde der Staat bei Abschaffung dieser Pflichtversicherung ganze 505.750.000 Euro im Monat sparen. Von den Einsparungen für Maßnahmen und Fake-Krankschreibungen mal ganz zu schweigen. Übrigens habe ich mal beim Gesundheitsministerium gefragt, warum die Mindestbemessungsgrenze so exorbitant hoch ist, obwohl "freiwillig" versicherte Personen maximal 450 Euro Einkommen zur Verfügung haben können und wieso die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge bei Minijobs nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden. Die Antwort war wieder mal so typisch für diese Politiker. Da es sich dem Anschein nach um eine aus Textbausteinen bestehende Mail handelt, werde ich diese dreiste Antwort mal auszugsweise veröffentlichen:
95,00 Euro Nettoeinkommen - 166,56 Euro Monatsbeitrag - 232,40 Euro jährliche Zuzahlungsgrenze (alle Werte 2016) Normalerweise muss man sich unter diesen Voraussetzungen bei der Krankenkasse verschulden und der Versicherungsschutz erlischt sowieso. Beiträge werden natürlich weiterhin gefordert und der Schuldenberg wächst. Sollte man die Beiträge irgendwie auftreiben können, dann darf man zwar kostenlos zum Arzt gehen. Eine Behandlung wird jedoch verwehrt, da man sich Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel oder den Krankenhausaufenthalt nicht leisten kann. Dann folgt das "von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen" Aha, wer 450 Euro verdient, der zahlte 2016 inklusive Arbeitgeberbeiträge ganze 225,06 Euro monatlich an die Krankenkasse. Lag das Einkommen einen Euro höher, also bei 451 Euro, dann wurden inklusive Arbeitgeberanteil nur noch 77,57 Euro fällig. Es ist sehr solidarisch, wenn eine Person, die einen Euro mehr verdient, fast 150 Euro weniger Beitrag zahlen muss. Und dann kommt noch "Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen." Zum "umfassenden Versicherungsschutz" habe ich mich ja schon geäußert. Aber "angemessene Beiträge"... Da fehlen einem doch einfach nur noch die Worte. Wenn 150% und sogar noch höhere Beitragssätze angemessen sind, weshalb werden dann nur "freiwillige" Mitglieder auf diese Art belastet? Warum wird nicht für alle der Beitragssatz auf 100% des Brutteinkommens angehoben? Natürlich sind nur für die Ärmsten der Armen Beitragssätze von mehr als 100% als angemessen anzusehen. Für die wohlhabenden Bürger soll die Belastung nur ja unter 20% im Monat bleiben.
Im Grunde ging man auf meine Fragen überhaupt nicht ein. Warum liegt die Mindestbemessungsgrenze bei 968,33 Euro, obwohl "freiwillige" Mitglieder nur maximal 450 Euro monatlich zur Verfügung haben können und warum werden die Arbeitgeberbeiträge nicht berücksichtigt? Besonders schlimm ist, dass ich mich einfach total machtlos fühle. Kein Politiker interessiert sich auch nur im Geringsten für diese Problematik. Als diese Versicherungspflicht eingeführt wurde, hat es ja auch keinen interessiert, warum so viele Menschen nicht krankenversichert waren. Einfach zur Pflicht machen. Sollen die Menschen die Beiträge eben über Beschaffungskriminalität auftreiben oder auf ihre Grundrechte verzichten und zum Jobcenter gehen. Ach ja, das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge hat eine Broschüre mit dem Titel "Das Grundgesetz - Die Basis unseres Zusammenlebens" herausgegeben. Zu Artikel eins des Grundgesetzes schrieb man in dieser Broschüre:
Vermutlich kann sich jeder denken, wie die Antwort ausgefallen ist:
Also sollte ich mich nicht noch einmal an das Jobcenter wenden bevor ich die Untätigkeitsklage einreiche? |
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#23 | |
Forumnutzer/in
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Selbst wenn du totalsanktioniert würdest, würdest du durch die Lebensmittelgutscheine und die dadurch erfolgte Krankenversicherungsweiterzahlung wesentlich besser stehen als wie es jetzt gekommen ist. Der Krankenkassenbeitrag ist der Minimumbeitragssatz. Mit 95 € im Monat war dir doch schon von vorne herein klar das du davon nicht leben kannst. Beantrage ALG II und kämpft dich da durch. Ansonsten wirst du untergehen. |
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#24 | ||||
Elo-User/in
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Und selbst bei Nichtantritt: Jetzt weiß SB, was der Leistungsbezieher verweigert. Aufgabe der Jobcenter ist es laut Gesetzgeber, jeden Leistungsbezieher irgendwie auf 0 zu sanktionieren. Also gibt es viele ähnliche Angebote für Maßnahmen und jeder Nichtantritt ist eine weitere Sanktion.
Bitte dabei nicht vergessen, dass ich ohne die Krankenversicherungspflicht noch ein Gewerbe hätte ausüben dürfen. Zudem steigt der Mindestlohn dieses Jahr auf 8,50 Euro pro Stunde. Aus den 95 Euro netto werden also dieses Jahr etwa 115 Euro netto. Hinzu kämen mindestens 20 Euro aus dem Gewerbe, welches ich nur wegen der Krankenversicherungspflicht aufgeben musste. Wären also wenigstens 135 Euro. Mein Unterkunftsanteil beläuft sich inklusive Strom auf etwa 80 Euro. Internet noch einmal 10 Euro. Damit hätte ich ganze 45 Euro für meinen normalen Lebensunterhalt zur Verfügung. Das Einkommen aus dem Gewerbe würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch ansteigen. Allein durch die Krankenversicherungspflicht fehlen mir also an die 200 Euro für meinen Lebensunterhalt, die ich sonst zur Verfügung hätte.
Allerdings funktioniert ALG II immer nur für drei Monate. Dann muss ich wieder raus, weil nach drei Monaten ein Umzug zumutbar ist und das für mich keinesfalls in Frage kommt. Ich ziehe nicht in eine teurere Wohnung und gebe meinen Minijob auf, nur um dann von Lebensmittelgutscheinen leben und mich beim Vermieter verschulden zu müssen. Was ist denn daran der Unterschied zur jetzigen Situation? Jetzt müsste ich mich theoretisch jeden Monat um etwa 170 Euro bei der Krankenkasse verschulden (mit Gewerbe monatlich um mindestens 250 Euro) und nach einem Umzug und Aufgabe des Minijobs erhielte ich zwar Lebensmittelgutscheine plus KV, müsste mich aber um monatlich mindestens 300 Euro bei einem Vermieter verschulden und wäre auch wieder von Obdachlosigkeit bedroht. Warum werden Menschen wegen einer Zwangsversicherung in den Leistungsbezug gezwungen? Warum darf man sein Erwerbseinkommen nicht für seinen Lebensunterhalt (Nahrung und Unterkunft) verwenden? Warum werden die Arbeitgeberbeiträge von den Krankenkassen nicht berücksichtigt? Warum wird durch eine Zwangsversicherung zusätzliches Einkommen über ein Gewerbe verboten bzw. unmöglich gemacht? Und warum soll man für eine Versicherung zahlen, die keinerlei Versicherungsschutz bietet? Oder korrekter formuliert: Für eine Versicherung, die nur jenen einen Versicherungsschutz bietet, deren Beiträge tatsächlich angemessen sind. Ich möchte einfach keine unbezahlte Zwangsarbeit verrichten! Für 450 Euro plus Krankenversicherung jeden Tag diese höllischen Schmerzen in Kauf nehmen, durch die man dann nachts nicht einschlafen kann. Ich möchte nicht nur wegen der Krankenversicherungspflicht meinen Job kündigen müssen, der wenigstens noch eine minimale finanzielle Absicherung bietet und ich möchte auch in keine unbezahlbar teure Wohnung ziehen. Wenn es tatsächlich so wäre, dass ich von meinem Einkommen nicht überleben könnte, dann bliebe mir natürlich nichts anderes übrig. Fakt ist aber, dass ich von meinem Einkommen sogar ziemlich gut überleben könnte. Das einzige Problem besteht darin, dass ich nicht für den Krankenversicherungsschutz der Wohlhabenden bezahlen kann. Dieses Geld besitze ich einfach nicht! |
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#25 |
Forumnutzer/in
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Das siehst du völlig falsch. Ich weiss nicht woher du solche Falschinformationen hast.
Du wirst niemals ohne Sozialleistungen auskommen. Je früher du jetzt ALG II wieder beantragst umso besser. Sollten Schwierigkeiten während des Bezuges auftreten, kannste hier immer gute Hilfe bekommen. Lebensmittelgutscheine bekommste immer. Und aus deiner jetzigen Wohnung können sie dich nicht rausbringen. Das kann das JC auch gar nicht fordern. Ich kann dir nur raten umgehend ALG II wieder zu beantragen, sonst haste deine Wohnungseinrichtung ohne Not verkauft. |
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