AfA /Jobcenter / Optionskommunen Rat und Hilfe speziell für Probleme im Zusammenhang mit AfA/Jobcenter/Optionskommunen |
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#1 |
Elo-User/in
Registriert seit: 19.02.2016
Ort: ganz tief im Osten
Beiträge: 204
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Hallo,
die Frage stellt sich mir aus da ich dazu mehrfach widersprüchliches gelesen habe. Meine Frage bezieht sich nicht nur auf die fachlichen Hinweise sondern in Gänze auf Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit. Bei Antworten wäre es sehr sinnvoll wenn diese rechtlich begründet und nachvollziehbar wären. |
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#2 | ||
Forumnutzer/in
Registriert seit: 10.08.2011
Beiträge: 10.129
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Einiges dazu hier:
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#3 |
Forumnutzer/in
Registriert seit: 28.01.2013
Beiträge: 3.115
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Die Arbeitsverträge der einzelnen Mitarbeiter haben mit der Frage recht wenig zu tun. Sicher sind sie dem Weisungsrecht ihres Dienstherren unterstellt (vergleichbar mit § 106 GewO), aber das wars auch schon.
Das ist eine recht komplexe und mehrstufige Verwaltungsstruktur sowie zudem grundsätzlich zweigliedrig ausgestaltet. Nachfolgend eine grobe Skizzierung. Es gibt einmal die gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) als Jobcenter, welche der BA unterstehen und andererseits die kommunalen Jobcenter (§ 6a SGB II), welche dem jeweiligen Landkreis unterstehen. Die jeweils übergeordneten Behörden führen die Fachaufsicht ihrer Jobcenter. Bei den gemeinsamen Einrichtungen besteht ferner die Besonderheit, dass die Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht für Leistungen gemäß § 22 SGB II (KDU) bei der jeweiligen Kommune liegt. Der BA steht nur ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) gemäß § 44b Abs. 3 SGB II zu (Ausnahme s.o.). Die fachlichen Hinweise, mittlerweile vermehrt fachliche Weisungen genannt, sind für die gemeinsamen Einrichtungen verbindlich. Für kommunale Jobcenter haben diese rechtlich keine Relevanz (s.o.). Eingehendere Informationen zu den Verwaltungsstrukuren ist einschlägiger Fachliteratur (zB Münder SGB II, Sauer SGB II etc) zu entnehmen. |
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fachlichen, hinweise, kommunen, optierende, weisungscharakter |
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