06.01.2006, 18:01
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#1
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Gast
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Übernahme v Energiekostenrückständen nach § 23 SGB II oder §
Zitat:
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. August 2005 - L 7 AS 182/05 ER
nichtamtliche Leitsätze:
Kosten für Haushaltsstrom sind aus der laufenden Regelleistung nach dem SGB II zu zahlen. Dies gilt auch für einen trotz regelmäßig gezahlter Abschlagsbeträge entstehenden Nachzahlungsbetrag. Für diesen Nachzahlungsbetrag kann ein Darlehen gem. § 23 I SGB II gewährt werden.
Schulden, die durch die Nichtzahlung der Abschlagsbeträge entstehen, können gem. § 34 I SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Zur Frage, ob und inwieweit einem Hilfebedürftigem bei Unterbrechung der Stromzufuhr eine Wiederaufnahme der Belieferung im Wege der Selbsthilfe durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht zumutbar ist.
Der Sozialleistungsträger nach dem SGB II ist hier als zuerst angegangener Leistungsträger vorleistungspflichtig nach § 43 SGB I.
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http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima...499826_L20.pdf
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