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BVerwG 5 C 15.04 - zur Angemessenheit von Wohnraum; in Forum: Urteile / Entscheidungen; Zitat: ... Maßgeblich abzustellen sei vielmehr auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins (sog. Produktmethode). § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stelle bereits seinem Wortlaut nach auf die ...
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Alt 24.10.2005, 13:00   #1
Redaktion
 
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Ort: NRW
Beiträge: 2.052
Standard BVerwG 5 C 15.04 - zur Angemessenheit von Wohnraum

Zitat:
...
Maßgeblich abzustellen sei vielmehr auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins (sog. Produktmethode). § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stelle bereits seinem Wortlaut nach auf die Angemessenheit der "Unterkunftskosten" als den die Gewährung im Umfang der tatsächlichen Kosten begrenzenden Umstand ab; es dränge sich nicht auf, für die Betrachtung auf einzelne, für die Höhe der Gesamtkosten konstitutive Faktoren abzustellen.....

Nach § 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Urteil vom 31. August 2004 BVerwG 5 C 8.04 ) bestimmt sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu übernehmen sind, nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO), vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110 ; 101, 194 ). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu überneh-men. Es entspricht weiterhin der Rechtsprechung des Senats, dass für nach dem 1. August 1996 angemietete Unterkünfte die Aufwendungen für eine neue Unterkunft vom Sozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind, wobei diese Verpflichtung nicht davon abhängt, dass der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat oder der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen (vgl. BVerwGE 107, 239).
Quelle: Klick


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