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Alt 24.08.2005, 19:32   #1
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Standard SG Dresden: Die Verwaltungspraxis zu Umzugskosten bei Hartz

www.marktplatz-recht.de/nachrichten/20531.html

Zitat:
Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. August 2005

Die Pauschalbeträge, die in Dresden an Empfänger von ALG II für Umzüge ausgezahlt werden, sind zu niedrig. 750 € reichen nicht in jedem Einzelfall aus, um einen Umzug für eine dreiköpfige Familie innerhalb von Dresden zu finanzieren. Das hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Dresden in einem Beschluss vom 15. August 2005 entschieden. Die SGB II-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Dresden ist zur Zahlung von weiteren 306,49 € verpflichtet.

Die 38-jährige Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter zweier 12 und 14 Jahre alter Kinder. Sie erhält seit 1.1.2005 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Ihr früherer Lebensgefährte wurde nach dem Gewaltschutzgesetz aus der gemeinsamen 4-Raum-Wohnung verwiesen. Sie will nun in eine kleinere und 174,50 € billigere 3-Raum-Wohnung ziehen. Die ARGE Dresden hat ihr für den Umzug 750 € bewilligt. Die Antragstellerin hat kein Auto und keinen Führerschein. Sie will eine Spedition beauftragen. Vier von ihr eingeholte Angebote liegen zwischen 2.500 € und 3.132 €.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag teilweise statt. Für 750 € ist der Umzug nicht durchführbar. Allerdings muss die ARGE nicht die Kosten für ein professionelles Unternehmen tragen. Die Antragstellerin muss Selbsthilfe leisten. Sie kann den Umzug günstiger von Studenten durchführen lassen. Rechnet man aber Fahrzeugmiete, Arbeitslohn, Benzin, Haftpflichtversicher-ung, Umzugskartons, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgungskosten zusammen, dann reichen die bewilligten 750 € nicht aus. Die Kosten belaufen sich auf mindestens 1.056,49 €.

Michael Schnell, Vorsitzender der 23. Kammer: „Die ARGE Dresden behauptet, der Pauschalbetrag sei von der Stadt Dresden auf Grund von Angeboten von Umzugsfirmen ermittelt worden. Sie konnte aber nicht darlegen, dass 750 € im konkreten Fall ausreichen. Deshalb ist es rechtswidrig, der Antragstellerin einen Betrag zu bewilligen, der selbst bei sparsamem Verhalten nicht ausreicht, um den Umzug realistischer Weise zu bewältigen.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: S 23 AS 692/05 ER).

PM vom 24.08.2005

Zitat:
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