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Alt 11.08.2005, 13:08   #1
bschlimme
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard VG Aachen Az. 6 K 1552/03 Angemessenheit - Mietaufwendungen

Die Angemessenheit der Mietaufwendungen richtet sich im Rahmen der Übernahme von Unterkunftskosten nach den im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten
VG Aachen, Urteil vom 23.06.2005, Az. 6 K 1552/03


Die Angemessenheit von Unterkunftskosten richtet sich nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Zudem sind Anzahl und Alter der hilfsbedürftigen Personen, die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten.

BSHG § 11 Abs. 1 S. 1, BSHG § 12 Abs. 1 S. 1, BSHG § 15a Abs. 1, BSHG § 16 Abs. 1, BSHG § 76 Abs. 1, BSHG § 79, BSHG § 97 Abs. 1 S. 1, RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 1


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