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| Tags: 12389, einstellung, energieversorgung |
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| Gast
Beiträge: n/a
| Einstellung der Energieversorgung bei Zahlungsrückstand Gericht: LG Düsseldorf Datum: 25.10.1989 Az: 23 5 123/89 Ein Stromversorgungsunternehmen ist berechtigt, wegen eines Zahlungsrückstands eines Kunden aus einem früheren Vertragsverhältnis die Stromlieferung für dessen neue Wohnung zu verweigern. Der Kl., der in seiner bisherigen Wohnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem bekl. Stromversorgungsunternehmen nicht nachgekommen ist, hat seine Wohnung gewechselt und die Bekl. hat sich geweigert, die Stromversorgung für die neue Wohnung aufzunehmen. Hierzu hat das AG die Bekl. durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, die auf die Berufung der Bekl. aufgehoben wurde. Entscheidungsgründe Die Bekl. ist nicht verpflichtet, an den Kl. Strom zu liefern, weil ihr gern. § 33 II AVBEItV gegenüber dem Kl. ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht mit der Folge, daß sie auch nicht verpflichtet ist, gern. § 5 AVBEItV für die neue Wohnung des Kl. einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Entgegen der Ansicht des AG stellt die Weigerung der Aufnahme der Versorgung keinen Monopolmißbrauch dar (vgl. Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer, AVBEItV § 33 Anm. 51 rn. w. Nachw.). Die AVBeItV trägt vielmehr in ausreichendem Maße der Monopolstellung unter Berücksichtigung der Kundenbelange Rechnung. Gern. § 33 II AVBEItV ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Steht dem Versorgungsunternehmen ein solches Recht zu, so besteht für dieses nach Auffassung der Kammer auch nicht die Pflicht, einen Versorgungsvertrag gern. § 5 AVBEItV abzuschließen und das Versorgungsunternehmen ist auch nicht verpflichtet, trotz bestehender Altschulden aus einem anderen Lieferungsvertrag dem Kunden Energie zu liefern; denn der Wechsel der Verbrauchsstelle läßt das Leistungsverweigerungsrecht des Versorgungsunternehmens nach herrschender Meinung nicht entfallen. Dem Leistungsverweigerungsrecht der Bekl. steht auch nicht die Bestimmung des § 33 II 2 AVBEItV entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kl. nicht dargetan. (Wird ausgeführt.) Auch soweit der Kl. vorträgt, bei der bei ihm und einem seiner Kinder vorliegenden Erkrankung würde die Einstellung der Versorgung mit elektrischer Energie zu erheblichen Nachteilen führen, reicht dies nicht aus, um das Leistungsverweigerungsrecht der Bekl. nach § 33 AVBEItV entfallen zu lassen. Die Bestimmung des § 33 II AVBEItV ist Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens unzulässiger Rechtsausübung... Das Versorgungsunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, soziale Belange, die den staatlichen Behörden obliegen, wahrzunehmen. (eingestellt im Auftrag) Zitat:
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| | #2 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Bei Zahlungsverzug auf Zahlungsbereitschaft hinweisen und auf 33 II 2 AVBEItV berufen. Wichtig dabei ist zu wissen, dass man sich, wenn der "Stromsperrmann" kommt, sich zur Abwehr der drohenden und/oder sofortigen Stromsperre auf 33 II 2 AVBEItV berufen kann und die Zeit gegeben werden muss, um sich den überfälligen Betrag bei der Behörde (Arbeits- oder Sozialamt), zum Beispiel als Vorschuss oder Darlehen zu holen. Der "Stromsperrmann" muss dann erstmal von seinem Sperrauftrag absehen. Zitat:
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