18.11.2008, 14:31
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer
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| KdU, Umzugskosten, Kaution, LSG BRB, L 5 B 2010/08 AS ER, 27.10.2008 LSG BRB, Az.: L 5 B 2010/08 AS ER B.v. 27.10.2008 rechtskräftig Auszug: Zitat:
§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zufolge können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, die zu geringe Größe der Wohnung im Ganzen und der Kinderzimmer im Besonderen stehe einer Zusicherung entgegen, ist schon nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt. Nach § 22 Abs. 2 SGB II ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen, wenn die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung zu Lasten der Antragsteller dürfte kein Raum sein. Der Befürchtung des Antragsgegners, die Antragsteller könnten, weil auch die in Aussicht genommene Wohnung nicht bedarfsdeckend sei, schon bald wieder umziehen wollen oder müssen, kann und ist im Übrigen nicht durch die Versagung der Zusicherung zu begegnen, sondern - soweit erforderlich - im Rahmen der Entscheidung über einen künftigen Antrag auf Umzugsbeihilfe. Ziehen die Antragsteller jetzt in die gewünschte "zu kleine" Wohnung, so fallen (zumindest) für die Dauer des Leistungsbezugs und ihres Verbleibs in der Wohnung unter dem Höchstwert liegende Kosten der Unterkunft an.
| Urteil: SGB BRD, LSG BRB, Az.: L 5 B 2010/08 AS ER B.v. 27.10.2008 rechtskräftig |
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