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Alt 05.11.2008, 15:58   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard Leistungen für Heizung Pauschbeträge regelmäßig unzulässig

Auch Aufwendungen für Heizung sind so lange in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wie es nicht möglich und nicht zuzumuten ist, die Heizkosten zu senken. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten kommt überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Heizverhalten auszumachen ist, und es dem Leistungsempfänger möglich war, sich einem durchschnittlichen Heizverhalten anzupassen. Auf sein unwirtschaftliches Verhalten muss ihn die Behörde vorher konkret aufmerksam machen. Quadratmeterbezogene Richtwerte können dabei nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit bilden, die dem Einzelfall anzupassen ist.

SG Dortmund, Urteil vom 19. 11. 2007 – S 32 AS 114/07

ZfSH/SGB 2008, Heft 1, S. 40 – 42

Eine Pauschalierung von Heizungskosten ist regelmäßig unzulässig. Durchschnittswerte können nur ein Anhaltspunkt für die Frage sein, ob im konkreten Einzelfall möglicherweise Heizenergie verschwendet wird. Für die Vorauszahlungsfestsetzung der örtlichen Energieversorgungsträger spricht zunächst die Vermutung der Angemessenheit. Im Regelfall besteht für eine Begrenzung der Heizungskosten des Eigenheims auf den Umfang, wie er in einer lediglich (kleineren) angemessenen Mietwohnung anfiele, kein sachlicher Grund.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. 11. 2007 – L 13 AS 125/07 ER

FEVS 59 (2008), Heft 5, S. 237 – 240
__________________
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Martin

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