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BSG, B 14 AS 54/07 R, 19.9.08, Sechsmonatige Schonfrist auch für Heizkosten; in Forum: Urteile / Entscheidungen; BSG, B 14 AS 54/07 R, 19.9.08 - Die sechsmonatige Schonfrist auch für Heizkosten Die sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II gilt auch für Heizkosten. Grundsätzlich ist die „Angemessenheit“ ...
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Alt 19.09.2008, 15:23   #1
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Standard BSG, B 14 AS 54/07 R, 19.9.08, Sechsmonatige Schonfrist auch für Heizkosten

BSG, B 14 AS 54/07 R, 19.9.08 - Die sechsmonatige Schonfrist auch für Heizkosten

Die sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II gilt auch für Heizkosten.

Grundsätzlich ist die „Angemessenheit“ von KdU und Heizkosten nicht voneinander zu trennen, so dass auch die sechsmonatige Schonfrist für die Übernahme „unangemessener“ Heizkosten gilt.
Die „unangemessenen“ Unterkunftskosten für sechs Monate zu übernehmen, nicht aber die Heizkosten, geht nicht.

Vorinstanzen:

B 14 AS 54/07 R - S. ./. ARGE Rendsburg
SG Schleswig - S 5 AS 425/05
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 22/06

Die Kläger, die ein Eigenheim bewohnen, wenden sich gegen die Höhe der Leistungen, die ihnen vom beklagten Grundsicherungsträger für die Kosten der Unterkunft (KdU) gewährt werden. Von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 150 qm bewohnen die Kläger 100 qm. Es fallen Bewirtschaftungskosten (Grundsteuer, Abfallgebühren, Wasser, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger etc) sowie Heizungskosten an. Die Beklagte bewilligte hierfür Leistungen i.H.v. 188,58 € bzw für einen späteren Bewilligungszeitraum i.H.v. 172,99 €. Das SG hielt die Beklagte für verpflichtet, die Heizkosten nach Maßgabe der Heizkostenrichtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde unter Berücksichtigung einer Heizfläche von 75 qm zu berechnen. Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht die für den Haushalt angemessene Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Objekts zu Grunde zu legen. Dabei seien Heizkosten jedenfalls insoweit als angemessen zu berücksichtigen, als das Eigenheim in dem Maße zu beheizen sei, dass Schäden an der Substanz durch Frost oder Feuchtigkeit nicht entstünden. Das setze jedenfalls eine Beheizung von 75% der tatsächlichen Wohnfläche des Objektes voraus.

Das LSG hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Klägern im ersten Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Aufwendungen für Heizung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Produkttheorie seien die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen, wenn sie im konkreten Fall zusammen mit den übrigen KdU die Summe der vom Grundsicherungsträger allgemein als angemessen angesehenen Gesamtkosten für KdU nicht überstiegen.

Die Beklagte wendet sich mit der Revision insbesondere gegen die Einräumung einer Schonfrist von sechs Monaten bei nicht angemessenen Heizkosten. Unterkunfts- und Heizkosten stellten insoweit unterschiedliche Bedarfe dar.
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