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Alt 19.09.2008, 12:16   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard BSG: Kein "Alles oder Nichts" bei Erstausstattung für Arbeitslose

Kein "Alles oder Nichts" bei Erstausstattung für Arbeitslose
- Bundessozialgericht spricht 250 Euro für Waschmaschine zu =

Kassel, 19. September (AFP) - Empfänger von Arbeitslosengeld II können Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung je nach ihrem individuellen Bedarf beanspruchen. Mit diesem Urteil sprach am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Arbeitslosen 250 Euro für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung gelte nicht nur dann, wenn Arbeitslose einen kompletten Hausrat brauchen, betonten die obersten Sozialrichter. (Az: B 14 AS 64/07 R)

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitsloser aus Dortmund von seiner Frau getrennt und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei konnte er einen Teil des gemeinsamen Hausrats mitnehmen, die Waschmaschine blieb dagegen bei der Frau. Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft argumentierte, die den Arbeitslosen laut Gesetz zustehende Erstausstattung meine nur den kompletten Hausrat. Den benötige der Mann ja aber nicht. Für die Waschmaschine könne er allenfalls einen Kredit bekommen, oder er müsse eben in den Waschsalon gehen.

Das BSG lehnte diese Alles-oder-Nichts-Argumentation ab. Die Erstausstattung umfasse auch einzelne Hausgeräte, wenn der Arbeitslose nur diese noch brauche. Dabei reiche es auch aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das Gerät angewiesen sei.

xmw/ul
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